Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litcRechtssatz
Das Ausüben im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art macht eine Einrichtung erst dann zum öffentlichen Auftraggeber, wenn die Einrichtung auch vom Staat "beherrscht" wird. Die Kriterien überwiegende staatliche Finanzierung, Aufsicht über die Leitung bzw. Einfluss auf die Zusammensetzung der Organe, sind alternative Tatbestandsmerkmale. Es genügt, wenn eines der Kriterien zur Gänze erfüllt ist bzw. wenn zumindest zwei dieser Kriterien weitgehend erfüllt sind. Eine Gesamtbetrachtung darf jedenfalls keinen Zweifel an einer staatlichen Beherrschung offen lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatliche Beherrschung der Einrichtung; Alternativkriterien; überwiegende Erfüllung; GesamtbetrachtungDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_08