Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litcRechtssatz
Die staatliche Leitungsaufsicht über eine Einrichtung konkretisiert sich darin, dass der Staat die Entscheidungen der Einrichtung in Bezug auf öffentliche Aufträge zumindest mittelbar beeinflussen kann. Eine bloß nachprüfende Kontrolle der Leitung bzw. eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ex post vermögen dies nicht zu vermitteln. Hingegen können aktive Aufsichtsbefugnisse, die die Geschäftspolitik der Einrichtung betreffen – etwa eine Kontrolle des Jahresabschlusses und der laufenden Gebarung - sofern diese eine ständige Kontrolle implizieren, eine vergaberechtlich relevante enge Bindung mit der öffentlichen Hand bewirken. Keine Rolle spielt, ob die Leistungsaufsicht über privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Instrumente verwirklicht wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatliche Aufsicht über die Leitung; mittelbare Entscheidungs- beeinflussung; ständige Kontrolle; aktive AufsichtsbefugnisseDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_10