Norm
BVergG 2006 §126 Abs1Rechtssatz
Die bloß fehlende Fertigung eines Angebotes an der vom Auftraggeber hierfür vorgesehenen Stelle, vom Bieter jedoch ohnedies an anderer Stelle vorgenommenen Fertigung eines Angebotes, stellt einen behebbaren Mangel dar.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070726_N_0064_BVA_14_2007_26_01