TE Verg Bescheid 2007/8/10 N/0067-BVA/02/2007-038

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2007
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Norm

BVergG 2006 §81 Abs2
BVergG 2006 §106 Abs4
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2 Z1
BVergG 2006 §325 Abs1
  1. BVergG 2006 § 81 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 106 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 2 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als zweitem Vertreter der Vorsitzenden sowie Dr. Reinhard Brand als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "A 9 Phyrn Autobahn, Vollausbau Lainbergtunnel, E & M - Allgemeine Elektrotechnik / Leittechnik BZ - PY66 und PY67" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH eingeleitet über Antrag vom 4. Juli 2007 der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Dem Antrag der A***, "das Bundesvergabeamt wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Zuschlagsentscheidung vom 26.6.2007 für nichtig erklären", wird stattgegeben. Die Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren "A 9 Phyrn Autobahn, Vollausbau Lainbergtunnel, E & M - Allgemeine Elektrotechnik / Leittechnik BZ - PY66 und PY67" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vom 26. Juni 2007 wird für nichtig erklärt.

Rechtsgrundlage: § 325 Abs 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 325, Absatz eins, BVergG

II.römisch zwei.

Dem Antrag der A***, "das Bundesvergabeamt wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Auftraggeberin zum Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verhalten", wird stattgegeben.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaftvertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH ist verpflichtet, der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 10.000,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1, Abs 2 Z 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG

Begründung

  1. 1.Ziffer eins
    Vorbringen der Parteien

Die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH stellte am 4. Juli 2007, beim Bundesvergabeamt am 5. Juli 2007 eingelangt, neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Dieser Antrag betrifft das Vergabeverfahren "A 9 Phyrn Autobahn, Vollausbau Lainbergtunnel, E & M - Allgemeine Elektrotechnik / Leittechnik BZ - PY66 und PY67" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH. Begründend führte sie darin nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihren Rechten auf Ausscheiden von den Ausscheidungsbedingungen widersprechenden Angeboten, auf Nichtberücksichtigung von (nicht vergleichbaren) Alternativangeboten, auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung zugunsten ihres Angebotes sowie in ihrem Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren, eventualiter und ihrem Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Teilnahme an einem rechtskonformen neuen Vergabeverfahren verletzt erachtet. Ihr drohe ein Schaden in Höhe des Erfüllungsinteresses (Gewinn und Deckungsbeitrag) von ca Euro 450.000. Es entstünden ihr frustrierte Angebotskosten von zumindest Euro 45.000. Es entgehe ihr eine für zukünftige Vergabeverfahren notwendige Referenz. Die Auftraggeberin wolle einem Angebot den Zuschlag erteilen, das in dieser Form mit diesem Angebotspreis nicht gelegt worden sei. Die von jedem Bieter selbst zu bewertenden Referenzen im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin seien bei der Angebotsöffnung verlesen und im Zuge der Angebotsprüfung korrigiert worden. Dies könne nur daran liegen, dass eine oder mehrere Referenzen nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprochen hätten. Diesfalls seien das Hauptangebot und alle Alternativangebote der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wegen der Festlegungen in der mittlerweile präkludierten Ausschreibung auszuscheiden gewesen, zumal in allen Angeboten der selbe Projektleiter namhaft gemacht worden sei. Die Alternativangebote seien infolge mangelnder Festlegungen von transparenten Mindestanforderungen nicht zu berücksichtigen. In der Ausschreibung seien bloß Mindestanforderungen für die Gleichwertigkeit, nicht jedoch für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten genannt. Die genannten Mindestanforderungen enthielten keine inhaltlichen, sondern lediglich formale Anforderungen an Alternativangebote. Die gelegten Alternativangebote wären auch technisch nicht gleichwertig und verstießen gegen die zwingend zu beachtenden Planungshandbücher der ASFINAG.Die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH stellte am 4. Juli 2007, beim Bundesvergabeamt am 5. Juli 2007 eingelangt, neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Dieser Antrag betrifft das Vergabeverfahren "A 9 Phyrn Autobahn, Vollausbau Lainbergtunnel, E & M - Allgemeine Elektrotechnik / Leittechnik BZ - PY66 und PY67" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH. Begründend führte sie darin nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass sie sich in ihren Rechten auf Ausscheiden von den Ausscheidungsbedingungen widersprechenden Angeboten, auf Nichtberücksichtigung von (nicht vergleichbaren) Alternativangeboten, auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung zugunsten ihres Angebotes sowie in ihrem Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren, eventualiter und ihrem Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Teilnahme an einem rechtskonformen neuen Vergabeverfahren verletzt erachtet. Ihr drohe ein Schaden in Höhe des Erfüllungsinteresses (Gewinn und Deckungsbeitrag) von ca Euro 450.000. Es entstünden ihr frustrierte Angebotskosten von zumindest Euro 45.000. Es entgehe ihr eine für zukünftige Vergabeverfahren notwendige Referenz. Die Auftraggeberin wolle einem Angebot den Zuschlag erteilen, das in dieser Form mit diesem Angebotspreis nicht gelegt worden sei. Die von jedem Bieter selbst zu bewertenden Referenzen im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin seien bei der Angebotsöffnung verlesen und im Zuge der Angebotsprüfung korrigiert worden. Dies könne nur daran liegen, dass eine oder mehrere Referenzen nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprochen hätten. Diesfalls seien das Hauptangebot und alle Alternativangebote der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wegen der Festlegungen in der mittlerweile präkludierten Ausschreibung auszuscheiden gewesen, zumal in allen Angeboten der selbe Projektleiter namhaft gemacht worden sei. Die Alternativangebote seien infolge mangelnder Festlegungen von transparenten Mindestanforderungen nicht zu berücksichtigen. In der Ausschreibung seien bloß Mindestanforderungen für die Gleichwertigkeit, nicht jedoch für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten genannt. Die genannten Mindestanforderungen enthielten keine inhaltlichen, sondern lediglich formale Anforderungen an Alternativangebote. Die gelegten Alternativangebote wären auch technisch nicht gleichwertig und verstießen gegen die zwingend zu beachtenden Planungshandbücher der ASFINAG.

Am 9. Juli 2007 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor, erteilte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und nahm zum Umfang der Akteneinsicht, nicht jedoch zum Nachprüfungsantrag oder zur einstweiligen Verfügung Stellung.

