Norm
BVergG 2006 §2 Z8Rechtssatz
Ob sich die Vergabe durch den Auftraggeber letztlich möglicherweise durch eine Kette von Verträgen auf eine dritte Person zurückführen lässt, ist für die Frage wer Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren ist aufgrund der Definition des § 2 Z 8 BVergG 2006 nicht relevant.Ob sich die Vergabe durch den Auftraggeber letztlich möglicherweise durch eine Kette von Verträgen auf eine dritte Person zurückführen lässt, ist für die Frage wer Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren ist aufgrund der Definition des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 nicht relevant.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070627_N_0063_BVA_13_2007_23_01