Norm
BVergG 2006 §269 Abs2Rechtssatz
Verstieße das Unterlassen des Ausscheidens eines Angebotes gegen die Grundsätze des Vergaberechts, ist der Sektorenauftraggeber auch im Unterschwellenbereich zum Ausscheiden des Angebotes verpflichtet.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070613_N_0046_BVA_02_2007_041_08