RS Verg 2007/6/12 N/0038-BVA/12/2007-19

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der gleichzeitigen Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung (vgl. den Wortlaut "unter einem") setzt zwingend voraus, dass dem Bieter die Zuschlagsentscheidung auch bekanntgegeben wird, andernfalls müsste man den Gesetzgeber unterstellen, etwas Sinnwidriges geregelt zu haben.Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der gleichzeitigen Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vergleiche den Wortlaut "unter einem") setzt zwingend voraus, dass dem Bieter die Zuschlagsentscheidung auch bekanntgegeben wird, andernfalls müsste man den Gesetzgeber unterstellen, etwas Sinnwidriges geregelt zu haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;

Dokumentnummer

VERGR_20070612_N_0038_BVA_12_2007_19_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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