Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I. Nr. 17/2006, durch die erste Vertreterin der Vorsitzenden des Senates 7, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung betreffend Gütertransport und Übersiedlungsdienstleistungen", GZ 3202.00659 der BBG" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Spargelfeldstraße 63, 1226 Wien, 3. Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), Treustraße 35-43, 1200 Wien, 4. Bezirkskrankenhaus Lienz, Emanuel-von-Hibler Straße 5, 9900 Lienz, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 18.7.2007, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 19.7.2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 2006,, durch die erste Vertreterin der Vorsitzenden des Senates 7, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung betreffend Gütertransport und Übersiedlungsdienstleistungen", GZ 3202.00659 der BBG" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Spargelfeldstraße 63, 1226 Wien, 3. Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), Treustraße 35-43, 1200 Wien, 4. Bezirkskrankenhaus Lienz, Emanuel-von-Hibler Straße 5, 9900 Lienz, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 18.7.2007, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 19.7.2007, wie folgt entschieden:
Spruch
Den Anträgen, "das Bundesvergabeamt möge den Auftraggebern, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, nach Mitteilung über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren, längstens aber für 2 Monate nach Antragstellung
wird insoweit stattgegeben, als den Auftraggebern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 30.8.2007, im Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung betreffend Gütertransport und Übersiedlungsdienstleistungen, GZ. 3202.00659 der BBG", hinsichtlich der Lose 1, 2 und 3 die Fortsetzung des Vergabeverfahrens untersagt wird.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 18.7.2007 brachte die A*** (im Folgenden Antragsteller) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch wiedergegeben ein und stellte gleichzeitig Anträge auf Nichtigerklärung des Ausscheidens ihrer Angebote betreffend die Lose 1, 2 und 3, auf Nichtigerklärung der Entscheidungen, die ausgeschriebenen Rahmenvereinbarungen in Los 1 mit der ARGE B***/C*** sowie mit der D***, und in Los 3 mit der ARGE B***/C***, abzuschließen sowie auf Nichtigerklärung der Entscheidung, im vorliegenden Vergabeverfahren hinsichtlich der Lose 1 und 3 nicht mit ihr zu kontrahieren. Unter einem begehrte der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Auftraggeber zum Ersatz der geleisteten Pauschalgebühren zu verhalten.
Zusammenfassend brachte der Antragsteller vor:
Die Republik Österreich (Bund), die AGES, das AMS und das Bezirkskrankenhaus Lienz, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, hätten in einem offenen Verfahren in insgesamt 5 Losen mehrere Rahmenvereinbarungen über Gütertransport und Übersiedlungsdienstleistungen nach dem Bestbieterprinzip (Zuschlagskriterien Preis und Qualität) in losweise unterschiedlicher Gewichtung ausgeschrieben. Die Rahmenvereinbarungen würden für 2 Jahre ab Abschluss gelten und die Auftraggeber, die sich zur Beschaffung ihrer Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH bedienen, berechtigten, Speditions- bzw. Gütertransport- und Übersiedlungsleistungen zu den in der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen abzurufen.
Er habe Angebote für die Lose 1, 2 und 3 abgegeben.
Los 1 betreffe die Vergabe einer Rahmenvereinbarung mit 3 Unternehmern (mit anschließendem erneuten Aufruf zum Wettbewerb) für Großaufträge im gesamten Bundesgebiet, ausgenommen Wien und Umgebung, die Anbotssummen würden zwischen ca. Euro 238.000,- und Euro 400.000,- liegen.
Los 2 betreffe die Vergabe einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer für Kleinaufträge in NÖ und Burgenland, ausgenommen Wien und Umgebung, Angebotssummen Euro 29.000,- bis Euro 45.000,-.
Los 3 betreffe die Vergabe einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer für Kleinaufträge in der Steiermark und Kärnten, Anbotssummen Euro 29.000,- bis Euro 45.000,-.
