RS Verg 2007/7/26 N/0064-BVA/14/2007-26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2007
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Rechtssatz

Die bloß fehlende Fertigung eines Angebotes an der vom Auftraggeber hierfür vorgesehenen Stelle, vom Bieter jedoch ohnedies an anderer Stelle vorgenommenen Fertigung eines Angebotes, stellt einen behebbaren Mangel dar.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070726_N_0064_BVA_14_2007_26_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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