TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/29 89/17/0105

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §302 Abs1 impl;
BauO Tir 1978 §27 Abs1;
BauO Tir 1978 §55;
BauO Tir 1978 §9 Abs4;
LAO Tir 1984 §225 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der

K & P OHG, 2. des GK und 3. des WP, alle in X, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Stadtgemeinde Innsbruck vom 7. April 1989, Zl. MD - 8779/1988, betreffend Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung im Aufsichtswege i.A. einer Ausgleichsabgabe nach § 9 Abs. 4 und 5 der Tiroler Bauordnung,

1. den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie namens der K & P OHG erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aus den vorgelegten Akten sowie aus dem beiderseits unwidersprochenen Vorbringen beider Streitteile ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Spruchpunkt I. seines "An das Cafe-Restaurant R

z. Hd. A - D" gerichteten Bescheides vom 3. April 1984 erteilte der Stadtmagistrat Innsbruck die beantragte Baubewilligung zur Errichtung einer Fertigteil-Wendeltreppe aus Stahl zwecks Verbindung des Erd- und des Kellergeschoßes im Hause Innsbruck, Y-Straße nn. Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 9 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978 idF. VOR der 3. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 10/1989 (TBO), eine Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von vier zusätzlichen Stellplätzen ausgesprochen.

Mit Kaufvertrag vom 21. März 1986 verkaufte A als Mieter das Lokal an den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer "als Gründungsgesellschafter der Firma K und P OHG" den Betrieb "Cafe-Restaurant R". Nach dem Inhalt dieses Kaufvertrages sollten Bestandteil desselben auch die an den Geschäftsräumlichkeiten bestehenden Mietrechte im Hause Innsbruck, Y-Straße nn, sein, wobei der Übergang der Mietrechte an die Käufer mit dem Vermieter M "geklärt" sei.

Mit dem an den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer, die mit Bescheid vom 3. April 1984 die Bewilligung zum Ausbau des Lokales "R" erhalten hätten, gerichteten Bescheid vom 23. Juli 1987 setzte der Stadtmagistrat Innsbruck die für die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von vier notwendigen Abstellplätzen gemäß Punkt II. des Bescheides vom 3. April 1984 zu entrichtende Ausgleichsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5 TBO mit S 72.000,-- fest.

