Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litcRechtssatz
Ein besonderes Naheverhältnis einer Einrichtung zur öffentlichen Hand wird u.a. durch eine überwiegende staatliche Finanzierung der Einrichtung begründet. Zu beachten ist, dass es sich um eine Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung handeln muss. Dies kann entweder eine Alimentierung (Subvention) oder eine mehrheitliche staatliche Kapitalbeteiligung an der Einrichtung sein. Es schadet dabei nicht, wenn die Einrichtung teilweise auch aus anderen, nicht öffentlichen Mitteln (eigenen Einnahmen) finanziert wird. Auch die Übernahme der Verluste einer Einrichtung durch die öffentliche Hand kann – auch wenn es sich hierbei nicht um eine Subvention im engeren Sinn handeln sollte – das Kriterium des besonderen Naheverhältnisses zum Staat erfüllen. Dies v.a. dann, wenn die Einrichtung von einem öffentlichen Auftraggeber finanziell "am Leben erhalten wird".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Überwiegende staatliche Finanzierung; Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung; Subvention; Kapitalbeteiligung; VerlustausgleichDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_09