RS Verg 2007/8/7 N/0065-BVA/15/2006-75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Norm

BVergG 2006 §2 Z8
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Führt eine Stelle ein Vergabeverfahren im eigenen Namen durch und beabsichtigt sie, den Zuschlag im eigenen Namen zu erteilen, ist nur diese Stelle als Auftraggeber anzusehen. Selbst ausgeprägte Mitwirkungsrechte eines anderen Auftraggebers und sogar eine überwiegende Finanzierung des Vorhabens durch einen anderen öffentlichen Auftraggeber, ändern nichts an der Auftraggebereigenschaft. Eine andere Betrachtung ist nur dann geboten, wenn die Stelle in Vertretung eines anderen öffentlichen Auftraggebers tätig wird und dies den Bietern gegenüber auch nach außen hin kundgetan hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auftraggebereigenschaft; Mitwirkungsrechte eines anderen Auftrag- gebers; Mitfinanzierung eines anderen Auftraggebers; Stellvertre- tung

Dokumentnummer

VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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