In der dagegen namens "K und P OHG GK und WP, Kaufleute, beide Y-Straße nn, Innsbruck" erhobenen Berufung wurde geltend gemacht, die Berufungswerber seien die Rechtsnachfolger der Bauwerber A und D. Nachdem das Objekt Cafe-Restaurant R von den Beschwerdeführern übernommen worden sei, hätten sie einen Stellplatz in ausreichender Größe angemietet, sodaß die ausgesprochene Befreiung nur im Ausmaß von drei Stellplätzen beansprucht werden müsse. Diese Berufung ist maschinschriftlich mit den Namen "WP" und "GK" gefertigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 1988 gab der Stadtmagistrat Innsbruck der Berufung Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid auf. Dies im wesentlichen mit der Begründung, da zum Zeitpunkt der Vorschreibung die Bauwerber (A und D) nicht mehr zur Abgabenleistung herangezogen werden könnten, da sie aus dem Pachtverhältnis ausgeschieden seien, sei die Vorschreibung an den Rechtsnachfolger vorzunehmen. Rechtsnachfolger sei nach den baurechtlichen Vorschriften der grundbücherliche Eigentümer des "Anwesens" M. Es erübrige sich daher ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die gemäß den §§ 50 Abs. 2 und 51 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (TLAO), bei der Stadtgemeinde Innsbruck eingerichtete Berufungskommission in Abgabensachen die Berufungsvorentscheidung des Stadtmagistrates Innsbruck vom 7. April 1988 gemäß § 222 Abs. 2 TLAO wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Sie führte zur Begründung im wesentlichen aus, im Falle einer Befreiung nach § 9 Abs. 3 TBO treffe die Abgabenpflicht den Bauwerber bzw. seinen Rechtsnachfolger. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, daß den jeweiligen Bauwerber nur solange die Abgabepflicht treffe, "als für diesen die im Zeitpunkt der Erteilung der die Befreiung enthaltene Baugenehmigung an der zu bebauenden Fläche bestandenen Nutzungsberechtigung auch bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe noch aufrecht ist". Da den Bauwerbern das ihnen im Zeitpunkt der Erlassung des Befreiungsbescheides zugestandene Rechtsverhältnis (Mietrecht) bei der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nicht mehr zugekommen sei, fehle eine maßgebende Voraussetzung für die Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe an die Bauwerber; in einem solchen Fall treffe vielmehr den Rechtsnachfolger die bezügliche Abgabepflicht. Unter Rechtsnachfolger im Sinne des § 9 Abs. 4 TBO sei jene Person zu verstehen, welche unmittelbar ohne Dazwischentreten eines Dritten in den Genuß der aus dem bezüglichen Befreiungsbescheid (Baubescheid) entspringenden Rechte und Vorteile komme. Ausgehend davon, daß der Bauwerber A mit Kaufvertrag vom 21. März 1986 dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer den gesamten Betrieb "Cafe-Restaurant R" mit den dem Verkäufer daran im Zeitpunkt der Erteilung der bezüglichen Baugenehmigung zugestandenen und für die Erteilung dieser Baugenehmigung auch entscheidenden Mietrechte verkauft habe, seien die vorerwähnten Unternehmenserwerber als Rechtsnachfolger anzusehen, sodaß die Berufungsvorentscheidung vom 7. April 1988 mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die - wie auch durch den ergänzenden Schriftsatz vom 23. Juli 1989 klargestellt ist - sowohl namens der K & P OHG als auch namens GK und WP erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht verletzt, daß gegen sie eine Ausgleichsabgabe nach § 9 TBO auf Grund der ergangenen Berufungsvorentscheidung nicht mehr vorgeschrieben bzw. die mit der Berufungsvorentscheidung hergestellte Rechtslage nicht mehr zum Nachteil der Beschwerdeführer abgeändert werden könne. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz TBO sind für eine bauliche Anlage für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher dieser Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde zulassen, daß keine oder eine geringere als die sich nach Abs. 1 ergebende Anzahl von Abstellmöglichkeiten geschaffen werden, wenn die Herstellung von entsprechenden Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Im Bescheid, mit dem diese Nachsicht erteilt wird, ist ausdrücklich festzustellen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach den Abs. 1 oder 3 erteilt wurde, eine einmalige Ausgleichsabgabe zu leisten ist. Für die Bemessung dieser Ausgleichsabgabe ist der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides maßgebend. Im Falle der Befreiung nach Abs. 3 ist die Ausgleichsabgabe dem Bauwerber bzw. seinem Rechtsnachfolger frühestens einen Monat nach Baubeginn vorzuschreiben.

Gemäß § 222 Abs. 2 TLAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde unter anderem wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Nach Abs. 4 ist Oberbehörde unter anderem im Sinne des Abs. 2 die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gemäß § 225 Abs. 1 leg. cit. sind Maßnahmen unter anderem nach § 222 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig.

Der Abgabenbescheid erster Instanz vom 23. Juli 1987 richtete sich lediglich gegen den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer, nicht jedoch auch gegen die Erstbeschwerdeführerin K & P OHG. Der Bescheid entfaltete ihr gegenüber auch keine Wirkungen. Durch die Aufhebung der der Berufung gegen diesen Bescheid stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 7. April 1988 konnte die Erstbeschwerdeführerin daher in ihren Rechten nicht verletzt sein, weil sie von Anfang an nicht Partei des Abgabenverfahrens war. Daran ändert weder der Umstand, daß auch die Erstbeschwerdeführerin in zumindest unklarer Weise in der Berufung als Berufungswerberin genannt ist, noch der Umstand etwas, daß im Spruch der Berufungsvorentscheidung von einer "Berufung der Firma K & P OHG" gesprochen wird.