Am 12.7.2007 habe er von der BBG ein Telefax erhalten, dass er aus dem Vergabeverfahren (wohl hinsichtlich sämtlicher Lose) ausgeschieden und die Aufträge wie folgt vergeben würden:
Im Los 1 sei er dritt gereihter Bieter, wobei offenbar die beiden vor ihm liegenden Bieter ebenfalls ausgeschieden worden seien und nur mit zwei ihm nach gereihten Unternehmen, der ARGE B*** sowie der D***, kontrahiert werden solle. In Los 2 sei er fünft gereihter Bieter, wobei offenbar der viert gereihte Bieter, die ARGE B***/C***, den Zuschlag erhalten solle. In Los 3 sei er zweit gereihter Bieter, wobei offenbar der vor ihm liegende Bieter ebenfalls ausgeschieden worden sei und die Auswahlentscheidung auf die ihm nachgereihte ARGE B***/C*** fallen solle.
Gemäß § 2 Z 16 lit.a sublit.ii BVergG 2006 seien bei einer Rahmenvereinbarung, die mit einem oder mehreren Unternehmen abgeschlossen werde, das Ausscheiden eines Angebotes sowie die Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, gesondert anfechtbare Entscheidungen. Es werde die Entscheidung des Auftraggebers, seine Angebote betreffend die Lose 1, 2 und 3 auszuscheiden, die Entscheidung, die Rahmenvereinbarungen in Los 1 mit der ARGE B***/C*** sowie mit der D*** und in Los 3 mit der ARGE B***/C*** abzuschließen sowie die Entscheidung, im vorliegenden Vergabeverfahren hinsichtlich der Lose 1 und 3 nicht mit ihm zu kontrahieren, bekämpft.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2006 seien bei einer Rahmenvereinbarung, die mit einem oder mehreren Unternehmen abgeschlossen werde, das Ausscheiden eines Angebotes sowie die Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, gesondert anfechtbare Entscheidungen. Es werde die Entscheidung des Auftraggebers, seine Angebote betreffend die Lose 1, 2 und 3 auszuscheiden, die Entscheidung, die Rahmenvereinbarungen in Los 1 mit der ARGE B***/C*** sowie mit der D*** und in Los 3 mit der ARGE B***/C*** abzuschließen sowie die Entscheidung, im vorliegenden Vergabeverfahren hinsichtlich der Lose 1 und 3 nicht mit ihm zu kontrahieren, bekämpft.
Er sehe sich in seinem Recht auf eine gesetzeskonforme Abwicklung des Vergabeverfahrens, auf Erteilung des Zuschlages, auf Nichtabschluss der Rahmenvereinbarungen mit den genannten Unternehmern und auf Nichtausscheiden seines Angebotes verletzt. Durch einen rechtswidrig erteilten Zuschlag entginge ihm ein kalkulierter Gewinn bzw. Gemeinkostenbeitrag von 1-5 %. Weiters würde er durch die "Abarbeitung" des gegenständlichen Auftrages eine wichtige Referenz für die Übersiedlung von Spitälern, Ämtern und Behörden oder Großunternehmen erwerben. Er habe in jenem Geschäftsfeld, in dem der ausgeschriebene Auftrag angesiedelt sei, seine Hauptgeschäftsinteressen und würde durch die "Abarbeitung" solcher Aufträge regelmäßig Gewinne und Deckungsbeiträge erwirtschaften.
Die Entscheidung, ihn aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden, sei rechtswidrig. Der Auftraggeber habe die Ausscheidensentscheidung damit begründet, dass wesentliche Kriterien der geforderten Leistungsfähigkeit nicht erfüllt bzw. nachgewiesen worden seien. Insbesondere seien zu wenig Außenaufzüge nachgewiesen worden. Diese Mängel seien trotz Aufforderung nicht behoben worden, da ein Schreiben der E*** (mit welchem er nachgewiesen habe, dass er über Außenaufzüge verfüge), nicht ausreichend sei, da er diese Firma im Anbot nicht als Subunternehmer bekannt gegeben habe. Da die Eignung des Bieters spätestens zum Zeitpunkt der Anbotsöffnung vorliegen müsse, wäre diese, so die BBG, durch Vorlage von Nachweisen, insbesondere auch betreffend allenfalls in Frage kommender Subunternehmer, kundzutun.
Diese Begründung sei rechtlich unrichtig und ungenügend.
