Norm
BVergG 2006 §131Text
Der Vergabekontrollsenat des Landes Salzburg erlässt durch Mag. Dr. Manfred Huber als Einzelmitglied in der Vergabesache "Lieferauftrag Stadtgemeinde C*** - Gartenamt und Schulen - Spielgeräte", Antragstellerin A***, vertreten durch B***, Antragsgegnerin C***, folgenden
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Spruch:
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 14, 23 und 26 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007, LGBl Nr 28/2007 iVm Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr 17/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 193/2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 2, 14, 23 und 26 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007, in Verbindung mit Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 193 aus 2006,.
Begründung:
Die C*** führt ein offenes Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Spielgeräten für das Gartenamt und Schulen durch. Es handelt sich dabei um einen Lieferauftrag im Unterschwellenbereich, der geschätzte Auftragswert beträgt ca €
100.000,00.
Am 29.5.2007 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nachprüfung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Die Antragstellerin brachte darin vor, dass sie von der Zuschlagsentscheidung erstmals am 21.05.2007 Kenntnis erlangt habe und diese Zuschlagsentscheidung rechtswidrig und gesondert anfechtbar sei. Sie beantragte, diese Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin habe in diesem Vergabeverfahren entschieden, der Antragstellerin keine Aufträge zu erteilen. Die Antragsgegnerin habe ihr in Verletzung von § 131 BVergG folgende Informationen nicht mitgeteilt und ihr vorenthalten:Die Antragsgegnerin habe in diesem Vergabeverfahren entschieden, der Antragstellerin keine Aufträge zu erteilen. Die Antragsgegnerin habe ihr in Verletzung von Paragraph 131, BVergG folgende Informationen nicht mitgeteilt und ihr vorenthalten:
Vergabesumme, Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin, Merkmale und Vorteile des Angebots der Firmen E***, F***, G***, H***, I*** und alle weiteren Angaben, welche für einen Vergleich zwischen dem Angebot der genannten Firmen und dem Angebot der Antragstellerin relevant seien. Die Antragsgegnerin nehme diese Firmen für die Zuschlagserteilung in Aussicht, ohne der Antragstellerin auch nur irgendwelche Gründe dafür offenzulegen oder zu nennen.
Die Antragstellerin habe ein großes Interesse am Vertragsabschluss zur Lieferung der Spielgeräte und dieses durch Legen eines den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Angebots bekundet. Die Antragsgegnerin habe keinen Nachweis erbracht, dass dieses Angebot der Antragstellerin nicht auch das günstigste sei. Durch die Nichtoffenlegung der genannten Informationen und das Unterbleiben einer Zuschlagserteilung an die Antragstellerin entstehe dieser ein Schaden durch Entgang des Lieferentgelts und Entfall von Zusatzaufträgen, die der Antragstellerin erteilt werden würden. Zumindest drohe ohne die Nichtigerklärung und Aufhebung dieser Zuschlagserteilung ein solcher Schaden zu Lasten der Antragstellerin. Der Schaden erreiche zumindest die Anbotssumme.
Die Antragstellerin erachte sich dadurch in folgenden Rechten verletzt: Recht auf Zuschlag als Bestbieterin, Recht auf Gleichbehandlung gegenüber allen anderen Bietern, Recht auf Information über die Gründe der Nichterteilung des Zuschlags und die Angaben zum Bestangebot, Recht auf Nichtanwendung gebietsmäßiger Beschränkungen, Recht auf Zuschlag als technisch und wirtschaftlich günstigste Bieterin, zumindest auf Zuschlag von Teilen der Lieferung. Damit verstoße die Antragsgegnerin gegen wesentliche und mit Nichtigkeit bedrohte Grundsätze des Vergaberechts. Die Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von entscheidender Bedeutung.
In ihrem ergänzenden Vorbringen vom 11.6.2007 führte die Antragstellerin weiter aus, dass die Antragsgegnerin nach wie vor nicht dem Ersuchen um Bekanntgabe der erbetenen Informationen zur Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 nachgekommen sei. Es liege kein Grund vor, wonach die Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und deren Gründe entfallen könne, insbesondere sei auch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kein Grund, die Mitteilung über die Gründe der Ablehnung des Angebots der Antragstellerin, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots nicht durchzuführen. Die Nichterteilung dieser Informationen und Auskünfte führe zwangsläufig zu einer Benachteiligung und Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin.In ihrem ergänzenden Vorbringen vom 11.6.2007 führte die Antragstellerin weiter aus, dass die Antragsgegnerin nach wie vor nicht dem Ersuchen um Bekanntgabe der erbetenen Informationen zur Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 nachgekommen sei. Es liege kein Grund vor, wonach die Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung und deren Gründe entfallen könne, insbesondere sei auch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kein Grund, die Mitteilung über die Gründe der Ablehnung des Angebots der Antragstellerin, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots nicht durchzuführen. Die Nichterteilung dieser Informationen und Auskünfte führe zwangsläufig zu einer Benachteiligung und Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin.
