RS Verg 2007/6/29 N/0057-BVA/11/2007-25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2007
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Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Ermittlung des Inhaltes der Ausschreibungsunterlagen hat nach ständiger Rechtsprechung des BVA und der Literatur nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen (BVA 18.12.2006, N/0091- BVA/10/2006-038; 11.4.2005, 04N-6/05-76; 22.3.2005, 16N-9/05-19; 7.9.2004, 11N-65/04-12; 23.7.2004, 04N-50/04-46; 23.12.2003, 17N-129/03-21; 14.11.2003, 09N-100/03-19; 8.7.2003, 14N-64/03- 11; 25.1.2000, F-17/98-32 ua; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte (objektiver Erklärungswert), (VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157). Wie der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 29.3.2006, Zlen 2004/04/0144, 0156, 0157 ausgesprochen hat, kommt es nämlich nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend.Die Ermittlung des Inhaltes der Ausschreibungsunterlagen hat nach ständiger Rechtsprechung des BVA und der Literatur nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen (BVA 18.12.2006, N/0091- BVA/10/2006-038; 11.4.2005, 04N-6/05-76; 22.3.2005, 16N-9/05-19; 7.9.2004, 11N-65/04-12; 23.7.2004, 04N-50/04-46; 23.12.2003, 17N-129/03-21; 14.11.2003, 09N-100/03-19; 8.7.2003, 14N-64/03- 11; 25.1.2000, F-17/98-32 ua; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte (objektiver Erklärungswert), (VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157). Wie der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 29.3.2006, Zlen 2004/04/0144, 0156, 0157 ausgesprochen hat, kommt es nämlich nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070629_N_0057_BVA_11_2007_25_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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