Auf Grund der Aufforderung durch die BBG, Nachweise über die Verfügbarkeit von Außenaufzügen zu erbringen, habe er ein Schreiben der E*** vom 28.5.2007 vorgelegt, mit dem er diesen Nachweis grundsätzlich erbringe. Nach Ansicht der BBG hätte er diese Firma als Subunternehmer anführen müssen. Die E*** sei aber kein Subunternehmer, sondern ein Verleih von Kränen, Arbeitsbühnen und Außenaufzügen. Er gebe nicht Teile der Leistung weiter, wenn er von der E*** Außenaufzüge miete, weil er die E*** nicht mit bestimmten Arbeiten betraue, sondern er die Leistung mit den gemieteten Geräten selbst erbringe. Es komme zu keiner Weitergabe von Teilen der Leistung, wie dies in einem Subunternehmerverhältnis der Fall sei. Die E*** führe keinen Teil der ausgeschriebenen Leistung iSd RZ 49 der Ausschreibung aus. Die E*** sei folgerichtig auch dazu befugt, Außenaufzüge und Scherenbühnen zu vermieten. Ob die E*** zur Erbringung von Gütertransport- und Übersiedlungsdienstleistungen befugt sei, wisse er nicht, da die E*** für ihn (und auch im Rahmen dieses Auftrages für die BBG) keine solchen Leistungen erbringe und er selbst dazu befugt sei. Von der E*** würden keine Befugnisse oder Eignungen abgeleitet. Er sei genau so wenig verpflichtet, die E*** als Subunternehmer anzuführen, wie er allfällige Leasinggeber oder Vermieter seiner LKWs, seiner Transportfahrzeuge, seiner Lagerhallen und seines Bürogebäudes nicht bekannt zu geben habe.
Die Entscheidung des Auftraggebers, seine Angebote auszuscheiden, sei rechtswidrig. Dementsprechend sei auch die Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden solle, rechtswidrig. Hätte der Auftraggeber seine Angebote nicht ausgeschieden, wäre er im Los 1 jedenfalls zu den 3 Unternehmern zu zählen, mit denen die Rahmenvereinbarung abzuschließen wäre. Im Los 3 wäre er für den Abschluss der Rahmenvereinbarung auszuwählen gewesen, da er nach dem offenbar ausgeschiedenen Angebot der F*** zweit gereihter Bieter sei.
Mit Stellungnahme vom 23.7.2007 teilte der Auftraggeber mit, dass der Erlassung einer einstweiligen keine besonderen öffentlichen Interessen oder Interessen des Auftraggebers entgegenstünden.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Der Bund ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006.Der Bund ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006.
Die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie wurde gemäß den §§ 6 und 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (in der Folge GESG) i. d.F. BGBl. I Nr. 78/2002, zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind. Der auf Grund seiner rechtlichen Konstruktion als GmbH und damit als juristische Person einzustufende Auftraggeber erfüllt jedenfalls die in § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b BVergG 2006 geforderte Voraussetzung einer zumindest vorliegenden Teilrechtsfähigkeit. Gemäß § 7 Abs. 2 GESG hat der Bund die Alleingesellschafterstellung inne und unterliegt der Auftraggeber hinsichtlich seiner Tätigkeiten und Aufgaben der ausschließlichen Kontroll- und Weisungskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Damit ist auch die dritte kumulative Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006, nämlich lit. c BVergG 2006, erfüllt (vgl. BVA 16.9.2003, 08N- 94/03-36; 5.11.2003, 08N-94/03-192).Die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie wurde gemäß den Paragraphen 6 und 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (in der Folge GESG) i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2002,, zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind. Der auf Grund seiner rechtlichen Konstruktion als GmbH und damit als juristische Person einzustufende Auftraggeber erfüllt jedenfalls die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BVergG 2006 geforderte Voraussetzung einer zumindest vorliegenden Teilrechtsfähigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GESG hat der Bund die Alleingesellschafterstellung inne und unterliegt der Auftraggeber hinsichtlich seiner Tätigkeiten und Aufgaben der ausschließlichen Kontroll- und Weisungskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Damit ist auch die dritte kumulative Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, nämlich Litera c, BVergG 2006, erfüllt vergleiche BVA 16.9.2003, 08N- 94/03-36; 5.11.2003, 08N-94/03-192).
