Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Auch wenn im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nur einen unbedeutenden Anteil an der Gesamttätigkeit der Einrichtung ausmachen, ändert sich nichts an deren Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber, sofern die Einrichtung auch Aufgaben im Allgemeininteresse erbringt, die nicht gewerblicher Art sind. Selbst ein allenfalls unbedeutender nicht-gewerblicher Anteil der Tätigkeit der Einrichtung macht diese zu einer Einrichtung öffentlichen Rechts und damit zu einem öffentlichen Auftraggeber. Die Rechtsform der Einrichtung ist dabei irrelevant.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufgaben im Allgemeininteresse; Anteil dieser Aufgaben am gesamten Aufgabenspektrum der Einrichtung; Rechtsform unbeachtlichDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_06