Die Antragstellerin brachte weiter vor, dass die Zuschlagskriterien in der Ausschreibung nicht ausreichend definiert seien. Aus diesem Grund beruhe die Zuschlagsentscheidung auf nicht geregelten technischen Kriterien und sei deshalb wegen Nichtigkeit aufzuheben.
Daneben habe sie im Vergabeverfahren bei der Antragsgegnerin noch eigens angefragt, welche Unterlagen zur Beurteilung der Erfüllung der technischen Kriterien einzureichen seien. Die Antragsgegnerin habe darauf geantwortet, dass keine speziellen Unterlagen einzureichen seien, die Antragstellerin im Falle von Rückfragen kontaktiert werde und in diesem Fall die Unterlagen auch nach Ende der Angebotsfrist nachgereicht werden könnten. Deshalb habe die Antragstellerin keine weiteren Unterlagen betreffend weiter führender technischer Beschreibungen vorgelegt. Dadurch sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf Nichtausscheidung ihres Angebots wegen Nichtvorliegen von Ausscheidungsgründen und weiters in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung als beste Anbieterin verletzt.
Seitens der Antragsgegnerin wurde zum Nachprüfungsantrag keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Auf Grund der Einsichtnahme in den Vergabeakt steht folgender für die Entscheidung wesentlicher
Sachverhalt
als erwiesen fest:
Die C*** führt ein offenes Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Spielgeräten für das Gartenamt und Schulen durch. Nach der Kostenschätzung vom 4.4.2007 beträgt der geschätzte Auftragswert ca € 100.000,00 netto. Es handelt es sich daher um einen Lieferauftrag im Unterschwellenbereich. Die Bekanntmachung der Vergabe erfolgte Anfang April 2007.
In der Ausschreibung wurde als Ende der Angebotsfrist der 7.5.2007 und als Ende der Zuschlagsfrist der 7.8.2007 festgesetzt. Weiters wurden in Punkt 3. der Ausschreibung (Angebotsbestimmungen) die Zulässigkeit von Teilangeboten und der Teilvergabe festgelegt und die Kriterien für die Ermittlung des Bestbieters unter Anschluss einer Tabelle über die Punkteberechnung ausgeführt.
Die Angebotseröffnung erfolgte am 7.5.2007. Neben der Antragstellerin legten noch weitere fünf Unternehmen Angebote. Die Angebotsbewertung wurde in weiterer Folge von der J*** durchgeführt und das Ergebnis am 15.5.2007 an die C*** bekannt gegeben.
Am 21.5.2007 gab die Antragsgegnerin per Fax allen Bietern folgende Zuschlagsentscheidung bekannt:
"Betreff:
Stadtgemeinde C*** – Gartenamt und Schulen - Spielgeräte
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gemäß § 131 BVergG 2006 teilt die C*** mit, dass der Zuschlag an folgende Bieter erteilt werden soll:Gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 teilt die C*** mit, dass der Zuschlag an folgende Bieter erteilt werden soll:
Fa. E*** Pos. 8., 9., 12., 13., 14., 16., 17., 18. und 19.
Fa. F*** Pos. 10.
Fa. G*** Pos. 4.
Fa. H*** Pos. 3.
Fa. I*** Pos. 1., 2., 5., 6., 7., 11. und 15.
Gegenstand der Leistung:
Lieferauftrag Stadtgemeinde C*** - Gartenamt und Schulen -
Spielgeräte
Die Stillhaltefrist beträgt 7 Tage und endet am 29.5.2007 00:00 Uhr.
Aufgrund der unter Punkt 3. (Angebotsbestimmungen) der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und dem kommentierten Berechnungsmodell sind die o.a. Firmen als Bestbieter hervorgegangen.
Für den Bürgermeister:
K***"
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den Vergabeakt. Insbesondere steht auf Grund dieser Beweisaufnahme fest, dass außer der zitierten Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung keinerlei Mitteilungen an die Bieter betreffend die Merkmale der erfolgreichen Angebote bzw die Gründe der Ablehnung der übrigen Angebote erfolgt sind. Weiters sind im Vergabeakt keine schriftlichen Ausführungen enthalten, wonach die Bekanntgabe der Gründe für die Zuschlagsentscheidung öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Rechtliche Beurteilung:
Die Stadtgemeinde C*** ist Auftraggeber iSd § 1 Abs 1 Z 1 S.VKG.Die Stadtgemeinde C*** ist Auftraggeber iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, S.VKG.
