Norm
BVergG 2006 §2 Z48Rechtssatz
Die Zuschlagsentscheidung ist die an die Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Sie stellt keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern lediglich eine vorläufige Wissenserklärung dar, die auch wieder revidiert werden kann. Infolgedessen wird eine Zuschlagsentscheidung auch nicht dadurch rechtswidrig, dass allfällige Regelungen betreffend die interne Willensbildung hinsichtlich des Zustandekommens der Zuschlagsentscheidung nicht eingehalten werden. Dies könnte allenfalls zu Schadenersatzansprüchen im Innenverhältnis führen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuschlagsentscheidung; Wissenserklärung; Revidierbarkeit; Nicht- einhaltung interner Regelungen; Rechtswidrigkeit; SchadenersatzDokumentnummer
VERGR_20070807_N_0065_BVA_15_2007_75_03