TE Verg Bescheid 2007/7/19 N/0037-BVA/11/2007-9

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Veröffentlicht am 19.07.2007
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Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof und Dr. Helga Luczensky als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 (BGBl I Nr. 17/2006), betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung betreffend Alkovortestgeräte" der Auftraggeberin Republik Österreich, BMI (Sektion I - Ressourcen), 1014 Wien, Minoritenplatz 9, über den Antrag der A***, vom 18.4.2007 auf Zurückzahlung der Pauschalgebühren, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof und Dr. Helga Luczensky als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,), betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung betreffend Alkovortestgeräte" der Auftraggeberin Republik Österreich, BMI (Sektion römisch eins - Ressourcen), 1014 Wien, Minoritenplatz 9, über den Antrag der A***, vom 18.4.2007 auf Zurückzahlung der Pauschalgebühren, wie folgt entschieden:

Spruch

Der Antrag "den von mir einbezahlten Betrag von Euro 1.600 bei der Volksbank Salzburg, Konto Nr.007 100 159, Bankleitzahl 45010 zurückzuzahlen", wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 17.4.2007 beantragte die Antragstellerin, dass das Bundesvergabeamt die Entscheidungen der Auftraggeberin ihr Angebot auszuscheiden und den Zuschlag der Fa. B*** erteilen zu wollen, für nichtig erkläre. Darüber hinaus stellte sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Antrag, "das Bundesvergabeamt möge gemäß § 319 BVergG 2006 über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf einstweilige Verfügung (2x800,--) erkennen, dass diese der Antragstellerin zustehen". Gleichzeitig mit ihren Anträgen entrichtete die Antragstellerin die anfallenden Gebühren iSv § 318 Bundesvergabegesetz 2006 in der Höhe von insgesamt Euro 1.600,--.Mit Schriftsatz vom 17.4.2007 beantragte die Antragstellerin, dass das Bundesvergabeamt die Entscheidungen der Auftraggeberin ihr Angebot auszuscheiden und den Zuschlag der Fa. B*** erteilen zu wollen, für nichtig erkläre. Darüber hinaus stellte sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Antrag, "das Bundesvergabeamt möge gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf einstweilige Verfügung (2x800,--) erkennen, dass diese der Antragstellerin zustehen". Gleichzeitig mit ihren Anträgen entrichtete die Antragstellerin die anfallenden Gebühren iSv Paragraph 318, Bundesvergabegesetz 2006 in der Höhe von insgesamt Euro 1.600,--.

Mit E-Mail vom 18.4.2007 teilte die Antragstellerin dem Bundesvergabeamt ohne weitere Begründung mit, dass sie sowohl den Nachprüfungsantrag als auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückziehe. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin den im Spruch wiedergegebenen Antrag.

Mit Schreiben vom 10.7.2007 erging durch das Bundesvergabeamt die Aufforderung bis 16.7.2007 bekanntzugeben, ob der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren vom 17.4.2007 (beim Bundesvergabeamt eingelangt am 18.4.2007) zurückgezogen werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zum genannten Termin keine diesbezügliche Antwort beim Bundesvergabeamt einlangen sollte, von der Zurückziehung dieses Antrages ausgegangen werde. Das Schreiben des Bundesvergabeamtes blieb unbeantwortet.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Bei dem von der Antragstellerin als Auftraggeberin bezeichneten Bundesministerium für Inneres handelt es sich um einen Auftraggeber iSv § 3 Abs 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006.Bei dem von der Antragstellerin als Auftraggeberin bezeichneten Bundesministerium für Inneres handelt es sich um einen Auftraggeber iSv Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesvergabegesetz 2006.

Nach Angabe der Antragstellerin handelt es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Lieferauftrag gemäß § 5 Bundesvergabegesetz, dessen geschätzter Auftragswert unter Euro 211.000,-- liegt.Nach Angabe der Antragstellerin handelt es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um einen Lieferauftrag gemäß Paragraph 5, Bundesvergabegesetz, dessen geschätzter Auftragswert unter Euro 211.000,-- liegt.

Die Antragstellerin hat eine Pauschalgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 1.600,-für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß entrichtet.

Gemäß § 318 Abs 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und § 331 Abs 1 und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Die Gebühr nach § 318 Bundesvergabegesetz ist auch dann zu entrichten, wenn sich der Antrag in weiterer Folge als unzulässig erweist oder wenn er in weiterer Folge - wie im vorliegenden Fall - zurückgezogen wird. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die den durchschnittlichen Aufwand der Geschäftsbehandlung abdecken soll, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, auch in diesen Fällen, in denen der Aufwand vielleicht etwas geringer ist, eine Gebührenpflicht vorzusehen (vgl. Regierungsvorlage 1171, Beilage Nr. XXII GP, 136).Die Gebühr nach Paragraph 318, Bundesvergabegesetz ist auch dann zu entrichten, wenn sich der Antrag in weiterer Folge als unzulässig erweist oder wenn er in weiterer Folge - wie im vorliegenden Fall - zurückgezogen wird. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die den durchschnittlichen Aufwand der Geschäftsbehandlung abdecken soll, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, auch in diesen Fällen, in denen der Aufwand vielleicht etwas geringer ist, eine Gebührenpflicht vorzusehen vergleiche Regierungsvorlage 1171, Beilage Nr. römisch 22 GP, 136).

Wie aus § 318 Abs 3 BVergG hervorgeht, bewirkt bereits die Antragstellung das Entstehen der Gebührenschuld (zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung § 177 BVergG 2002: VwGH 30.6.2004, 2004/04/0081, 28.7.2004, 2004/04/0101).Wie aus Paragraph 318, Absatz 3, BVergG hervorgeht, bewirkt bereits die Antragstellung das Entstehen der Gebührenschuld (zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 177, BVergG 2002: VwGH 30.6.2004, 2004/04/0081, 28.7.2004, 2004/04/0101).

Da es für den Anspruch auf Rücküberweisung einer ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1.600,-- durch das Bundesvergabeamt an einer rechtlichen Grundlage fehlt, war der diesbezügliche Refundierungsantrag vom 18. 4.2007 zurückzuweisen.

Dokumentnummer

VERGT_20070719_N_0037_BVA_11_2007_9_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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