Am 13. Juli 2007 brachte die Auftraggeberin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin die Antragslegitimation fehlt, weil sie nur an dritter Stelle gereiht sei. Die Preisdifferenz zwischen den verlesenen Preisen und dem Preis für den Zuschlag ergebe sich daraus, dass die Instandhaltungsleistungen zwar anzubieten waren, sich die

Auftraggeberin ihre Vergabe jedoch als Option vorbehalten habe. Sie soll noch nicht zugeschlagen werden. Die Prüfung und Bewertung der Angebote seien anhand der verlesenen Preise erfolgt. Die Anerkennung des Projekts "Felbertauerntunnel" als Referenz des Projektleiters der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei nicht möglich gewesen. Er habe das Projekt tatsächlich durchgeführt, weshalb es sich nicht um eine falsche Angabe handle. Die Ausschreibung enthalte Mindestanforderungen für Alternativangebote. Das Alternativangebot 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin enthalte eine technisch gleichwertige Lösung durch Entfall der Multiplexer und Demultiplexer sowie Installation von Patchfeldern und 48fasrigen Singlemode LWL-Kabel (ASFINAG 2). Die zusätzlich erforderlichen LWL-Kabel seien berücksichtigt. Diese Lösung biete Vorteile bei Energieverbrauch und Ausfallsicherheit. Das Alternativangebot 2 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ändere durch lichttechnisch optimierte Reflektoren die ausgeschriebene Anzahl der Einfahrtsleuchten unter Beibehaltung der ausgeschriebenen Gütemerkmale. Eine Berechnung entsprechend der RVS 9.27, Version 01/2006, Punkt 9.3 sei vorgelegt worden. Eine entsprechende Prüfung habe daher stattgefunden und die Alternativangebote seien zu berücksichtigen. Die Auftraggeberin beantragte, den Anträgen der Antragstellerin nicht stattzugeben.Auftraggeberin ihre Vergabe jedoch als Option vorbehalten habe. Sie soll noch nicht zugeschlagen werden. Die Prüfung und Bewertung der Angebote seien anhand der verlesenen Preise erfolgt. Die Anerkennung des Projekts "Felbertauerntunnel" als Referenz des Projektleiters der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei nicht möglich gewesen. Er habe das Projekt tatsächlich durchgeführt, weshalb es sich nicht um eine falsche Angabe handle. Die Ausschreibung enthalte Mindestanforderungen für Alternativangebote. Das Alternativangebot 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin enthalte eine technisch gleichwertige Lösung durch Entfall der Multiplexer und Demultiplexer sowie Installation von Patchfeldern und 48fasrigen Singlemode LWL-Kabel (ASFINAG 2). Die zusätzlich erforderlichen LWL-Kabel seien berücksichtigt. Diese Lösung biete Vorteile bei Energieverbrauch und Ausfallsicherheit. Das Alternativangebot 2 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ändere durch lichttechnisch optimierte Reflektoren die ausgeschriebene Anzahl der Einfahrtsleuchten unter Beibehaltung der ausgeschriebenen Gütemerkmale. Eine Berechnung entsprechend der RVS 9.27, Version 01 aus 2006,, Punkt 9.3 sei vorgelegt worden. Eine entsprechende Prüfung habe daher stattgefunden und die Alternativangebote seien zu berücksichtigen. Die Auftraggeberin beantragte, den Anträgen der Antragstellerin nicht stattzugeben.

Am 20. Juli 2007 erhob die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen. Darin führte sie nach einem Hinweis auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in ihrem Angebot aus, dass das Projekt "Felbertauerntunnel" wegen seiner Komplexität mit den geforderten Projekten vergleichbar und genannt worden sei. Der Projektleiter habe es tatsächlich ausgeführt, weshalb es sich nicht um eine falsche Angabe handle. Alternativangebote seien nach der Ausschreibung zulässig. Die gelegten Alternativangebote seien gleichwertig. Die nötigen Nachweise seien übergeben worden. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragte daher, den Antrag auf Nichtigerklärung abzuweisen.

Am 26. Juli 2007 brachte die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Eintragung des Projekts "Felbertauerntunnel" um eine falsche Eintragung iSd Ausschreibung handle. Da dies bewertungsrelevant sei, handle es sich um einen unbehebbaren Mangel. Außer der Verpflichtung zur Einhaltung der Schnittstellen seinen keine Kriterien für Alternativangebote in der Ausschreibung enthalten. Für die Übertragung der Videodaten sei Teil B5 der Ausschreibung derart detailliert gestaltet, dass eine abweichende Lösung ohne Multiplexer nicht zulässig sei. Auch die Festlegungen zur Tunnelbeleuchtung ließen keinen Spielraum offen. Die angebotene Einzelverkabelung der Videodaten widerspreche den Festlegungen in der Ausschreibung. Weiters biete sie nicht die geforderte Redundanz der Datenübertragung. Bei der Tunnelbeleuchtung käme nur eine Reduktion der Anzahl der Leuchten in Betracht, was zu einer mangelnden Ausleuchtung führe. Das Vorbringen betreffend den Preisunterschied zwischen der verlesenen Summe und der Auftragssumme werde angesichts der optionalen Positionen nicht aufrechterhalten. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe - wie aus der Zusammenarbeit bekannt sei - speziell bei Wechselverkehrszeichen, Positionen Nr 130101A und Nr 130101B, sowie bei Infotafeln, Position Nr 130401A, vermutlich ausländische, den inländischen Produkten nicht gleichwertige Produkte angeboten. Dabei handle es sich um einen unbehebbaren Mangel iSd § 129 Abs 1 Z 7 BVergG. Weiters begehrte sie Akteneinsicht in verschiedene Details des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Hilfsweise begehrte sie die Bestellung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin eingesetzten Fabrikate den Ausschreibungsbestimmungen nicht entsprechen.Am 26. Juli 2007 brachte die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Eintragung des Projekts "Felbertauerntunnel" um eine falsche Eintragung iSd Ausschreibung handle. Da dies bewertungsrelevant sei, handle es sich um einen unbehebbaren Mangel. Außer der Verpflichtung zur Einhaltung der Schnittstellen seinen keine Kriterien für Alternativangebote in der Ausschreibung enthalten. Für die Übertragung der Videodaten sei Teil B5 der Ausschreibung derart detailliert gestaltet, dass eine abweichende Lösung ohne Multiplexer nicht zulässig sei. Auch die Festlegungen zur Tunnelbeleuchtung ließen keinen Spielraum offen. Die angebotene Einzelverkabelung der Videodaten widerspreche den Festlegungen in der Ausschreibung. Weiters biete sie nicht die geforderte Redundanz der Datenübertragung. Bei der Tunnelbeleuchtung käme nur eine Reduktion der Anzahl der Leuchten in Betracht, was zu einer mangelnden Ausleuchtung führe. Das Vorbringen betreffend den Preisunterschied zwischen der verlesenen Summe und der Auftragssumme werde angesichts der optionalen Positionen nicht aufrechterhalten. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe - wie aus der Zusammenarbeit bekannt sei - speziell bei Wechselverkehrszeichen, Positionen Nr 130101A und Nr 130101B, sowie bei Infotafeln, Position Nr 130401A, vermutlich ausländische, den inländischen Produkten nicht gleichwertige Produkte angeboten. Dabei handle es sich um einen unbehebbaren Mangel iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG. Weiters begehrte sie Akteneinsicht in verschiedene Details des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin. Hilfsweise begehrte sie die Bestellung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin eingesetzten Fabrikate den Ausschreibungsbestimmungen nicht entsprechen.