Der vorliegenden Beschwerde steht daher, soweit sie namens der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen, weshalb sie diesen Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Hinsichtlich des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers erweist sich die Beschwerde hingegen als zulässig. Die oben wiedergegebene Formulierung im Spruch der Berufungsvorentscheidung ändert nichts daran, daß mit ihr der erstinstanzliche Abgabenbescheid aufgehoben worden war und diese Aufhebung durch den nunmehr angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Damit wurde auch der erstinstanzliche Bescheid gegen den Zweit- und den Drittbeschwerdeführer (in der Folge nur mehr Beschwerdeführer genannt) wiederum wirksam.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die einjährige Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 225 Abs. 1 TLAO sei im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20. April 1989 bereits abgelaufen gewesen. Da nur sie einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätten stellen können, sei dieser Bescheid sofort mit seiner Erlassung in Rechtskraft erwachsen.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur gleichartigen Vorschrift der §§ 299 und 302 BAO bereits ausgesprochen hat, beginnt die Einjahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO (§ 225 Abs. 1 TLAO) nicht mit dem Tage der Zustellung, sondern erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu laufen (Erkenntnisse vom 14. Juni 1968, Zl. 145/66, und vom 11. September 1968, Zl. 681/68). Dasselbe gilt bei Berufungsvorentscheidungen für den Ablauf der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 720). Die Berufungsvorentscheidung vom 7. April 1988 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 11. April 1988 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 207 Abs. 1 TLAO) endete daher am 11. Mai 1988. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung am 20. April 1989 erfolgte somit innerhalb der Einjahresfrist.

Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde getroffenen Maßnahme stand auch nicht etwa Verjährung entgegen. Die Beschwerdeführer übersehen, daß der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 225 Abs. 1 TLAO lediglich eine Aufhebung wegen eines Widerspruches des Bescheides zu zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen hindert. Sollten sie aber meinen, daß die aufgehobene Berufungsvorentscheidung schon wegen vermeintlichen Eintrittes der Verjährung nicht rechtswidrig war, so ist ihnen zu erwidern, daß der Tag der Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 3. April 1984 zwar aus den vom Stadtbauamt Innsbruck dem Verwaltungsgerichtshof über Aufforderung vorgelegten Aktenkopien nicht hervorgeht; er muß aber jedenfalls nach dem 3. April 1984 gelegen sein. Da gemäß § 36 Abs. 1 TBO mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens grundsätzlich vor Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung nicht begonnen werden darf und der Abgabenanspruch, wie sich aus § 9 Abs. 4 leg. cit. ergibt, jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Befreiungsbescheides (der hier mit jener des Baubewilligungsbescheides zusammenfällt) entsteht, ist die fünfjährige Verjährungsfrist im Sinne der §§ 154 Abs. 2 und 155 lit. a TLAO nicht vor dem 31. Dezember 1989 abgelaufen. Dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 23. Juli 1987 stand sohin Verjährung nicht entgegen.

Die Beschwerdeführer bringen weiters sinngemäß vor, der in erster Instanz bzw. in der Berufungsvorentscheidung festgestellte Sachverhalt lasse keinen Schluß auf ihre inhaltliche Rechtswidrigkeit zu. Die belangte Behörde habe sich vom ursprünglich festgestellten Sachverhalt entfernt. Aber selbst wenn die Abänderung der Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsvorentscheidung im angefochtenen Bescheid rechtmäßig sein sollte, so rechtfertige auch dies nicht die von der belangten Behörde abgeleitete Rechtsfolge, weil ein Nachmieter nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 9 Abs. 4 TBO sei.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer zumindest im Ergebnis im Recht. Im einzelnen ist hiezu folgendes zu sagen:

Vorauszuschicken ist, daß der Abgabenscheid erster Instanz vom 23. Juli 1987 insofern rechtswidrig war, als er in aktenwidriger Weise davon ausging, die BESCHWERDEFÜHRER hätten mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 3. April 1984 die Bewilligung zum Ausbau des Lokales R erhalten. Tatsächlich traf dies nicht zu, wobei dahingestellt sein kann, wer als Bescheidadressat des an das "Cafe-Restaurant R z.Hd. A - D" gerichteten Baubewilligungsbescheides anzusehen war.

Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich von dem in der Berufungsvorentscheidung festgestellten Sachverhalt entfernt. Die Abgabenbehörde erster Instanz war in ihrer Berufungsvorentscheidung in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß A und D aus dem "Pachtverhältnis" ausgeschieden seien, während die belangte Behörde annahm, der Bauwerber A habe den Beschwerdeführern unter anderem die Mietrechte an den gegenständlichen Lokalitäten übertragen. Beide Sachverhaltsannahmen lassen sich in Einklang bringen und stimmen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung sowie mit dem Inhalt des von ihnen vorgelegten Kaufvertrages vom 21. März 1986 zumindest sinngemäß überein.

Im Recht sind die Beschwerdeführer jedoch insbesondere mit ihrer Auffassung, wonach ein Nachmieter nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 9 Abs. 4 TBO ist. Unter dem "Bauwerber" im Sinne der TBO ist jene Person zu verstehen, die gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung stellt und Träger der aus der Baubewilligung erfließenden Rechte und Pflichten ist. Wenn es nun im § 9 Abs. 4 leg. cit. heißt, die Ausgleichsabgabe sei im Falle der Befreiung nach Abs. 3 "dem Bauwerber bzw. seinem Rechtsnachfolger" vorzuschreiben, so kann unter dem dort genannten Rechtsnachfolger - von dem im § 17 TLAO geregelten, hier nicht vorliegenden Fall der Gesamtrechtsnachfolge abgesehen - nur eine Person verstanden werden, die in das zwischen der Baubehörde und dem Bauwerber bestehende Rechtsverhältnis eintritt. Damit nimmt das Gesetz erkennbar auf § 55 leg. cit. Bezug, welche Bestimmung wie folgt lautet:

"§ 55

Dingliche Wirkung von Bescheiden

Die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen Bescheide nach § 53 - ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum über."

Eine ähnliche Bestimmung für den Rechtsübergang von einem Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, auf einen anderen, auf den dasselbe zutrifft, kennt das Gesetz nicht. Unter dem "Rechtsnachfolger" im Sinne des § 9 Abs. 4 TBO kann also entgegen der Auffassung der belangten Behörde ein Nachmieter jener Räumlichkeiten, auf die sich die seinerzeitige Baubewilligung bezog, keinesfalls verstanden werden. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, daß sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung rechtsirrig selbst als "Rechtsnachfolger" der vormaligen Bauwerber bezeichneten.

Da sohin die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Nachmieter als Abgabenschuldner für die hier gegenständliche Ausgleichsabgabe nicht in Frage kamen, entsprach die Berufungsvorentscheidung vom 7. April 1988 zumindest im Ergebnis jedenfalls dem Gesetz. Indem die belangte Behörde diesen Bescheid gemäß § 222 Abs. 2 TLAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, belastete sie den angefochtenen Bescheid ihrerseits mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Hiebei war die Aufwandersatzpflicht hinsichtlich der drei Beschwerdeführer wegen ihres unterschiedlichen Prozeßerfolges getrennt zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A). In diesem Sinne hatte die Erstbeschwerdeführerin gemäß den §§ 47 Abs. 2 Z. 2 und § 51 VwGG der belangten Behörde Aufwandersatz zu leisten, wobei auch Art. III Abs. 2 der zuletzt zitierten Verordnung anzuwenden war. Hingegen war dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Rahmen ihres Begehrens Aufwandersatz zuzusprechen, wobei Ersatz für Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170105.X00

Im RIS seit

29.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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