TE Verg Bescheid 2007/6/20 N/0054-BVA/07/2007-43

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2007
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Norm

AVG §39a
AVG §52 Abs2
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "AP062, Erkundungsstollenprogramm - Errichtung der Erkundungsstollen im Teilstück Aicha-Mauls - einschließlich Fensterstollen Mauls" des Auftraggebers Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, Grabenweg 3, 6020 Innsbruck, vertreten durch X***, eingeleitet über Antrag der Bietergemeinschaft "A***", bestehend aus 1. B***, 2. C***, 3. D***, 4. E***, 5. F***, vertreten durch Y***, wie folgt entschieden:

Spruch

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Frau G***, gemäß § 39a Abs 1 iVm § 52 Abs 2 AVG als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Frau G***, gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt.

Die Festsetzung der ihr zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der ihr zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.

Begründung

Die Bietergemeinschaft "A***", bestehend aus 1. B***, 2. C***,

3. D***, 4. E***, 5. F***, vertreten durch Y***, brachte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ein.

Inhaltlich führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass Mitglieder des präsumtiven Zuschlagsempfängers an Vorarbeiten für die im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebenen Leistungen maßgeblich beteiligt gewesen seien. Die Mitglieder des präsumtiven Zuschlagsempfängers setzten sich unter anderem aus der H*** und der I*** zusammen. Der Hauptgesellschafter, Geschäftsführer und technische Direktor von H*** sei Herr J***. Dieser habe insbesondere bei der Machbarkeitsstudie für das ausgeschriebene Projekt führend mitgewirkt und werde vom Auftraggeber im BBT Kurzbericht 2002 in Bd. 5 "Technisches Projekt" auf S. 4 als Verantwortlicher für die Baudurchführung genannt. Im Rahmen dieser Studie habe Herr J*** als Verantwortlicher für den Themenbereich Baudurchführung an der technischen Projektaufarbeitung des Brenner-Basistunnels inklusive der Erkundungsstollen mitgearbeitet und aufgrund dieser Tätigkeit wertvolle Erkenntnisse für die Kalkulation und Projektabwicklung gewonnen, die er nunmehr in die Ausarbeitung des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers einbringen habe können. In dem veröffentlichten Kurzbericht seien keinesfalls sämtliche gewonnenen Erkenntnisse für die Projektabwicklung der Baudurchführung dargestellt, sondern finde sich darin lediglich ein kurzer Überblick über die allgemeinen Grundlagen der Baudurchführung.

Darüber hinaus seien sowohl H*** als auch I*** führend an der Forschung und Entwicklung des TISROCK (TBM Tunneling in squeezing ROCK) beteiligt gewesen, mit welchem aufbauend auf geologischen Voruntersuchungen ein Konzept für den TBM (Tunnelbohrmaschinen)-Einsatz für die Bauausführung der nunmehr zu vergebenden Leistungen ausgearbeitet worden sei. Insbesondere habe dieses Projekt darauf abgezielt, vor allem für den Brenner-Basistunnel ein System für den maschinellen Vortrieb im Schild-, TBM- und Tübbingausbau zu entwickeln, welches die für druckhafte Verhältnisse notwendigen Konvergenzen (Gebirgsverformungen) zulasse und vom Auftraggeber nunmehr zur Vergabe gebracht werde. Auf der Grundlage dieses Forschungsprojektes sei schlussendlich der bei den nunmehr zu vergebenden Bauleistungen zu verwendende Maschinentyp (Hartgestein-Doppelschild-TBM) in der Ausschreibung vorgegeben worden. Insgesamt seien bei der mehrjährigen Arbeit an TISROCK im Hinblick auf die nunmehr zu vergebenden Leistungen wichtige neue Erkenntnisse über den Vortrieb mit TBM in druckhaftem Gebirge gewonnen worden, die nunmehr bei der Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen verwertet werden könnten.

Zusätzlich sei das Studio K***, deren Hauptgesellschafter und namensgebende Partner J*** sei, bereits im Jahr 2002 mit der Ausarbeitung eines Konzepts für einen umfassenden Einsatz von TBM beauftragt worden.

Die Vorarbeiten, an denen Mitglieder des präsumtiven Zuschlagsempfängers beteiligt gewesen seien, stellten zumindest eine mittelbare Beteiligung an der Erarbeitung der Unterlagen für das nunmehr abgewickelte Projekt dar. Diese hätten zu wesentlichen Wettbewerbsvorteilen geführt, die keinesfalls neutralisiert worden wären. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sei daher gemäß § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 auszuscheiden.Die Vorarbeiten, an denen Mitglieder des präsumtiven Zuschlagsempfängers beteiligt gewesen seien, stellten zumindest eine mittelbare Beteiligung an der Erarbeitung der Unterlagen für das nunmehr abgewickelte Projekt dar. Diese hätten zu wesentlichen Wettbewerbsvorteilen geführt, die keinesfalls neutralisiert worden wären. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sei daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 auszuscheiden.

Wie der rechtsfreundliche Vertreters der präsumtiven Zuschlagsempfängers mitteilte, ist der zu vernehmende J*** italienischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig.

Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtsdolmetscher zur Verfügung. Gemäß § 39a Abs 1 iVm § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Dolmetscher heranziehen, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen. G*** ist Dolmetscherin der Sprache Italienisch.Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtsdolmetscher zur Verfügung. Gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Dolmetscher heranziehen, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen. G*** ist Dolmetscherin der Sprache Italienisch.

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person der in Aussicht genommenen Dolmetscherin bis 15. Juni 2007, 16.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Gegen die Person der Dolmetscherin wurden innerhalb der gesetzten Zeit keine Einwendungen erhoben.

Ausschließungsgründe iSd § 53 Abs 1 AVG liegen nicht vor.Ausschließungsgründe iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen nicht vor.

Dokumentnummer

VERGT_20070620_N_0054_BVA_07_2007_43_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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