TE Verg Bescheid 2007/6/15 N/0061-BVA/13/2007-10

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Veröffentlicht am 15.06.2007
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "PPP-Ostregion, Paket 5 Streckenabschnitt Eibesbrunn-Schrick km 11,2 - 15,9" der Antragsgegnerin BONAVENTURA Straßenerrichtungs GmbH, Franzensbrückenstraße 5, 1020 Wien, vertreten durch X,Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "PPP-Ostregion, Paket 5 Streckenabschnitt Eibesbrunn-Schrick km 11,2 - 15,9" der Antragsgegnerin BONAVENTURA Straßenerrichtungs GmbH, Franzensbrückenstraße 5, 1020 Wien, vertreten durch römisch zehn,

aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch Y*** vom 11. Juni 2007, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 BVergG 2006 wie folgt entschieden:aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch Y*** vom 11. Juni 2007, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 wie folgt entschieden:

Der ARGE Ingenieurbau PPP Ostregion, Oberlaaerstraße 276, 1239 Wien, wird für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens die Erklärung des Widerrufs untersagt.

Begründung

Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 stellte die Antragstellerin die Anträge

  1. 1.Ziffer eins
    "die mit Schreiben vom 31. Mai 2007, bei der Antragstellerin eingelangt am 1. Juni 2007, bekannt gegebene Entscheidung, "das Vergabeverfahren zu: PPP Ostregion, Paket 5 aus sachlichen Gründen" zu
widerrufen, für nichtig zu erklären"
  1. 2.Ziffer 2
    "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der ARGE Ingenieurbau hinsichtlich des gegenständlichen Leistungspakets 5 die Erklärung des Widerrufes sowie - ergänzend - im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlages untersagt wird. Diese
einstweilige Verfügung wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens begehrt"
  1. 3.Ziffer 3
    "auf Akteneinsicht gemäß § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Folge "AVG") in alle von der ARGE Ingenieurbau vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes (insbesondere die Unterlagen betreffend den Widerruf der Ausschreibung)""auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Folge "AVG") in alle von der ARGE Ingenieurbau vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes (insbesondere die Unterlagen betreffend den Widerruf der Ausschreibung)"
  2. 4.Ziffer 4
    "auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung"
  3. 5.Ziffer 5
    "auf Ausspruch durch das Bundesvergabeamt, dass die ARGE Ingenieurbau (die Auftraggeberin) der obsiegenden Antragstellerin die mit der Antragstellung entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt Euro 10.000 (Euro 5.000 für das Nachprüfungsverfahren und Euro 5.000 für das Provisorialverfahren) bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu ersetzen hat."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Dezember 2006 die B*** (in der Folge "B***") die BONAVENTURA Straßenerichtungs GmbH (in der Folge "Bonaventura") beauftragt habe, einem Teilstück der S 1 und S 2 (nordöstlicher Autobahnring um Wien) sowie die A 5 zwischen Wien und Mistelbach zu realisieren. An der Bonaventura seien die C*** mit 44,4%, die D*** mit 44,4% sowie die E*** mit 11,2% beteiligt. Die Bauausführung und die technische Planung des Vorhabens obliege - unter dem Dach der Bonaventura - zu 50% der F*** und zu 50% der D***. Diese beiden Unternehmern hätten für die Errichtung der Ingenieurbauwerke die Arge Ingenieurbau PPP Ostregion (in der Folge "Arge Ingenieurbau" und "Auftraggeberin"), die im gegenständlichen Vergabeverfahren als Auftraggeberin auftrete, gegründet.

Anzumerken ist, dass die Antragstellerin auf der ersten Seite Ihres Schreibens vom 11. Juni 2007 als Auftraggeberin/Antragsgegnerin bezeichnet: "Bonaventura Straßenerrichtungs-GmbH vertreten durch Arge Ingenieurbau PPP Ostregion bestehend aus (1) D***, (2) F***".

Mit EU-weiter Bekanntmachung vom 21. April 2007 habe die Arge Ingenieurbau die Absicht bekannt gegeben, in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren "Ingenieurbauarbeiten im Zuge der Autobahnerrichtung A5 Süd, S1, S2" zu vergeben. Der Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge sei zunächst mit 10. Mai 2007,10:00 Uhr, festgelegt worden. Am 8. Mai 2007 sei die ursprüngliche Bekanntmachung berichtigt worden. Zum einen sei der Auftragsgegenstand nunmehr mit "Ingenieurbauarbeiten im Zuge der Autobahnerrichtung A5 Süd, S1, S2, Brückenbauwerke A5 Paket 5 Streckenabschnitt Eibesbrunn-Schrick km 11,2 - 15,9" unterschrieben worden. Zum anderen sei die Teilnahmefrist bis 31.5.2007,10:00 Uhr, verlängert worden.