Am 8. August 2007 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Die Antragstellerin brachte darin vor, dass die Videoalternative nach dem Planungshandbuch der ASFINAG geprüft wurde. Bei dem von der Antragstellerin zitierten Auszug aus dem Planungshandbuch handle es sich lediglich um eine Empfehlung. Die Antragstellerin brachte vor, dass in der Ausschreibung die redundante Übertragung der Videodaten gefordert sei. Dies diene der Ausfallsicherheit. Bei einer Einzelverkabelung sei diese Redundanz nicht gewährleistet. Die geforderte Ausfallsicherheit sei ebenfalls nicht gewährleistet. Das Wort "Empfehlung" im Planungshandbuch beziehe sich nicht auf die Redundanz. Die Auftraggeberin brachte vor, dass es sich bei dem Auszug aus dem Planungshandbuch um eine Empfehlung handelt. Dort sei die redundante Ausführung nur im Fall der Bereitstellung digitaler Videodaten vorgesehen. Die Redundanz werde in den Ausschreibungsunterlagen nicht in der von der Antragstellerin vorgebrachten Weise gefordert. Die Redundanzbeschreibung beziehe sich lediglich auf einzelne Komponenten. Bei einer Sternverkabelung bei Ausfall eines Kabels falle lediglich eine Kamera aus. Wenn ein Multiplexer ausfalle, fallen 5 bis 6 Kameras aus. Die Sternverkabelung sei bis in das Betriebsgebäude geführt. In Punkt 1.3.11.4 der Ausschreibungsunterlagen seien falsche Eintragungen solche, bei denen ein Widerspruch zwischen Wort und Wahrheit bestehe. Bei der Prüfung ausländischer Referenzen des Projektleiters sei auf die Vergleichbarkeit der Straßen mit den Definitionen des Bundesstraßengesetzes geachtet worden. Bei Tunnels seien in erster Linie die Zweiröhrigkeit und getrennte Richtungsfahrbahnen maßgeblich. Bei der Prüfung der Referenzen des Projektleiters könne zum Teil auf eigene Aufzeichnungen zurückgegriffen werden. Wenn eine Straßenbauabteilung eines Landes das Projekt durchgeführt habe, rufe die ASFINAG BMG dort an und frage nach. Da dann nur ein kleiner Kreis von Personen in Betracht komme, verfüge die ASFINAG über einen gewissen Überblick. C*** wurde als Zeuge vernommen. Die Auftraggeberin gab an, dass eine Prüfung der angebotenen Produkte anhand der von den Bietern angeforderten Unterlagen erfolgte.

Teilweise seien Produkte hinterfragt und ergänzende Nachweise verlangt worden. Die Antragstellerin brachte vor, dass mit der schlechtesten ausgeschriebenen Leuchtentype im Einfahrtsbereich des Tunnels eine Leuchtdichte von mehr als 400 cd/m2 erzielbar ist. Eine Alternative, die diese Leuchtdichte nicht erreiche, sei der ausgeschriebenen Leistung nicht gleichwertig. Die Auftraggeberin brachte vor, dass die lichttechnische Gütemerkmale bei allen Angeboten geprüft und als ausreichend befunden wurde.

  1. 2.Ziffer 2
    Sachverhalt

Auftraggeberin ist die ASFINAG. Vergebende Stelle ist die ASFINAG Baumanagement GmbH. Die ASFINAG baut den Laimbergtunnel, einen Tunnel im Zuge der A 9, aus. Dazu hat sie ua die allgemeine Elektrotechnik und Leittechnik ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert beträgt. Euro 8.621.765. Die Ausschreibung erfolgt im offenen Verfahren nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich. Es erfolgte keine Unterteilung in Lose. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. November 2006, 2006/S 217-232786, abgesandt am 13. November 2006, und im amtlichen Lieferungsanzeiger vom 14. November 2006, EU232786-2006. Die Angebotsfrist und die Frist zur Einsichtnahme in Unterlagen endeten nach den Punkten IV.3.3, IV.3.4 und IV.3.8 am 16. Jänner 2007. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Angebotsöffnung stattfinden. Der Auftrag wurde nach Punkt II.1.6 als Bauauftrag mit den CPV-Codes 31527220 - Tunnelbeleuchtung, 31720000 - Elektromechanische Ausrüstung, 45316213 - Installation von Verkehrsleiteinrichtungen und 45331210 - Installation von Lüftungsanlagen ausgeschrieben. Alternativangebote sind nach Punkt II.1.9 zulässig. Der Auftrag sollte nach Punkt IV.2.1 dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden. Mit der ersten Berichtigung, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Dezember 2006, 2006/S 235-250730, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 8. Dezember 2006, L-316718-6c7, wurden die Angebotsfrist, die Frist zur Einsichtnahme in Unterlagen und der Zeitpunkt der Angebotsöffnung auf 13. Februar 2007, 11.00 Uhr, verschoben sowie die Teile B.7 und B.8 der Ausschreibungsunterlagen neu gefasst. Mit der zweiten Berichtigung, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Februar 2007, 2007/S 28-032984, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 7. Februar 2007, L-319736-726, wurden die Angebotsfrist, die Frist zur Einsichtnahme in Unterlagen und der Zeitpunkt der Angebotsöffnung auf 20. Februar 2007, 11.00 Uhr, verschoben sowie einzelne Punkte in den Teilen B.5, B.6 und B.7 neu gefasst. Mit der dritten Berichtigung, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. Februar 2007, 2007/S 28-032984, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 19. Februar 2007, L-320438-7216, wurde der Lauf der Angebotsfrist auf Grund eines anhängigen BVA-Nachprüfungsverfahrens bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt. Mit der vierten Berichtigung, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. März 2007, 2007/S 53-064816, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 15. März 2007, L-321991-7314, wurden die Angebotsfrist, die Frist zur Einsichtnahme in Unterlagen und der Zeitpunkt der Angebotsöffnung auf 3. April 2007, 11.00 Uhr, verschoben sowie einzelne Punkte in den Teilen B.1 und B.8 neu gefasst. (Amtliche Einschau unter ted.europa.eu und www.auftrag.at; Unterlagen des Vergabeverfahrens)Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. November 2006, 2006/S 217-232786, abgesandt am 13. November 2006, und im amtlichen Lieferungsanzeiger vom 14. November 2006, EU232786-2006. Die Angebotsfrist und die Frist zur Einsichtnahme in Unterlagen endeten nach den Punkten römisch vier.3.3, römisch vier.3.4 und römisch vier.3.8 am 16. Jänner 2007. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Angebotsöffnung stattfinden. Der Auftrag wurde nach Punkt römisch zwei.1.6 als Bauauftrag mit den CPV-Codes 31527220 - Tunnelbeleuchtung, 31720000 - Elektromechanische Ausrüstung, 45316213 - Installation von Verkehrsleiteinrichtungen und 45331210 - Installation von Lüftungsanlagen ausgeschrieben. Alternativangebote sind nach Punkt römisch zwei.1.9 zulässig. Der Auftrag sollte nach Punkt römisch vier.2.1 dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden. Mit der ersten Berichtigung, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Dezember 2006, 2006/S 235-250730, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 8. Dezember 2006, L-316718-6c7, wurden die Angebotsfrist, die Frist zur Einsichtnahme in Unterlagen und der Zeitpunkt der Angebotsöffnung auf 13. Februar 2007, 11.00 Uhr, verschoben sowie die Teile B.7 und B.8 der Ausschreibungsunterlagen neu gefasst. Mit der zweiten Berichtigung, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Februar 2007, 2007/S 28-032984, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 7. Februar 2007, L-319736-726, wurden die Angebotsfrist, die Frist zur Einsichtnahme in Unterlagen und der Zeitpunkt der Angebotsöffnung auf 20. Februar 2007, 11.00 Uhr, verschoben sowie einzelne Punkte in den Teilen B.5, B.6 und B.7 neu gefasst. Mit der dritten Berichtigung, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. Februar 2007, 2007/S 28-032984, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 19. Februar 2007, L-320438-7216, wurde der Lauf der Angebotsfrist auf Grund eines anhängigen BVA-Nachprüfungsverfahrens bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt. Mit der vierten Berichtigung, bekanntgemacht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. März 2007, 2007/S 53-064816, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 15. März 2007, L-321991-7314, wurden die Angebotsfrist, die Frist zur Einsichtnahme in Unterlagen und der Zeitpunkt der Angebotsöffnung auf 3. April 2007, 11.00 Uhr, verschoben sowie einzelne Punkte in den Teilen B.1 und B.8 neu gefasst. (Amtliche Einschau unter ted.europa.eu und www.auftrag.at; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Mit Nachprüfungsantrag vom 12. Februar 2007 bekämpfte die jetzige Antragstellerin Bestimmungen der Ausschreibung. Nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 19. Februar 2007 zog sie den Nachprüfungsantrag wegen einer gütlichen Einigung am 7. März 2007 zurück. (Verfahrensakt des BVA zu N/0010-BVA/02/2007)

