Norm
BVergG 2006 §298 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Nachreichen eines Versicherungsnachweises vermag die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht zu beeinflussen und kann das Ausscheiden des Angebotes nicht begründen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070613_N_0046_BVA_02_2007_041_07