Die Antragstellerin habe fristgerecht am 31. Mai 2007 einen vollständig ausgefüllten Teilnahmeantrag mit sämtlichen geforderten Eignungsnachweisen abgegeben. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007, bei der Antragstellerin mittels E-Mail am 1. Juni 2007 eingelangt, habe die Arge Ingenieurbau jedoch mitgeteilt, dass "das Vergabeverfahren zu: PPP Ostregion, Paket 5 aus sachlichen Gründen widerrufen wird."

Beim Auftrag der B*** an die Bonaventura über die Finanzierung, die Errichtung und den Betrieb des nordöstlichen Autobahnrings um Wien sowie der A5 handle es sich zweifellos um die Vergabe eines Baukonzessionsvertrages gemäß § 7 BVergG. Die gegenständlich als Auftraggeberin auftretende Arge Ingenieurbau setze sich gemäß § 145 Abs. 3 BVergG aus - mehr oder weniger selbstständigen - verbundenen Unternehmen des Baukonzessionärs Bonaventura zusammen. Es sei daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein Baukonzessionär, der selbst nicht die Vorgaben des § 3 Abs. 1 BVergG erfülle, als Auftraggeber auftrete.Beim Auftrag der B*** an die Bonaventura über die Finanzierung, die Errichtung und den Betrieb des nordöstlichen Autobahnrings um Wien sowie der A5 handle es sich zweifellos um die Vergabe eines Baukonzessionsvertrages gemäß Paragraph 7, BVergG. Die gegenständlich als Auftraggeberin auftretende Arge Ingenieurbau setze sich gemäß Paragraph 145, Absatz 3, BVergG aus - mehr oder weniger selbstständigen - verbundenen Unternehmen des Baukonzessionärs Bonaventura zusammen. Es sei daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein Baukonzessionär, der selbst nicht die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, BVergG erfülle, als Auftraggeber auftrete.

Das Schreiben der Arge Ingenieurbau vom 31. Mai 2007 sei als Widerrufsentscheidung zu werten. Gegen diese richte sich der vorliegende Nachprüfungsantrag. Die Arge Ingenieurbau habe im Schreiben vom 31. Mai 2007 die Stillhaltefrist mit 14 Tagen festgelegt. Diese würde bei einem Zugang des Schreibens, der sich um einen Tag verzögert habe, mit Ablauf des 15. Juni 2007 enden.

Aufgrund der bisherigen Beteiligung der Antragstellerin am gegenständlichen Vergabeverfahren seien Kosten angefallen. Durch den beabsichtigten rechtswidrigen Widerruf des Vergabeverfahrens sei daher ein Schaden entstanden.

Durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Arge Ingenieurbau sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf Unterbleiben eines ungerechtfertigten Widerrufs bzw in ihrem Recht auf Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewerberauswahl bzw in ihrem Recht auf Teilnahme an Verhandlungen (in der zweiten Verfahrensstufe) bzw in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.

Die bei der Antragstellerin am 1. Juni 2007 eingelangte Widerrufsentscheidung enthalte lediglich einen lapidaren Hinweis auf das (angebliche) Vorliegen eines sachlichen Widerrufsgrundes. Diese Vorgehensweise sei zweifellos nicht mit dem Transparenzgebot in Einklang zu bringen. Weder die einzelnen Bewerber noch die Vergabekontrolle könne nachvollziehen, um welchen sachlichen Grund es sich hierbei handeln könne. Es sei kein Grund der einen Widerruf des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung rechtfertigen würde ersichtlich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Widerrufsentscheidung vom 31. Mai 2007 weder im Hinblick auf den Erklärungsinhalt noch aus sachlichen Gründen den vergaberechtlichen Anforderungen entspreche.

Das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gründe sich insbesondere darauf, dass durch den Vollzug der Verfahrensaufhebung eine aussichtsreiche Chance auf Auftragserteilung verloren gehe bzw erheblich geschmälert werde.

Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 11. Juni 2007 wurde die Bonaventura Straßenerrichtungs GmbH vertreten durch die Arge Ingenieurbau PPP Ostregion um Stellungnahme ersucht.

