Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 2 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als zweiten Vertreter der Vorsitzenden sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben Zl. 201/10/07 - Baumeisterarbeiten in der Staatsoper" der Auftraggeberin der ART for ART Theaterservice GmbH über den Antrag der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte auf Ersatz der Pauschalgebühr wie folgt entschieden:
Spruch
Die ART for ART Theaterservice GmbH ist verpflichtet, der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 5.000,00 binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1, Abs 2 Z 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG
Begründung
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007, beim Bundesvergabeamt am 27. Juni 2007 eingelangt, beantragte die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte die Nichtigerklärung einer Entscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 320 Abs. 2 BVergG in dem Vergabeverfahren "Bauvorhaben Zl. 201/10/07 - Baumeisterarbeiten in der Staatsoper" der Auftraggeberin der ART for ART Theaterservice GmbH.Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007, beim Bundesvergabeamt am 27. Juni 2007 eingelangt, beantragte die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte die Nichtigerklärung einer Entscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 320, Absatz 2, BVergG in dem Vergabeverfahren "Bauvorhaben Zl. 201/10/07 - Baumeisterarbeiten in der Staatsoper" der Auftraggeberin der ART for ART Theaterservice GmbH.
Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelte es sich um einen Bauauftrag. Das Vergabeverfahren ist ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich.
Die Antragstellerin bezahlte für ihre Anträge Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 5.000.
Die Auftraggeberin entsprach dem Begehren auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht, indem sie die angefochtenen Entscheidungen zurücknahm und eine neue Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin traf.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 2.500 für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, damit rechtzeitig gestellt.
Hinsichtlich des Nachprüfungsantrages wurde die Antragstellerin klaglos gestellt. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung unterblieb nur deshalb, weil die Antragstellerin ihren Antrag wegen der Klaglosstellung zurückzog und somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen des Wegfalls eines schützenswerten Interesses ins Leere gegangen wäre. Der Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht daher zu Recht.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 2.500 für den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Nachprüfungsantrag, damit rechtzeitig gestellt.
Die Auftraggeberin entsprach dem Begehren der Antragstellerin vor einer Entscheidung des Bundesvergabeamtes. Dem verfahrenseinleitenden Antrag konnte das Bundesvergabeamt wegen des Wegfalles der Beschwer nicht entsprechen. Inhaltlich drang die Antragstellerin jedoch durch und ist daher klaglos gestellt.
Dokumentnummer
VERGT_20070710_N_0066_BVA_02_2007_012_00