TE Verg Bescheid 2007/7/6 N/0029-BVA/06/2007-148

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Veröffentlicht am 06.07.2007
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Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat am 4.7.2007 gemäß §§ 303 Abs 1 und 319 Abs 3 BVergG 2006 durch den Senat 6 (Mag Reinhard Grasböck als Vertreter der Vorsitzenden des Senats 6 gemäß § 7 Abs 4 der Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamts idF ab 1.1.2007; Dr Friedrich Rödler sowie Mag Helmut Heindl als jeweils erstgereihte Beisitzer der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite im Senat 6) betreffend den als Republik Österreich bezeichneten (öffentlichen) Auftraggeber Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) und dessen offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich mit der Bezeichnung "BMLV GZ E90015/7/0-IKTD-KdoFüU/IKTE/2006 Videokommunikationssysteme", (gemeinschaftsweite Vergabebekanntmachung im Supplement zum ABl der EG vom 22.8.2006, 2006/S 158-170 494) über den am 28.3.2007 protokollierten, von der durch die X*** RECHTSANWÄLTE GMBH vertretenen A*** GmbH gestellten Antrag auf Pauschalgebührenersatz wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat am 4.7.2007 gemäß Paragraphen 303, Absatz eins und 319 Absatz 3, BVergG 2006 durch den Senat 6 (Mag Reinhard Grasböck als Vertreter der Vorsitzenden des Senats 6 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamts in der Fassung ab 1.1.2007; Dr Friedrich Rödler sowie Mag Helmut Heindl als jeweils erstgereihte Beisitzer der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite im Senat 6) betreffend den als Republik Österreich bezeichneten (öffentlichen) Auftraggeber Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) und dessen offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich mit der Bezeichnung "BMLV GZ E90015/7/0-IKTD-KdoFüU/IKTE/2006 Videokommunikationssysteme", (gemeinschaftsweite Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EG vom 22.8.2006, 2006/S 158-170 494) über den am 28.3.2007 protokollierten, von der durch die X*** RECHTSANWÄLTE GMBH vertretenen A*** GmbH gestellten Antrag auf Pauschalgebührenersatz wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag auf Gebührenersatz gemäß § 319 Abs 3 BVergG, indem das Bundesvergabeamt der Antragsgegnerin auftragen möge, der Antragstellerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters die für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von je EUR 1.600,--, insgesamt sohin EUR 3.200,--, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, wirdDem Antrag auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG, indem das Bundesvergabeamt der Antragsgegnerin auftragen möge, der Antragstellerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters die für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von je EUR 1.600,--, insgesamt sohin EUR 3.200,--, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, wird

stattgegeben.

Der durch den Bundesminister für Landesverteidigung repräsentierte und im Nachprüfungsverfahren durch die Finanzprokuratur vertretene Bund ist schuldig, der durch die X*** RECHTSANWÄLTE GMBH vertretenen A*** GmbH binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheids bei sonstiger Exekution EUR 3.200,-- zu Handen der X*** RECHTSANWÄLTE GMBH zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen: § 319 BVergG 2006 BGBl I 17/2006; § 19a RAO RGBl 96/1868 idF BGBl 474/1990Rechtsgrundlagen: Paragraph 319, BVergG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2006,; Paragraph 19 a, RAO RGBl 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,

Begründung

Sachverhalt

Die Antragstellerin A*** GmbH ist mit ihrem am 28.3.2007 beim Bundesvergabeamt gegen den Bund gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung durchgedrungen. Die bekämpfte Zuschlagsentscheidung wurde am 9.5.2007 mit dem Bescheid, lfd Nr 112 des Verwaltungsakts, für nichtig erklärt. Die Antragstellerin hat weiters durch ihren Antrag auf einstweilige Verfügung (= eV) vom 28.3.2007 bewirkt, dass dem Bund die Erteilung des Zuschlags für eine bestimmte Zeit untersagt wurde und zusätzlich die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung für eine bestimmte Zeit verfügt wurde. Ausweislich des eV - Bescheids, lfd Nr 16 des Verwaltungsakts, wurde dem zeitlich unbefristet gestellten Sicherungsbegehren wegen einer Interessenabwägung insoweit nicht stattgegeben, als das Begehren über die - im stattgebenden Spruchteil ohnehin bescheidmäßig festgesetzte Zeit - hinausreichte.