Der Zuschlag soll nach Punkt B 1.2.9 in Teil B.1. der Ausschreibungsunterlagen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden. Nach Punkt 1.3.11 in Teil B.1 der Ausschreibungsunterlagen sind der Preis mit 93 %, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um maximal fünf Jahre mit 5 % und die Qualität des Projektleiters mit 2 % gewichtet. Bei der Qualität des Projektleiters war die Angabe der Berufserfahrung mit gleichartigen Projekten gefordert. Die Bewertung sollte durch den Bieter erfolgen. Das Ende der Zuschlagsfrist war der 3. Juli 2007. Die Ausführungsfrist sollte von 15. August 2007 bis 16. Juli 2008 laufen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Punkt 1.2.10 in Teil B.1 der Ausschreibungsunterlagen lautet:

"1.2.10 Alternativangebote

1.2.10.1 Zulassung von Alternativangeboten und Abänderungsangebote:

Alternativangebote § 81 BVergGAlternativangebote Paragraph 81, BVergG

Alternativangebote für die Gesamtleistung oder für Teile

der Leistung sind zugelassen.

Abänderungsangebote § 82 BVergGAbänderungsangebote Paragraph 82, BVergG

In Fällen geringfügiger technischer Änderungen gegenüber

dem Auftraggeber-Entwurf kann, wenn dies im Begleitschreiben ausdrücklich angeführt ist, nur der, gegenüber dem Auftraggeber-Entwurf geänderte Teil des Anbotes formal vorgelegt werden. Ein ausschreibungsgemäßes Angebot zum Auftraggeber-Entwurf (Hauptangebot) ist in jedem Fall abzugeben.

Pauschalierungen

Pauschalierungen (Pauschalangebote) im Sinne des BVergG

2006 sind unzulässig und werden ausgeschieden.

1.2.10.2 Mindestanforderungen für Alternativangebote und für

Abänderungsangebote

Alternativangebote (Abänderungsangebote) welche mit der Ausschreibung technisch wirtschaftlich und rechtlich Gleichwertig und vergleichbar sind, werden mit

nachstehenden Einschränkungen zum gegenständlichen Vergabeverfahren zugelassen.

Folgende Kriterien werden zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Alternativen als Mindestanforderungen definiert. Die Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten sind in den technischen (Teil B5 der Ausschreibung) und rechtlichen (Teil B6 der Ausschreibung) Bestimmungen angeführt.

Projektspezifische Mindestanforderungen:

Sh. Pkt. 1.3.

1.2.10.3 "Mehrwertalternativen"

Bei Alternativangeboten, bei welchen die festgelegten Mindestanforderungen übererfüllt werden (Mehrwertalternativen), wird die Übererfüllung nicht

1.2.10.4 Einschränkungen von Alternativangeboten:

1.2.10.4.1 Allgemeine Einschränkungen:

  1. 1.Ziffer eins
    Rechtliche und wirtschaftliche Alternativen sind mit folgender Ausnahme nicht zulässig.
Risikoverschiebungen zu Lasten des Auftraggebers,
welche von der Ausschreibung (ÖNORM B 2118) abweichen,
werden als rechtliche Alternative gewertet.
(Risikoverschiebungen zu Lasten des Auftragnehmers sind aufgrund der Bestimmungen der ÖNORM B 2118 wesentlicher Inhalt von Alternativangeboten und daher zulässig).
Ausnahme:
Alternativangebote können auch für eine kürzere (nicht aber für eine längere) als für die ausschreibungsgemäße Bauzeit vorgelegt werden (s. Qualitätskriterien – unveränderliche Ecktermine).
Der AN wird dadurch jedoch an die von ihm angebotenen
Termine gebunden und hat bei Nichteinhaltung dieser Fristen die in der Ausschreibung festgesetzten
Vertragsstrafen zu zahlen.
  1. 2.Ziffer 2
    Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig.
  2. 3.Ziffer 3
    Alternativen zu deren Planung der AN Planer
(Subunternehmer o.a.m.) heranzieht, welche mit der Erstellung des AG-Projektes oder wesentlicher Vorarbeiten zu diesem Projekt beschäftigt waren, sind nicht zulässig.

1.2.10.4.2 Projektspezifische Einschränkungen:

Siehe Pkt. 1.3.9

1.2.10.4.3 Mindestanforderungen:

Die nachstehend definierten Mindestanforderungen für Alternativen müssen erfüllt sein:

Alternativen müssen sämtliche Nachweise in prüfbarer Form

über die (mindestens) Gleichwertigkeit mit der Ausschreibung für den AG-Entwurf enthalten.

(siehe auch B 8: 8.3 "Wesentliche Unterlagen zum Angebot")

Zumindest ist die Gleichwertigkeit anhand der in der Ausschreibung, zum Beispiel mit den unter B.5 / B.7 definierten allgemeinen Normen wie ÖNORMEN, RVS, Leistungsbeschreibung etc. im Detail zu belegen.

1.2.10.5 Nachweise für Alternativangebote

Alternativen müssen sämtliche Nachweise für die Einhaltung der obig genannten Mindesterfordernisse in prüfbarer Form enthalten. ( Siehe B8 )

Alternativangebote sind inhaltlich und formal, soweit möglich, in gleicher Weise wie das ausschreibungsgemäße Angebot zum AG-Entwurf auszuarbeiten und vorzulegen.

