RS Verg 2007/8/10 N/0067-BVA/02/2007-038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2007
beobachten
merken

Rechtssatz

Enthält die Ausschreibung unter dem Titel der Mindestanforderungen für Alternativangebote lediglich eine konstruktive Beschreibung der als Hauptangebot anzubietenden Leistung, fehlen - anders als bei einer funktionale Beschreibung der Leistung - Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten. Es bleibt kein Raum für andere technische Lösungen als der ausgeschriebenen. Derartige Festlegungen sind nicht geeignet, ein Alternativangebot daran zu messen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070810_N_0067_BVA_02_2007_038_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten