Norm
AVG §52 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006, über Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte, betreffend das Vergabeverfahren "Bauauftrag über Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen/S6 Semmering Schnellstraße/Ganzsteintunnel" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, über Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte, betreffend das Vergabeverfahren "Bauauftrag über Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen/S6 Semmering Schnellstraße/Ganzsteintunnel" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr Dipl.Ing. Dr. B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung", zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs 2 AVG bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr Dipl.Ing. Dr. B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung", zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG bestellt.
Die Festsetzung der zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.
BEGRÜNDUNG
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständigen notwendig wird. Gemäß Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Abs. 4 AVG hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständigen notwendig wird. Gemäß Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder dies mit der Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß Absatz 4, AVG hat der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren hat sich nach Erstellung des Gutachtens des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2.5.2007, GZ N/0026-BVA/03/2007-21 aus dem Fachgebiet "Elektrische und maschinelle Ausrüstung" bestellten nichtamtlichen Sachverständigen DI C*** herausgestellt, dass der Sachverständige zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen betreffend die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Kalkulation bestimmter Einheitspreise bzw. der anzubietenden Gesamtleistung nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt.
Der Senat 3 des Bundesvergabeamtes hat daher in der am 19.6.2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Bestellung eines neuen Sachverständigen zur Beurteilung der im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren aufgeworfenen Fragen betreffend die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Kalkulation (bestimmter auffällig voneinander abweichender Einheitspreise bzw. der anzubietenden Gesamtleistung) beschlossen.
Ein Sachverständiger im gegenständlichen Fachgebiet steht der Behörde nicht zur Verfügung.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen.
Dipl.Ing. Dr. B*** ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachgebiet "Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung" . Die Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig. Dipl. Ing. Dr. B*** wird daher im gegenständlichen Fall zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 22.6.2007 wurden die Parteien ersucht, zu der in Aussicht genommenen Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Die Parteien haben binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen erhoben. Ausschließungsgründe iSd § 53 Abs.1 AVG liegen nicht vor.Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 22.6.2007 wurden die Parteien ersucht, zu der in Aussicht genommenen Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Die Parteien haben binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen erhoben. Ausschließungsgründe iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sacherständiger, Bestellung;Dokumentnummer
VERGT_20070626_N_0026_BVA_03_2007_47_00