RS Verg 2007/6/13 N/0046-BVA/02/2007-041

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Veröffentlicht am 13.06.2007
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Rechtssatz

Auch wenn der geschätzte Auftragswert weniger als 250.000 Euro ausmacht, muss der Auftraggeber die Angemessenheit der Preise prüfen. Er muss dabei jedoch nicht das Verfahren nach § 269 Abs 3 BVergG 2006 einhalten.Auch wenn der geschätzte Auftragswert weniger als 250.000 Euro ausmacht, muss der Auftraggeber die Angemessenheit der Preise prüfen. Er muss dabei jedoch nicht das Verfahren nach Paragraph 269, Absatz 3, BVergG 2006 einhalten.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070613_N_0046_BVA_02_2007_041_06
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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