Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Unter dem Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" sind Aufgaben zu verstehen, die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte. Darunter sind jedenfalls solche Aufgaben zu verstehen, die nicht ausschließlich der Förderung von subjektiven Einzelinteressen, sondern auch der Beförderung von objektiven gemeinsamen Interessen der Gesamtbevölkerung oder einzelner Bevölkerungsgruppen dienen. Insgesamt ist der Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" weit zu interpretieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einrichtung öffentlichen Rechts; im Allgemeininteresse liegende Aufgaben; weite InterpretationDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_05