RS Verg 2007/8/10 N/0067-BVA/02/2007-038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2007
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Rechtssatz

Auch wenn sich die Verbesserung eines Angebotsmangels in einem für die Bewertung der Angebote unmittelbar bedeutsamen Punkt zu Ungunsten des Bieters auswirkt, handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070810_N_0067_BVA_02_2007_038_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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