Mit Schreiben der Bonaventura Straßenerrichtungs GmbH vom 13. Juni 2007 brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie nicht Auftraggeberin der den Nachprüfungsanträgen zu Grunde liegenden Vergabeverfahren sei. Sie werde auch nicht von der Arge Ingenieurbau vertreten oder stehen sonst mit dieser in einem direkten Vertragsverhältnis. Es handle sich vielmehr um Ausschreibungen der Arge Ingenieurbau selbst. Die Antragsgegnerin sei daher der falsche Adressat der Nachprüfungsanträge und nicht passivlegitimiert.

Die Antragstellerin sei auch nicht aktivlegitimiert, da ihr Teilnahmeantrag verfristet sei weshalb ihr kein Schaden entstehen könne. Es gebe auch keine unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin, da die Arge Ingenieurbau sie ohnedies in das in weiterer Folge vorgesehene Vergabeverfahren einbeziehen wolle. An der Errichtung der gegenständlichen Konzessionsstrecke bestehe besonderes öffentliches Interesse, weil sie auch der Entlastung der Bevölkerung vom derzeit noch durch die Siedlungsgebiete rollenden Verkehr und dem Schutz von Leib und Leben diene. Es liege auch ein sachlicher Widerrufsgrund vor: angesichts des jeweiligen Leistungsgegenstandes würde die Arge Ingenieurbau die Zahl der Teilnahmeanträge und die damit zu erwartende Zahl an Angeboten für zu niedrig halten, um einen ausreichenden Wettbewerb zu gewährleisten. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 15. Juni 2007 gibt diese als Auftraggeberin/Antragsgegnerin neuerlich an: "Bonaventura Straßenerrichtungs-GmbH vertreten durch Arge Ingenieurbau PPP Ostregion bestehend aus (1) D***, (2) F***". Die Begründung der Widerrufsentscheidung in der Stellungnahme der Bonaventura vom 13. Juni 2007 sei nicht schlüssig. Die Ausführungen und sämtliche Anträge im Nachprüfungsantrag vom 11. Juni 2007 würden unverändert aufrecht erhalten.

Mit Schreiben der Bonaventura Straßenerrichtungs GmbH vom 15. Juni 2007 brachte diese im wesentlichen vor, dass Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens die Arge Ingenieurbau PPP Ostregion sei. Es handle sich um einen Auftrag im Oberschwellenbereich. Eine Unterteilung in Lose sei erfolgt. Die Summe der geschätzten Auftragswerte der Pakete 2 bis 7 betrage Euro 20.800.000. Die Höhe der Auftragswerte der einzelnen Lose betrage wie folgt:

Paket 2: Euro 3.000.000

Paket 3: Euro 3.000.000

Paket 4: Euro 3.400.000

Paket 5: Euro 3.000.000

Paket 6: Euro 5 000.000

Paket 7: Euro 3.400.000.

Die Widerrufsentscheidung sei bekannt gegeben worden. Der Widerruf sei nicht erfolgt.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Zur Frage der Auftraggebereigenschaft

Die Antragstellerin bezeichnet in ihren Schreiben vom 11. Juni 2007 sowie vom 15. Juni 2007 die Bonaventura Straßenerrichtungs GmbH vertreten durch die Arge Ingenieurbau PPP Ostregion als Auftraggeberin/Antragsgegnerin. Sie verweist in ihren Schriftsätzen jedoch auch darauf, dass die Arge Ingenieurbau PPP Ostregion im gegenständlichen Vergabeverfahren als Auftraggeberin auftrete. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde beantragt, der Arge Ingenieurbau PPP Ostregion die Erklärung des Widerrufs zu untersagen.

Die Bonaventura Straßenerrichtungs GmbH wiederum bestreitet Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren zu sein. Es würde sich vielmehr um eine Ausschreibung der Arge Ingenieurbau PPP Ostregion handeln.

Die Frage, wer im gegenständlichen Vergabeverfahren tatsächlich Auftraggeber ist kann im Provisorialverfahren nicht abschließend geklärt werden. Es handelt sich bei beiden Rechtspersonen soweit im Provisorialverfahren beurteilbar möglicherweise um Baukonzessionäre gem § 145 Abs 1 BVergG, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 BVergG sind. Da die Vergabe des Baukonzessionsvertrages offenbar durch die ASFINAG erfolgte, ist eine Zuständigkeit des BVA gegeben.Die Frage, wer im gegenständlichen Vergabeverfahren tatsächlich Auftraggeber ist kann im Provisorialverfahren nicht abschließend geklärt werden. Es handelt sich bei beiden Rechtspersonen soweit im Provisorialverfahren beurteilbar möglicherweise um Baukonzessionäre gem Paragraph 145, Absatz eins, BVergG, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BVergG sind. Da die Vergabe des Baukonzessionsvertrages offenbar durch die ASFINAG erfolgte, ist eine Zuständigkeit des BVA gegeben.