Die Alternativanbote müssen alle Inhalte gem. § 108 BVergG aufweisen, beispielhalber vollständig ausgepreiste Leistungsverzeichnisse (mit allen geforderten Preisaufgliederungen und Preiszusammenstellungen für jene Leistungen, welche aus dem Angebot für den AG-Entwurf übernommen wurden) und alle Inhalte der B8. Hierfür sind soweit möglich Kopien der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, dies alles um die Vergleichbarkeit der Anbote sicherzustellen.Die Alternativanbote müssen alle Inhalte gem. Paragraph 108, BVergG aufweisen, beispielhalber vollständig ausgepreiste Leistungsverzeichnisse (mit allen geforderten Preisaufgliederungen und Preiszusammenstellungen für jene Leistungen, welche aus dem Angebot für den AG-Entwurf übernommen wurden) und alle Inhalte der B8. Hierfür sind soweit möglich Kopien der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen zu verwenden, dies alles um die Vergleichbarkeit der Anbote sicherzustellen.

Wird durch ein Alternativangebot das Risiko welches der AG zu vertreten hat geändert, so hat der Bieter eine Risikoaufteilung im Sinne der ÖNORM B2118 bzw. des

vorliegenden Vertrages zwischen AN und AG schriftlich vorzulegen. Eine nicht den Gegebenheiten entsprechende Risikozuteilung zu Lasten des AG, wird als Spekulation betrachtet und führt zur Ausscheidung.

Haben Alternativangebote neue oder geänderte Behörden- oder Grundeinlöseverfahren zur Voraussetzung, so ist bereits mit dem Angebot die Möglichkeit der Durchführbarkeit, in geeigneter Form, nachzuweisen.

Falls Bauvorhaben oder Bauweisen angeboten werden, die in Österreich noch nicht angewendet wurden oder noch nicht ausreiched erprobt sind, sind mit dem Angebot entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der neuen Methoden oder Systeme ermöglichen

1.2.10.6 Haftung und Risikotragung bei Alternativangeboten/Abänderungsangeboten

  1. 1.Ziffer eins
    Alternativen sind verbindliche Kostenvoranschläge im Sinne des § 1170a Abs. 1 ABGB.Alternativen sind verbindliche Kostenvoranschläge im Sinne des Paragraph 1170 a, Absatz eins, ABGB.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Bieter übernimmt bei seinem Alternativangebot eine Mengen- und Vollständigkeitsgarantie (u.a. im Hinblick auf LV und technischen Entwurf, iSd § 1170a ABGB) für jene Bauteile oder Bauabschnitte, die vom Ausschreibungsentwurf der AG abweichen oder von der Alternative beeinflusst werden (z.B.: Gründung).Der Bieter übernimmt bei seinem Alternativangebot eine Mengen- und Vollständigkeitsgarantie (u.a. im Hinblick auf LV und technischen Entwurf, iSd Paragraph 1170 a, ABGB) für jene Bauteile oder Bauabschnitte, die vom Ausschreibungsentwurf der AG abweichen oder von der Alternative beeinflusst werden (z.B.: Gründung).
Mengenmehrungen in Positionen, welche vom Alternativanbot nicht betroffene Leistungsteile betreffen, die aber auf die geänderte Ausführung zurückzuführen sind, sind bei der Ausarbeitung des Alternativanbotes gesondert
auszuweisen. Unterlässt dies der Bieter, so gehen auch diese Mengenmehrungen zu seinen Lasten und werden nicht vergütet. Die Leistungsabrechnung erfolgt in diesem Fall maximal bis zur Höhe der im Ausschreibungsentwurf der AG angeführten Positionsmenge.

  1. 3.Ziffer 3
    Falls Bauvorhaben oder Bauweisen angeboten werden, die in Österreich noch nicht angewendet wurden oder noch nicht ausreichend erprobt sind, sind mit dem Angebot entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der neuen Methoden ermöglichen.
Die sich aus diesem Umstand ergebenden erhöhten Haftungen (vertraglich und schadenersatzrechtlich) sind
uneingeschränkt vom Bieter bzw. AN im Sinne einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung zu tragen.

  1. 4.Ziffer 4
    Das zusätzliche Risiko, welches durch eine Alternative verursacht wird, ist grundsätzlich vom Bieter zu tragen. Die Risiken im Umfeld des AG-Entwurfes bleiben beim AG. Der AN hat die zusätzlich durch seine Alternative
verursachten Risiken zu verifizieren, die Kosten dieser Risiken zu kalkulieren und im Angebot auszuweisen.

  1. 5.Ziffer 5
    Das Risiko ein ordnungsgemäßes, vergleichbares Anbot zu legen trägt der Bieter, da jederzeit Anfragen zur Beurteilung der Vergleichbarkeit durch den AN bei der ausschreibenden Stelle im Rahmen der Fristen möglich sind.

  1. 6.Ziffer 6
    Baut ein Alternativangebot für Teilleistungen auf anderen, dem AG-Entwurf entnommenen Leistungen auf oder kann es auf solche Leistungen Einfluss haben, so übernimmt der Bieter bzw. AN die uneingeschränkte Haftung für derartige
allfällige nachteilige Auswirkungen.
Sollte die angebotene Alternative in wesentlichen Teilen auf dem ausschreibungsgemäßen Vorprojekt oder Projekt aufbauen, übernimmt der Bieter jedoch die Haftung für den gesamten Planungsumfang. Auf Grund dieser vereinbarten Haftungsübernahme wird der AG im Haftungsfalle ihre Ansprüche gegen die Planer an den AN zedieren.
(Siehe auch "Versicherung").

  1. 7.Ziffer 7
    Die mit einer Alternative grundsätzlich verbundenen erhöhten Risken (Planung und Ausführung) bedürfen
hinsichtlich deren allfälliger Grundsatzdeckung im Sinne der unter Teil B6 enthaltenen subsidiären Bauversicherungspolizze (Subsidiaritätsabrede) vorab einer gesonderten Abstimmung zwischen dem Bieter und der Bauversicherung. Auf einen möglichen Versicherungsausschluss wird hingewiesen.

Die Punkte 1 - 7 gelten sinngemäß auch für Abänderungsangebote.

1.2.10.7 Kostentragung bzw. Kalkulation bei Alternativangeboten

Die Kosten für die Erstellung eventuell erforderlicher Unterlagen für allfällig zusätzlich notwendige öffentlich- und privatrechtliche Bewilligungen und Zustimmungen werden nicht vergütet und sind vom Bieter zu tragen. Dies gilt auch für Kosten resultierend aus behördlichen Auflagen, sofern diese nicht auch bei Verwirklichung des AG-Entwurfes angefallen wären.

Die Kosten für die bei Ausführung eines Alternativangebotes notwendige Ausführungsplanung (Detailprojekt, Vermessung u. ä.) sind - soweit diese nicht auf dem ausschreibungsgemäßen Vorprojekt oder Projekt aufbauen - in eigenen Positionen je Anlagenteil anzubieten.