Die Antragstellerin hat am 28.3.2007 Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 3.200,-- an das Bundesvergabeamt bezahlt - Beilage 4 zum Nachprüfungsantrag, lfd Nr 1 des Verwaltungsakts.

Beweiswürdigung

Der festgestellte spruchrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insbesondere aus den ausdrücklich bezogenen Aktenbestandteilen.

Rechtliche Beurteilung:

Die von der Antragstellerin am 28.3.2007 einbezahlten Pauschalgebühren entsprechen jenen Gebühren, die die Antragstellerin nach dem Wortlaut des § 318 BVergG 2006 samt Anhang XIX zum BVergG 2006 an den Bund zu entrichten hatte. Nach diesen Bestimmungen war sowohl für den eV - Antrag als auch für den Nichtigerklärungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von je EUR 1.600,-- zu bezahlen.Die von der Antragstellerin am 28.3.2007 einbezahlten Pauschalgebühren entsprechen jenen Gebühren, die die Antragstellerin nach dem Wortlaut des Paragraph 318, BVergG 2006 samt Anhang römisch neunzehn zum BVergG 2006 an den Bund zu entrichten hatte. Nach diesen Bestimmungen war sowohl für den eV - Antrag als auch für den Nichtigerklärungsantrag eine Pauschalgebühr in Höhe von je EUR 1.600,-- zu bezahlen.

Die teilweise Bezeichnung des Bunds im Verfahren als [die] "Republik Österreich" bzw als "Antragsgegnerin" hinderte diese Beurteilung nicht, da diese Begriffe, obzwar entgegen Art 8 B-VG, von den Parteien im gesamten Verfahren synonym verwendet wurden.Die teilweise Bezeichnung des Bunds im Verfahren als [die] "Republik Österreich" bzw als "Antragsgegnerin" hinderte diese Beurteilung nicht, da diese Begriffe, obzwar entgegen Artikel 8, B-VG, von den Parteien im gesamten Verfahren synonym verwendet wurden.

Die Antragstellerin ist mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung zur Gänze durchgedrungen, hat daher gemäß § 319 Abs 1 BVergG zur Gänze obsiegt und ist daher insoweit im Betrage von EUR 1.600,-- gebührenersatzberechtigt.Die Antragstellerin ist mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung zur Gänze durchgedrungen, hat daher gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG zur Gänze obsiegt und ist daher insoweit im Betrage von EUR 1.600,-- gebührenersatzberechtigt.

Die Antragstellerin ist mit ihrem eV Begehren, soweit die begehrten Sicherungsmaßnahmen betrachtet werden, zur Gänze durchgedrungen. Die teilweise erfolgte Nicht - Stattgabe hinsichtlich der zeitlich unbefristet beantragten Sicherungsmaßnahmen beruht hingegen auf einer Interessenabwägung. Der Antragstellerin gebührt daher gemäß § 319 Abs 2 BVergG 2006 auch der Ersatz der für das eV - Begehren entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.600,--.Die Antragstellerin ist mit ihrem eV Begehren, soweit die begehrten Sicherungsmaßnahmen betrachtet werden, zur Gänze durchgedrungen. Die teilweise erfolgte Nicht - Stattgabe hinsichtlich der zeitlich unbefristet beantragten Sicherungsmaßnahmen beruht hingegen auf einer Interessenabwägung. Der Antragstellerin gebührt daher gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006 auch der Ersatz der für das eV - Begehren entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.600,--.

Der Ausspruch auf Zahlung an die Rechtsvertretung der Antragstellerin ergibt sich aus dem gestellten Ersatzantrag iVm § 19a Abs 1 und 4 RAO RGBl 96/1868 idF BGBl 474/1990.Der Ausspruch auf Zahlung an die Rechtsvertretung der Antragstellerin ergibt sich aus dem gestellten Ersatzantrag in Verbindung mit Paragraph 19 a, Absatz eins und 4 RAO RGBl 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,.

Schlagworte

Pauschalgebühren; Ersatzpflicht des Auftraggebers;

Dokumentnummer

VERGT_20070706_N_0029_BVA_06_2007_148_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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