Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Gewinnerzielungsabsicht ist ein Indiz für die Ausübung einer Tätigkeit gewerblicher Art. Anders ist dies zu sehen, wenn die Tätigkeiten der Einrichtung zwar zu Gewinnen führen, das Erzielen von Gewinn jedoch nicht Hauptzweck der Einrichtung ist. Verluste sind ein Indiz für mangelnde Gewinnerzielungsabsicht. Trägt eine Einrichtung nicht das wirtschaftliche Risiko ihrer Entscheidungen, indem sie entweder staatliche finanziert wird oder ihre Verluste aus staatlichen Mitteln ausgeglichen werden, ist dies ein Indiz für eine nicht-gewerbliche Tätigkeit.Gewinnerzielungsabsicht ist ein Indiz für die Ausübung einer Tätigkeit gewerblicher "Art". Anders ist dies zu sehen, wenn die Tätigkeiten der Einrichtung zwar zu Gewinnen führen, das Erzielen von Gewinn jedoch nicht Hauptzweck der Einrichtung ist. Verluste sind ein Indiz für mangelnde Gewinnerzielungsabsicht. Trägt eine Einrichtung nicht das wirtschaftliche Risiko ihrer Entscheidungen, indem sie entweder staatliche finanziert wird oder ihre Verluste aus staatlichen Mitteln ausgeglichen werden, ist dies ein Indiz für eine nicht-gewerbliche Tätigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufgaben nicht-gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht; Verlust- ausgleich; RisikotragungDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_07