Zulässigkeit der Anträge:

Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung ist gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor der Erklärung des Widerrufs befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Widerrufsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG ist somit nicht gegeben.Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung ist gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor der Erklärung des Widerrufs befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Widerrufsentscheidung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG ist somit nicht gegeben.

Es wurde von der Arbeitsgemeinschaft Ingenieurbau PPP Ostregion in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2007 eine "Widerrufsentscheidungsfrist" von 14 Tagen festgesetzt. Der Nachprüfungsantrag ist am 11. Juni 2007 beim BVA eingelangt, weshalb unter Berücksichtigung von § 321 Abs. 1 Z 7 BVergG die Anträge rechtzeitig gestellt wurden. Da auch sonst keine die Zulässigkeit ausschließende Gründe hervorgekommen sind, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zulässig.Es wurde von der Arbeitsgemeinschaft Ingenieurbau PPP Ostregion in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2007 eine "Widerrufsentscheidungsfrist" von 14 Tagen festgesetzt. Der Nachprüfungsantrag ist am 11. Juni 2007 beim BVA eingelangt, weshalb unter Berücksichtigung von Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG die Anträge rechtzeitig gestellt wurden. Da auch sonst keine die Zulässigkeit ausschließende Gründe hervorgekommen sind, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zulässig.

Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Da seitens des Auftraggebers auf Grund der Widerrufsentscheidung die Erklärung des Widerruf beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Widerrufserklärung abgewendet werden kann.

Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahmen beantragt, dass der ARGE Ingenieurbau hinsichtlich des gegenständlichen Leistungspakets die Erklärung des Widerrufes sowie - ergänzend - im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlages untersagt werde.

Der Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2007 vorgebracht, dass sie gar nicht Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren sei, dass der Antragstellerin kein Schaden entstehen könne, weil diese die Teilnahmeantragsfrist versäumt hätte und ein besonderes öffentliches Interesse an der Errichtung der Konzessionsstrecke bestünde.

Die Antragsgegnerin beruft sich in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2007 ganz allgemein auf wirtschaftliche Interessen, die Entlastung der Bevölkerung und den Schutz von Leib und Leben der vom Verkehr betroffenen Bevölkerung ohne auszuführen, warum eine durch ein Nachprüfungsverfahren bedingte Verzögerung diese Interessen gefährden sollte. Tatsächlich kann der europaweiten Bekanntmachung unter Punkt II. 3) entnommen werden, dass die Vertragslaufzeit vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2009 geplant ist. Angesichts dieser Laufzeiten kann schwerlich argumentiert werden, dass eine sechswöchige Verzögerung wesentliche nachteilige Folgen zeitigen würde. Das Argument, dass der Antragstellerin kein Schaden entstehen könne, weil diese die Teilnahmeantragsfrist versäumt hätte scheint - soweit im Provisorialverfahren beurteilbar - durch die Bekanntmachung einer Fristverlängerung bis 31.5.2007 nicht berechtigt zu sein.Die Antragsgegnerin beruft sich in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2007 ganz allgemein auf wirtschaftliche Interessen, die Entlastung der Bevölkerung und den Schutz von Leib und Leben der vom Verkehr betroffenen Bevölkerung ohne auszuführen, warum eine durch ein Nachprüfungsverfahren bedingte Verzögerung diese Interessen gefährden sollte. Tatsächlich kann der europaweiten Bekanntmachung unter Punkt römisch zwei. 3) entnommen werden, dass die Vertragslaufzeit vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2009 geplant ist. Angesichts dieser Laufzeiten kann schwerlich argumentiert werden, dass eine sechswöchige Verzögerung wesentliche nachteilige Folgen zeitigen würde. Das Argument, dass der Antragstellerin kein Schaden entstehen könne, weil diese die Teilnahmeantragsfrist versäumt hätte scheint - soweit im Provisorialverfahren beurteilbar - durch die Bekanntmachung einer Fristverlängerung bis 31.5.2007 nicht berechtigt zu sein.

Dem Antrag, im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlages zu untersagen konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil diesbezüglich keine unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin im Sinne des § 328 Abs. 1 BVergG gesehen werden kann.Dem Antrag, im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlages zu untersagen konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil diesbezüglich keine unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 328, Absatz eins, BVergG gesehen werden kann.

Somit erscheint bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung nicht gegeben. Die Dauer der einstweiligen Verfügung wurde antragsgemäß festgesetzt.

Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird gesondert entschieden werden.

Dokumentnummer

VERGT_20070615_N_0061_BVA_13_2007_10_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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