Gemäß § 2 Abs 1 S.VKG unterliegt die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 S.VKG der Nachprüfung durch den Vergabekontrollsenat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, S.VKG unterliegt die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und 2 S.VKG der Nachprüfung durch den Vergabekontrollsenat.
Nach § 14 Abs 2 S.VKG ist der Vergabekontrollsenat auf Antrag bis zur Zuschlagserteilung zuständig:Nach Paragraph 14, Absatz 2, S.VKG ist der Vergabekontrollsenat auf Antrag bis zur Zuschlagserteilung zuständig:
Gemäß § 26 Abs 1 S.VKG hat der Vergabekontrollsenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 26, Absatz eins, S.VKG hat der Vergabekontrollsenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
Gemäß § 2 Z 16 BVergG 2006 stellt jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren eine Entscheidung dar. Gesondert anfechtbar sind die unter lit a) leg.cit. taxativ angeführten, nach außen in Erscheinung tretenden Entscheidungen. Im offenen Verfahren sind dies gemäß § 2 Z 16 lit a) sublit aa) die Ausschreibung, sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist, das Ausscheiden eines Angebotes, die Widerrufsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006 stellt jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren eine Entscheidung dar. Gesondert anfechtbar sind die unter Litera a,) leg.cit. taxativ angeführten, nach außen in Erscheinung tretenden Entscheidungen. Im offenen Verfahren sind dies gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) die Ausschreibung, sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist, das Ausscheiden eines Angebotes, die Widerrufsentscheidung und die Zuschlagsentscheidung.
Nach den Bestimmungen des § 131 BVergG 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.Nach den Bestimmungen des Paragraph 131, BVergG 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist, wurde mit § 131 BVergG 2006 vorgesehen, dass der Auftraggeber den betreffenden Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist und die Gründe für die Ablehnung ihrer Angebote bereits mit der Zuschlagsentscheidung mitteilen muss. Daneben sind (wie schon bisher) auch noch die Vergabesumme und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Der Grund für diese Umstellung im Vergleich zum BVergG 2002 liegt darin, dass das frühere Modell (§ 100 BVergG 2002), wonach die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von einem Antrag eines nicht zum Zuge gekommenen Bieters abhängig war, für die Bieter in der Praxis zu einer erheblichen Verkürzung der Nachprüfungsfristen geführt hat, da eine Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ohne Kenntnis der Gründe, aus denen das eigene Angebot nicht für den Zuschlag berücksichtigt wird, in der Regel nur schwer zu bewerkstelligen war.Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist, wurde mit Paragraph 131, BVergG 2006 vorgesehen, dass der Auftraggeber den betreffenden Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist und die Gründe für die Ablehnung ihrer Angebote bereits mit der Zuschlagsentscheidung mitteilen muss. Daneben sind (wie schon bisher) auch noch die Vergabesumme und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Der Grund für diese Umstellung im Vergleich zum BVergG 2002 liegt darin, dass das frühere Modell (Paragraph 100, BVergG 2002), wonach die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von einem Antrag eines nicht zum Zuge gekommenen Bieters abhängig war, für die Bieter in der Praxis zu einer erheblichen Verkürzung der Nachprüfungsfristen geführt hat, da eine Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ohne Kenntnis der Gründe, aus denen das eigene Angebot nicht für den Zuschlag berücksichtigt wird, in der Regel nur schwer zu bewerkstelligen war.
Durch die Neuregelung ist gewährleistet, dass ein nicht zum Zuge gekommener Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist die Informationen besitzt, die er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt.
Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung entspricht nicht dem Erfordernis des § 131 BVergG.Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung entspricht nicht dem Erfordernis des Paragraph 131, BVergG.
