Norm
BVergG 2006 §69 Z1Rechtssatz
Ist der im Angebot nominierte Subunternehmer bei der Angebotsöffnung anwesend und bejaht seine Subunternehmereigenschaft für den Bieter und legt der Bieter im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens seine mit einem Datum vor der Angebotsöffnung datierte Verfügungserklärung für den Subunternehmer vor, so ist vom Vorliegen der diesbezüglichen Befugnis und technischen Leistungsfähigkeit des Bieters im Zeitpunkt der Angebotsöffnung bei einem offenen Vergabeverfahren auszugehen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070620_N_0050_BVA_04_2007_41_02