Das Arbeitsmarktservice (AMS) (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl Nr. 313/1994 idgF) ist öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 (vgl. BVA vom 23.1.2005, 10N-134/04/22 u.a.).Das Arbeitsmarktservice (AMS) vergleiche Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, idgF) ist öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 vergleiche BVA vom 23.1.2005, 10N-134/04/22 u.a.).
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, i. d.g.F, zählt zu den Aufgaben der Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Rahmenverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,, i. d.g.F, zählt zu den Aufgaben der Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Rahmenverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes.
Auftragsvergaben des Bezirkskrankenhauses Lienz fallen zwar grundsätzlich nicht in den Vollzugsbereich des Bundes. Gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz ist die BB-GmbH jedoch auch berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß den §§ 164 und 165 BVergG 2006, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfs an Waren und Dienstleistungen durchzuführen.Auftragsvergaben des Bezirkskrankenhauses Lienz fallen zwar grundsätzlich nicht in den Vollzugsbereich des Bundes. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BB-GmbH-Gesetz ist die BB-GmbH jedoch auch berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von öffentlichen Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie gemäß den Paragraphen 164 und 165 BVergG 2006, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfs an Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
Unvorgreiflich einer allfälligen abweichenden Beurteilung im Hauptverfahren wird im Provisorialverfahren davon ausgegangen, dass es sich gegenständlich um in den Vollzugsbereich des Bundes fallende, der Vergabekontrolltätigkeit des Bundesvergabeamtes unterliegende, Auftraggeber iSd. § 291 Abs. 2 BVergG 2006 handelt.Unvorgreiflich einer allfälligen abweichenden Beurteilung im Hauptverfahren wird im Provisorialverfahren davon ausgegangen, dass es sich gegenständlich um in den Vollzugsbereich des Bundes fallende, der Vergabekontrolltätigkeit des Bundesvergabeamtes unterliegende, Auftraggeber iSd. Paragraph 291, Absatz 2, BVergG 2006 handelt.
Den verfahrensgegenständlichen Rahmenvereinbarungen liegt die beabsichtigte Erbringung von Dienstleistungen iSd § 6 BVergG 2006 zu Grunde. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Vorhabens (Auftragswert für alle 5 Lose) wurde vom Auftraggeber mit Euro 420.000.- für eine Laufzeit von 2 Jahren und mit Euro 600.000.- für eine (optionale) Laufzeit von 3 Jahren angegeben. Der geschätzte Auftragswert für Los 1 wurde mit Euro 300.000.- (Laufzeit 2 Jahre) und mit Euro 425.000.- (optionale Laufzeit von 3 Jahren), der geschätzte Auftragswert für Los 2 und Los 3 jeweils mit Euro 30.000.- (Laufzeit 2 Jahre) und jeweils mit Euro 45.000.- (optionale Laufzeit von 3 Jahren) angegeben. Es wird daher jedenfalls im Provisorialverfahren davon ausgegangen, dass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.Den verfahrensgegenständlichen Rahmenvereinbarungen liegt die beabsichtigte Erbringung von Dienstleistungen iSd Paragraph 6, BVergG 2006 zu Grunde. Der geschätzte Auftragswert des gesamten Vorhabens (Auftragswert für alle 5 Lose) wurde vom Auftraggeber mit Euro 420.000.- für eine Laufzeit von 2 Jahren und mit Euro 600.000.- für eine (optionale) Laufzeit von 3 Jahren angegeben. Der geschätzte Auftragswert für Los 1 wurde mit Euro 300.000.- (Laufzeit 2 Jahre) und mit Euro 425.000.- (optionale Laufzeit von 3 Jahren), der geschätzte Auftragswert für Los 2 und Los 3 jeweils mit Euro 30.000.- (Laufzeit 2 Jahre) und jeweils mit Euro 45.000.- (optionale Laufzeit von 3 Jahren) angegeben. Es wird daher jedenfalls im Provisorialverfahren davon ausgegangen, dass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006 eingebracht und ist daher e contrario § 328 Abs. 3 und 4 BVergG 2006 rechtzeitig. Die Anträge auf Nichtigerklärung des Ausscheidens und auf Nichtigerklärung der Entscheidungen auf Abschluss der Rahmenvereinbarungen wurden innerhalb der Frist des § 321 BVergG 2006 eingebracht und erfüllen auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 322 BVergG 2006.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 eingebracht und ist daher e contrario Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG 2006 rechtzeitig. Die Anträge auf Nichtigerklärung des Ausscheidens und auf Nichtigerklärung der Entscheidungen auf Abschluss der Rahmenvereinbarungen wurden innerhalb der Frist des Paragraph 321, BVergG 2006 eingebracht und erfüllen auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 322, BVergG 2006.