Sie enthielt zwar das Ende der Stillhaltefrist und legte dar, welchen Bietern der Zuschlag hinsichtlich welcher Positionen erteilt werden solle, enthielt darüber hinaus aber gerade nicht die Informationen, die gemäß § 131 BVergG 2006 gefordert sind. Somit war die Antragstellerin nicht in der Lage, schon am Beginn der Stillhaltefrist über die Informationen zu verfügen, die sie für einen allfälligen Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung benötigen würde. Auch der in der Mitteilung enthaltene Verweis auf die Bestbieterermittlung gemäß Punkt 3 der Ausschreibung (Angebotsbestimmungen) und die der Ausschreibung beigefügte Mustertabelle genügt dazu nicht, da er nicht auf das konkrete Ergebnis der Bestbieterermittlung abstellt.Sie enthielt zwar das Ende der Stillhaltefrist und legte dar, welchen Bietern der Zuschlag hinsichtlich welcher Positionen erteilt werden solle, enthielt darüber hinaus aber gerade nicht die Informationen, die gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 gefordert sind. Somit war die Antragstellerin nicht in der Lage, schon am Beginn der Stillhaltefrist über die Informationen zu verfügen, die sie für einen allfälligen Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung benötigen würde. Auch der in der Mitteilung enthaltene Verweis auf die Bestbieterermittlung gemäß Punkt 3 der Ausschreibung (Angebotsbestimmungen) und die der Ausschreibung beigefügte Mustertabelle genügt dazu nicht, da er nicht auf das konkrete Ergebnis der Bestbieterermittlung abstellt.
Die Regelung, die organisationsinterne Zuschlagsentscheidung einem Bekanntmachungsverfahren zu unterwerfen, ist im Lichte des Erkenntnisses des EuGH in der Rechtssache C-81/98 ("Ökopunkte") zu sehen. Demnach ist die dem Vertragsschluss vorangehende Entscheidung des Auftraggebers, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen. In diesem Verfahren können die übergangenen Bieter die Aufhebung der Entscheidung erwirken, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Wie schon ausgeführt, dient die Bestimmung des § 131 BVergG ua dazu, nicht zum Zuge gekommene Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist diejenigen Informationen zukommen zu lassen, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag nötig sind. Die Antragstellerin ist damit nicht in der Lage, ihr Rechtsschutzinteresse wahrnehmen zu können, weil sie keine Kenntnis über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes besitzt.Wie schon ausgeführt, dient die Bestimmung des Paragraph 131, BVergG ua dazu, nicht zum Zuge gekommene Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist diejenigen Informationen zukommen zu lassen, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag nötig sind. Die Antragstellerin ist damit nicht in der Lage, ihr Rechtsschutzinteresse wahrnehmen zu können, weil sie keine Kenntnis über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes besitzt.
Im Vergabeakt sind darüber hinaus auch keinerlei Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Bekanntgabe der Gründe für die Zuschlagsentscheidung öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde und daher zu unterbleiben hatte.
Die gewählte Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 131 BVergG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die gewählte Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 131, BVergG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der übrigen Anträge der Antragstellerin bleibt festzuhalten, dass die Rüge der Gestaltung der Zuschlagskriterien in der Ausschreibung in diesem Stadium des Verfahrens verspätet ist. Die Ausschreibung ist gemäß § 22 Abs 2 S.VKG 2007, wenn die Angebotsfrist weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, in allen übrigen Fällen bis sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu bekämpfen.Hinsichtlich der übrigen Anträge der Antragstellerin bleibt festzuhalten, dass die Rüge der Gestaltung der Zuschlagskriterien in der Ausschreibung in diesem Stadium des Verfahrens verspätet ist. Die Ausschreibung ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, S.VKG 2007, wenn die Angebotsfrist weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, in allen übrigen Fällen bis sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu bekämpfen.
Weiters ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 14 Abs 2 S.VKG 2007 ausschließlich zuständig, gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären. Im vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem ist diesbezüglich nicht vorgesehen, Entscheidungen an Stelle des Auftraggebers zu treffen oder dem Auftraggeber ein bestimmtes Handeln aufzutragen. Das dahingehend geäußerte Begehren auf Auskunftserteilung und Mitteilung, Einholung von Informationen oder Offenlegung bzw Zustellung von Kriterien ist daher - mangels Zuständigkeit dafür - unzulässig.Weiters ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, S.VKG 2007 ausschließlich zuständig, gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären. Im vergaberechtlichen Rechtsschutzsystem ist diesbezüglich nicht vorgesehen, Entscheidungen an Stelle des Auftraggebers zu treffen oder dem Auftraggeber ein bestimmtes Handeln aufzutragen. Das dahingehend geäußerte Begehren auf Auskunftserteilung und Mitteilung, Einholung von Informationen oder Offenlegung bzw Zustellung von Kriterien ist daher - mangels Zuständigkeit dafür - unzulässig.
Schlagworte
Mitteilung der Zuschlagsentscheidung; Inhalt der MitteilungZuletzt aktualisiert am
29.07.2010