Wenn diese Kosten nicht nachvollzogen oder begründet werden können, wird das Angebot ausgeschieden. Gewährleistungs- und Schadenersatzverpflichtungen sind uneingeschränkt vom Bieter bzw. AN zu erfüllen."

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Punkt 1.3.9 in Teil B.1 der Ausschreibungsunterlagen lautet:

1.3.9 Projektspezifische Einschränkungen von Alternativangeboten:

In Ergänzung zu Punkt 1.2.10 Alternativangebote sind folgende projektspezifische Einschränkungen festgelegt:

Die im Projekt eindeutig definierten Hardware- und Softwareschnittstellen zu den weiteren im Baulos tätigen Auftragnehmer dürfen nicht verändert werden. Dies trifft insbesonders für den Auftragnehmer "Warteneinbindung / BLE ÜZ" zu.

Weitere im Baulos tätig AN:

• AN "Bauleistungen / Bau- Nebenleistungen"

• AN "Lüftungsanlage"

• AN "Funkanlage"

• AN "Türen und Tore"

• AN "Warteneinbindung / BLE ÜZ"

1.3.9.1.1 Modul: "Einschränkungen für VBA":

Entfällt."

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Punkt 1.3.11.4 in Teil B.1 der Ausschreibungsunterlagen in der Fassung der vierten Berichtigung lautet:

1.3.11.4 Ad) Zuschlagskriterium: "Qualität des Projektleiters"

Die Errechnung des Faktors "Qualität des Projektleiters" erfolgt nach der Formel:

Qualität Projektleiter = 2,0 (%) x fBE

Es bedeuten:

fBE ......................... Faktor Berufserfahrung

fBE Faktor Berufserfahrung

Die Qualitätsbeurteilung "Berufserfahrung des Projektleiters" erfolgt über den zum Einsatz gelangenden Projektleiter.

Nachweislich falsche Eintragungen im Praxisnachweis in Teil B8 führen zur Ausscheidung des Gesamtangebotes.

Als Nachweis der Berufserfahrung ist ein vollständig ausgefüllter Praxisnachweis in Teil B8 zu führen.

Es werden reine Nettozeiten in Monaten, auf eine Kommastelle genau gerundet bewertet, in der die Funktion des Projektleiters ausgeführt wurde, jedoch nicht die Dauer der Bearbeitung des Projektes.

Das heißt, dass bei mehreren Projektsbearbeitungen während der Projektsdauer nur die für das Referenzprojekt verwendeten Arbeitszeiten umgerechnet auf Monate aufsummiert werden dürfen.

Anerkannt werden einschlägige Referenzen für betriebs- und sicherheitstechnische Ausrüstung (BuS) von Tunnelanlagen im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen).

Jeder Referenznachweis muss mindestens die Projektleitertätigkeit mit Anlagen der Tunnelbeleuchtung, der Niederspannung (Netz und SSV) und der sicherheitstechnischen Ausrüstung umfassen.

Bei Aufträgen an Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften muss nachgewiesen werden, dass der Projektleiter die Federführung im Projekt hatte.

Die Bemessung des Zeitraumes der Projekttätigkeit wird mit 1.1.1998 bis 31.12.2005 vorgegeben, dies entspricht einer Dauer von 8 Jahren.

Der Faktor fBE errechnet sich wie folgt:

Monate Berufserfahrung des Projektleiters

fBE = ----------------------------------------------------

96 Monate"

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Teil B.5 der Ausschreibungsunterlagen lautet:

B.5 TECHNISCHE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

(Technische Mindestkriterien für die Vergleichbarkeit der Angebote)

Die technischen Vertragsbestimmungen gelten für die Regelung der Vertragsverhältnisse bei der Durchführung von E&M-Leistungen für die ausschreibende bzw. abwickelnde Stelle gemäß B1 als Vertreter des Auftraggebers (AG) einerseits und den/die Auftragnehmer (AN) andererseits als auch als technische Mindestkriterien für die Vergleichbarkeit der Angebote.

Sie unterteilen sich in:

5.1 Allgemeine technische Bestimmungen

5.2 Besondere technische Bestimmungen

5.3 Projektspezifische technische Bestimmungen

5.4 Leistungsbeschreibung

5.5 Prüfungen und Tests

5.6 Instandhaltungsbestimmungen

5.1 Allgemeine Technische Bestimmungen

5.1.1 Fachspezifische Gesetze, Normen und Vorschreibungen

Als solche gelten die Fachnormen, Vorschriften und Richtlinien, auch Anleitungen, Merkblätter u. d. gl. in nachstehender Reihenfolge, soweit die nachfolgenden "Besonderen technischen Bestimmungen" (Kap. 5.2) sowie die Leistungsbeschreibung (Kap. 5.4) keine anderen

Bestimmungen enthalten.

  1. 1.Ziffer eins
    Einschlägige Gesetze: insbesondere das Elektrotechnikgesetz und die Straßenverkehrsordnung (StVO) für Beschilderungen etc.
  2. 2.Ziffer 2
    Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
  3. 3.Ziffer 3
    ÖNORMEN bzw. in Ermangelung dieser DIN-Normen
  4. 4.Ziffer 4
    Alle einschlägigen und projektrelevanten Planungshandbücher der ASFINAG, veröffentlicht unter www.asfinag.net, insbesondere:
    Planungshandbücher Nachrichtentechnik (PLaNT):
    PLaNTpr111.110.10_Systemschraenke PLaNT_920.001.10_EMV_und_Blitzschutz PLaNTpr150.310.10_SIPa_Spezifikation PLaNTpr150.410.10_SNMP_NRI-PLR_Spezifikation
und das Planungshandbuch Dokumentation (PLaDOK):
PLaDOK501.901.10_Dokumentationsrichtlinie
PLaDOK511.901.10_Dokumentationsrichtlinie_Referenzkennzeichnung
Trassenschutz-Richtlinie:
Die darin enthaltenen Angaben sind bei der Angebotserstellung inhaltlich zu berücksichtigen.
Allfällige Erschwernisse hieraus sind mit dem Angebotspreis abgegolten.
  1. 5.Ziffer 5
    Technische Lieferbedingungen für Streckenstationen (TLS) 2002, herausgegeben von der "Bundesanstalt für Straßenwesen", Bergisch Gladbach, BRD
(= PLaNT 135.100.00 "TLS")
  1. 6.Ziffer 6
    Fernmeldetechnische Vorschriften FZA
  2. 7.Ziffer 7
    Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen im ÖIAV)
  3. 8.Ziffer 8
    IEC- und CEE-Vorschriften
  4. 9.Ziffer 9
    VBG 125
Besondere Bestimmungen für Sicherheitszeichen des Verbandes der betrieblichen Genossenschaften

Ergeben sich aus den obig angeführten Unterlagen

Widersprüche, so gelten diese in der obig angeführten Reihenfolge in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt 14 Tage vor dem Ende der Angebotsfrist.

Es ist nicht Intention der ausschreibenden Stelle, wenn dies nicht ausdrücklich angeführt und im Sinne des BVergG begründet ist, produktspezifische Leistungen auszuschreiben. Daher gilt bei allen Beschreibungen, insbesondere bei der Leistungsbeschreibung, im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates, bei allen Leistungsbeschreibungen insbesondere im Leistungsverzeichnis der Begriff "oder Gleichwertiges nach Wahl des Bieters" als beigefügt.

