Norm
BVergG 2006 §81 Abs2Rechtssatz
Enthält die Ausschreibung unter dem Titel der Mindestanforderungen für Alternativangebote lediglich eine konstruktive Beschreibung der als Hauptangebot anzubietenden Leistung, fehlen - anders als bei einer funktionale Beschreibung der Leistung - Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten. Es bleibt kein Raum für andere technische Lösungen als der ausgeschriebenen. Derartige Festlegungen sind nicht geeignet, ein Alternativangebot daran zu messen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070810_N_0067_BVA_02_2007_038_02