Von einem in § 328 Abs. 1 BVergG 2006 genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 leg.cit ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 leg.cit. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und ein Zuschlag noch nicht erteilt. Die Pauschalgebühr wurde ordnungsgemäß entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Von einem in Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg.cit. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und ein Zuschlag noch nicht erteilt. Die Pauschalgebühr wurde ordnungsgemäß entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs. 1 BVergG 2006 ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass die Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, betreffend Los 1 zugunsten der ARGE B***/C*** sowie zugunsten der D*** und betreffend Los 2 und 3 zugunsten der ARGE B***/C***, ergangen ist. Die getroffene Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung wurde dem Antragsteller von der BBG mit Telefax vom 12.7.2007 mitgeteilt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Antragsteller relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und dass der Antragsteller für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Betracht kommen würde, wodurch ihm auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der (endgültige) Entgang des Abschlusses der Rahmenvereinbarung und des Abrufes der darauf basierenden Leistungen mit den daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können nur durch die vorläufige Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens betreffend die Lose 1, 2 und 3 abgewendet werden, da nur dadurch das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der dem Antragsteller die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserlangung wahrt. Die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens betreffend die Lose 1, 2 und 3 ist auch die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd § 329 Abs. 2 BVergG 2006. Mit der Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens betreffend die Lose 1,2 und 3 wird auch das auf Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 1, 2 und 3 gerichtete Antragstellerbegehren erfasst.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass die Entscheidung, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, betreffend Los 1 zugunsten der ARGE B***/C*** sowie zugunsten der D*** und betreffend Los 2 und 3 zugunsten der ARGE B***/C***, ergangen ist. Die getroffene Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung wurde dem Antragsteller von der BBG mit Telefax vom 12.7.2007 mitgeteilt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Antragsteller relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und dass der Antragsteller für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Betracht kommen würde, wodurch ihm auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der (endgültige) Entgang des Abschlusses der Rahmenvereinbarung und des Abrufes der darauf basierenden Leistungen mit den daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können nur durch die vorläufige Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens betreffend die Lose 1, 2 und 3 abgewendet werden, da nur dadurch das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der dem Antragsteller die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserlangung wahrt. Die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens betreffend die Lose 1, 2 und 3 ist auch die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006. Mit der Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens betreffend die Lose 1,2 und 3 wird auch das auf Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung betreffend die Lose 1, 2 und 3 gerichtete Antragstellerbegehren erfasst.
Der Auftraggeber erhob gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung keinen Einwand und teilte mit, dass der Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine besonderen öffentlichen Interessen oder Interessen des Auftraggebers entgegenstünden. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens erkennbar.
Schließlich ist auf das öffentliche Interesse an der Auftragserteilung an den Bestbieter und den Vorrang des vergaberechtlichen Primärrechtschutzes hinzuweisen (vgl. z.B. BVA 6.10.2004, 06N-92/04-12; BVA 12.2.2004, 16N-8/04-7; BVA 22.9.2004, 17N-88/04-13; BVA 2.6.2003, 17N-46/03-25 uva.).Schließlich ist auf das öffentliche Interesse an der Auftragserteilung an den Bestbieter und den Vorrang des vergaberechtlichen Primärrechtschutzes hinzuweisen vergleiche z.B. BVA 6.10.2004, 06N-92/04-12; BVA 12.2.2004, 16N-8/04-7; BVA 22.9.2004, 17N-88/04-13; BVA 2.6.2003, 17N-46/03-25 uva.).
Im Hinblick auf § 326 BVergG 2006 war die Dauer der Erlassung der einstweiligen Verfügung mit 6 Wochen zu begrenzen.Im Hinblick auf Paragraph 326, BVergG 2006 war die Dauer der Erlassung der einstweiligen Verfügung mit 6 Wochen zu begrenzen.
Dokumentnummer
VERGT_20070726_N_0072_BVA_07_2007_8_00