5.1.2 Bestimmungen für die Typen- und Komponentenwahl

Aus Gründen der Optimierung und der Einheitlichkeit der Instandhaltung, Instandsetzung, Lagerwirtschaft und Wartung sind einheitliche technische Teile, Typen und Komponenten für das gesamte Gewerk durchgehend zu verwenden.

[...]

5.4.16 Videoüberwachung

5.4.16.1 Allgemeine Anlagenbeschreibung

Die zu installierende Videoüberwachungsanlage dient der Lückenlosen Überwachung des Fahrraumes sowie sämtlicher Querschläge. Die Bildsignale aller Kameras werden in analoger Form mit Hilfe geeigneter Multiplexverfahren zusammengefasst, über LWL zur BZ Nord übertragen und dort verteilt.

Die bestehenden Kameras der Tunnelanlage PY70 bzw. der AST Rossleiten werden über teilweise bestehende bzw. neue Kupferleitungen direkt an die Videokreuzschiene eingebunden.

Die Videodaten eines Ausganges der Videokreuzschiene in der BZ Nord sind für die Einsatzkräfte mittels E/O

Umsetzung und LWL Übertragung in die BS Süd zu übertragen.

  • -Strichaufzählung
    Die Analyse, Digitalisierung und Speicherung der Daten jeder einzelnen Kamera erfolgt an einem digitalem
Ringspeicher.
  • -Strichaufzählung
    Lieferung, Montage, Einbindung der Bestandskameras und IBN der Videoanlage.
  • -Strichaufzählung
    Zu den Arbeiten zählen nachstehend angeführte
Einrichtungen und Leistungen:
  • -Strichaufzählung
    Kameras inkl. Wetterschutzgehäuse
  • -Strichaufzählung
    SNZ- Antriebe mit RS485 oder LAN Schnittstelle
  • -Strichaufzählung
    Schnittstellenkonverter zur Übertragung von Video und Daten über 1 LWL-Faser
  • -Strichaufzählung
    Div. Anschaltekästen
  • -Strichaufzählung
    Multiplexer und Demultiplexer
  • -Strichaufzählung
    Video- Verteilverstärker
  • -Strichaufzählung
    Videokreuzschiene inkl. Bedieninterface

  • -Strichaufzählung
    Parametrierungder Anlage
  • -Strichaufzählung
    Digitalisierung und anschließende Speicherung aller Videosignale gemäß PLaNT 170.010.60 vom 10.05.2005
  • -Strichaufzählung
    Videobilddetektion gemäß PlaNT_170.010.10_Videosysteme.
  • -Strichaufzählung
    Bereitstellung von wahlfreien Videostreams im MPEG4-Format gemäß PlaNT_170.010.10_Videosysteme,
Lieferung und Parametrierung der MPEG4- Encoder.
  • -Strichaufzählung
    Schaffung eines durchgängigen und intuitiven
Bedieninterfaces für die Steuerung der kompletten
Videoanlage sowie des Bildspeichersystems /
Detektionssystems
- Implementierung des XML-MoRIS- Standards zur Steuerung der Videoanlage.

5.4.16.2 Aufstellungsplätze, Montagepunkte

Die Kameras werden im Tunnelfahrraum in einem Abstand von ca. 125m i.d.R am linken Tunnelulm - in Fahrtrichtung betrachtet - montiert.

Die Pannenbuchten sind, ebenso wie die Portale, zusätzlich mit SNZ-Kameras zu überwachen. Pro Querschlag kommen 2 Kameras mit überlappendem Blickfeld mit Sicht auf Abschlüsse und Notrufeinrichtung zum Einsatz. Die Montagehöhe der Kameras richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, beträgt aber i.d.R. im Fahrraum zwischen 3,5 m und 3,8 m und an den Portalen ca. 5 Meter.

Die analogen Videosignale werden vom Multiplexer aus über SM- LWL (LWL Lokale Dienste) bis zur BZ Nord übertragen. Die analogen Videosignale der bestehenden Kameras PY70 werden über Kupferverbindungen bis zur BZ Nord übertragen.

Die Montage der Zentralenkomponenten (Verteilverstärker, Kreuzschiene, Bildspeicher und Detektion, MPEG4- Encoder etc.) ist im BZ Nord vorgesehen. Dort erfolgt auch die Einbindung der Videoüberwachungsanlage in das Leitsystem BZ. Die Steuerung der gesamten Videoüberwachungsanlage (inkl. Bedienung der Bildspeicher sowie der SNZ-Einrichtungen) muss über eine SDH-Verbindung von der Warte Ardning aus möglich sein, ist jedoch Teil der Ausschreibung

"Leittechnik ÜZ Ardning".

5.4.16.3 Anlagenaufbau

[...]

Multiplexer

Die Daten der Kameras werden in den Elektronischen laut den Plänen in Kapitel B4 gebündelt und über

Multiplex erfahren auf optischer Basis am SM LWL Lokale Dienste zur BZ Nord übertragen.

Für die Übertragung der gemultiplexten Videodaten ist eine LWL Doppelringstruktur vorgesehen. Die Anschaltung der Multiplexer an die redundanter LWL- Ringstrukturen

erfolgt mittels faseroptischen Schaltmodulen und

faseroptischen Kopplern. Diese nötigen Komponenten sind mit

dem Einheitspreis der Multiplexer abgegolten.

Das anzubietende Multiplex-System genügt zumindest

Nachstehend angeführter Spezifikation:

  • -Strichaufzählung
    Modular aufgebauter Video- und Datenmultiplexer
  • -Strichaufzählung
    Übertragung unkomprimierter Echtzeit Video- und Datensignale
  • -Strichaufzählung
    Unterstützung redundanter LWL Ringstruktur
  • -Strichaufzählung
    Redundant ausgeführtes Schaltnetzteil

Mit dem EP der MUX sind u.a. folgende Module abgegolten:

- Eingangsbaugruppen (Video + Daten von Kameras)

- MUX- Baugruppen

- LWL Sendemodule

- Schnittstelle zur Fernparametrierung

- Träger zur Aufnahme der einzelnen Baugruppen

Einbau:         zum Einbau in 19" Rack vorbereitet

Versorgung:     230V AC

Eingänge :      nach Erfordernis + 2 Reserveeingänge

                            (laut B7)

Ausgänge:       Multiplexsignal

                            Summenstörung potentialfrei

Schnittstellen: RS232 oder RS485 zur Fernparametrierung

Demultiplexer

Die gemultiplexten Daten werden vom, in der BZ Nord situierten, DEMUX wieder aufgeteilt und der Kreuzschiene bzw. den Videoverteilverstärkern zugeführt.

