Norm
BVergG 2006 §2 Z8Rechtssatz
Führt eine Stelle ein Vergabeverfahren im eigenen Namen durch und beabsichtigt sie, den Zuschlag im eigenen Namen zu erteilen, ist nur diese Stelle als Auftraggeber anzusehen. Selbst ausgeprägte Mitwirkungsrechte eines anderen Auftraggebers und sogar eine überwiegende Finanzierung des Vorhabens durch einen anderen öffentlichen Auftraggeber, ändern nichts an der Auftraggebereigenschaft. Eine andere Betrachtung ist nur dann geboten, wenn die Stelle in Vertretung eines anderen öffentlichen Auftraggebers tätig wird und dies den Bietern gegenüber auch nach außen hin kundgetan hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auftraggebereigenschaft; Mitwirkungsrechte eines anderen Auftrag- gebers; Mitfinanzierung eines anderen Auftraggebers; Stellvertre- tungDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_02