Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Auch wenn sich die Verbesserung eines Angebotsmangels in einem für die Bewertung der Angebote unmittelbar bedeutsamen Punkt zu Ungunsten des Bieters auswirkt, handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070810_N_0067_BVA_02_2007_038_01