Norm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Beweislast für das Vorliegen einer schweren beruflichen Verfehlung eines Bieters – die den Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren rechtfertigen könnte – obliegt dem Auftraggeber. An dessen Nachweis sind strenge Kriterien hinsichtlich seiner Objektivierbarkeit anzulegen. Der Auftraggeber muss in objektivierbarer und nachvollziehbarer Weise zur vollen Überzeugung von der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Unternehmers gelangt sein. Ein bloßer Verdacht oder bloße Vermutungen reichen für einen Ausschluss aus dem laufenden Vergabeverfahren nicht hin.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schwere berufliche Verfehlung; Beweislast; nachweisliche Feststellung; ObjektivierbarkeitDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_04