Norm
ABGB §914Rechtssatz
Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. (OGH 26.4.1961, 5 Ob 135/61) Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen, kommt es darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren (OGH 20.1.2000, 6 Ob 69/99m).
Daraus ergibt sich, dass die objektive Bedeutung der Festlegungen der Aufforderung zur Angebotslegung zu ermitteln ist und die Angebote an diesem Maßstab zu messen sind. Allfällige davon abweichende Vorstellungen der Auftraggeberin sind bei der Auslegung irrelevant.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070629_N_0057_BVA_11_2007_25_03