Norm
BVergG 2006 §267Rechtssatz
Der 3. Teil des BVergG enthält für Sektorenaufträge außer den Regelungen über die Prüfung der Angemessenheit der Preise keine detaillierten Vorschriften über die Prüfung der Angebote.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070613_N_0046_BVA_02_2007_041_04