RS Verg 2007/8/7 N/0065-BVA/15/2006-75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Rechtssatz

Gewinnerzielungsabsicht ist ein Indiz für die Ausübung einer Tätigkeit gewerblicher Art. Anders ist dies zu sehen, wenn die Tätigkeiten der Einrichtung zwar zu Gewinnen führen, das Erzielen von Gewinn jedoch nicht Hauptzweck der Einrichtung ist. Verluste sind ein Indiz für mangelnde Gewinnerzielungsabsicht. Trägt eine Einrichtung nicht das wirtschaftliche Risiko ihrer Entscheidungen, indem sie entweder staatliche finanziert wird oder ihre Verluste aus staatlichen Mitteln ausgeglichen werden, ist dies ein Indiz für eine nicht-gewerbliche Tätigkeit.Gewinnerzielungsabsicht ist ein Indiz für die Ausübung einer Tätigkeit gewerblicher "Art". Anders ist dies zu sehen, wenn die Tätigkeiten der Einrichtung zwar zu Gewinnen führen, das Erzielen von Gewinn jedoch nicht Hauptzweck der Einrichtung ist. Verluste sind ein Indiz für mangelnde Gewinnerzielungsabsicht. Trägt eine Einrichtung nicht das wirtschaftliche Risiko ihrer Entscheidungen, indem sie entweder staatliche finanziert wird oder ihre Verluste aus staatlichen Mitteln ausgeglichen werden, ist dies ein Indiz für eine nicht-gewerbliche Tätigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufgaben nicht-gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht; Verlust- ausgleich; Risikotragung

Dokumentnummer

VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_07
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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