Norm
BVergG 2006 §268Rechtssatz
Auch wenn der geschätzte Auftragswert weniger als 250.000 Euro ausmacht, muss der Auftraggeber die Angemessenheit der Preise prüfen. Er muss dabei jedoch nicht das Verfahren nach § 269 Abs 3 BVergG 2006 einhalten.Auch wenn der geschätzte Auftragswert weniger als 250.000 Euro ausmacht, muss der Auftraggeber die Angemessenheit der Preise prüfen. Er muss dabei jedoch nicht das Verfahren nach Paragraph 269, Absatz 3, BVergG 2006 einhalten.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070613_N_0046_BVA_02_2007_041_06