Norm
BVergG 2006 §2 Z8Rechtssatz
Auftraggeber ist jener Rechtträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zu Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Die Auftraggebereigenschaft richtet sich allein danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner des Auftragnehmers werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auftraggebereigenschaft; zivilrechtlicher VertragspartnerDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_01