Das anzubietende DEMUX-System genügt zumindest nachstehend angeführter Spezifikation:

  • -Strichaufzählung
    Modular aufgebauter Video- und Datendemultiplexer, passend zu vorstehenden MUX
  • -Strichaufzählung
    Übertragung unkomprimierter Echtzeit Video- und Datensignale
  • -Strichaufzählung
    Unterstützung redundanter LWL- Ringstrukturen
  • -Strichaufzählung
    Redundant ausgeführte Hauptbaugruppen (zentrale Komponente der gesamten Videoanlage)

Mit dem EP des DEMUX sind u.a. folgende Module abgegolten:

- Eingangsbaugruppen (Video + Daten der Multiplexer)

- DEMUX- Baugruppen

- Ausgangsbaugruppen (FBAS-Signal)

- LWL Sende- Empfangsmodule

- Schnittstellenbaugruppe zur Fernparametrierung

- Träger zur Aufnahme der einzelnen Baugruppen

Einbau:         zum Einbau in 19" Rack vorbereitet

Versorgung:     230V AC

Eingänge :      Multiplexsignal

Ausgänge:       85 x Video, 75 Ohm

                85 x Daten

                1 Summenstörung potentialfrei

Schnittstellen: RS232 oder RS485 zur Fernparametrierung

[...]

5.4.22 Informationsübertragung

5.4.22.1 Allgemeine Anlagenbeschreibung

Für die Übertragung der betriebs- und sicherheitstechnisch relevanten Daten wie auch der Videodaten wird für die Tunnelanlagen PY66/67 ein Übertragungssystem über optische Medien errichtet. Für die Übertragung der Daten von der bestehenden Tunnelanlage PY70, welche in die neue

Leittechnik mit einzubinden ist, kommen bestehende Kupfer-Übertragungswege zur Anwendung.

Für die Verbindung zwischen der BZ, der BS, den Notrufnischen, Elektronischen und den Freifeldbereiche bzw. zu den Endgräten sind Glasfaserübertragungsstrecken aufzubauen.

Dabei werden Übertragungsstrecken mit unterschiedlichen Lichtwellenleiterspezifikationen und unterschiedlichen Aufführungsstandorten, je nach vorgesehener Nutzung der Datenübertragung, errichtet.

Die leittechnischen Einrichtungen bzw. NREs werden über entsprechende Ringkoppler bzw. Switches an die LANs des Tunnels angekoppelt.

Die eingesetzten Switches sind dabei mit sämtlichem Anschlussmaterial zur Kopplung an den 100MBit- Ring im Anbotsumfang enthalten.

Zusätzlich sind für eine strukturierte Verkabelung in den Betriebsgebäuden bzw. für die Anbindung der Steuerungskomponenten und Leitrechner entsprechende Kupfer-Patchfelder und Patchkabel zu liefern und in die Systemschränke zu integrieren.

Für die Übertragung der Daten (inkl. Video) des Tunnels zur ÜZ Ardning ist die Übertragungstechnik des CN.as zu nutzen (SDH).

[...]"

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Kapitel 5.4.7 enthält nach einer Darstellung der Planungsgrundlagen in Form einer Tabelle zu erreichender Leuchtdichten eine Beschreibung der zu errichtenden Tunnelbeleuchtung. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Kapitel 5.4.16 enthält über die oben wiedergegebenen Teile hinaus eine konstruktive Beschreibung des Aufbaus der Videoanlage. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Punkt 8.5.10.3 in Teil B8 der Ausschreibungsunterlagen lautet:

"8.5.10.3 Anhang: Erklärung hinsichtlich Qualität des Projektleiters

Seitens des Bieters (oder der Bietergemeinschaft) werden

für den Projektleiter gemäß Teil B1, Pkt. 1.3.11.4

folgende Daten verbindlich bekannt gegeben:

Berufserfahrung des Projektleiters:

          -------------------------------------------------------

          |A- oder   | Tunnelbezeichnung | von | bis | Dauer in |

          | S-Straße |                   |     |     | Monaten  |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |          |                   |     |     |          |

          -------------------------------------------------------

          |    -     | Summe Monate      |  -  |  -  |   . . , . |

          -------------------------------------------------------

Faktor Berufserfahrung:

            Summe Monate

fBE = ---------------------- = . . , .“

96 Monate

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Das Planungshandbuch Nachrichtentechnik PlaNT_170.010.10_Videosysteme der ASIFINAG enthält in seinem für die Übertragung der Videodaten einschlägigen Kapitel 6.5 lediglich eine Empfehlung für die Ausführung der Übertragung der Videodaten. (Blg./2 zur Verhandlungsschrift, Aussagen der Vertreter der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung)

Die Angebotsöffnung fand am 4. März 2007, 11.00 Uhr statt. Neun Bieter gaben Angebote ab. Drei Bieter gaben Alternativangebote ab. Die Antragstellerin gab ein Hauptangebot ab. Es war mit einem Angebotspreis von Euro 7.414.158,93 ohne USt das billigste. Sie gab zur Qualität des Projektleiters einen Prozentsatz von 0,416 an. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gab ein Hauptangebot mit

einem Angebotspreis von Euro 7.541.534,50, das Alternativangebot 1 mit

einem Angebotspreis von Euro 7.430.702,68 und das Alternativangebot 2 mit einem Angebotspreis von Euro 7.434.262,02 ab. Das Alternativangebot 1 betrifft die Videoanlage und enthält Änderungen bei der Übertragung der Videodaten. Es ersetzt die Datenkonzentration und Dekonzentration durch Multiplexer und Demultiplexer sowie Übertragung der Videodaten über eine redundant ausgestatte Leitung durch direkte Leitungen von jeder Kamera in die Betriebszentrale Nord. Das Alternativangebot 2 betrifft die Einfahrtsbeleuchtung in die Tunnels. Sie reduziert die Zahl der Leuchten und erreicht dieselbe Ausleuchtung durch optimierte Reflektoren. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gab zur Qualität des Projektleiters einen Prozentsatz von 2 an. C*** ist als Projektleiter namhaft gemacht. Die angegebenen Referenzen bezogen sich auf Bundesstraßen A, S und B sowie deutsche Autobahnen. Sie umfassten die VLT und LT auf der S1 von August 2005 bis Dezember 2005, den Schartnerkogeltunnel im Zuge der A9 von Jänner 2005 bis Juli 2005, den Plabutschtunnel im Zuge der A9 von Oktober 2002 bis Dezember 2004, den Pfändertunnel im Zuge der A14 von August 2001 bis September 2002, den Felbertauerntunnel im Zuge einer Bundesstraße B von Oktober 2000 bis Juli 2001, den Farchanttunnel im Zuge der deutschen Autobahn A95 von Jänner 1999 bis September 2000 und den Tunnel Allach im Zuge der deutschen Autobahn A99 von Jänner 1998 bis Dezember 1998. Im Zuge der S1 war C*** Projektleiter jener Lose, die die B*** als Partner der ARGE D*** / E*** / B*** ausgeführt hat. Gegenstand des Auftrages der B*** war die komplette Leittechnik, die Visualisierung, die Notrufeinrichtungen und die Videotechnik. Es gab Schnittstellen zu allen anderen Gewerken der Elektrotechnik. C*** war nicht Projektleiter für Tunnelbeleuchtung und Niederspannung (Netz und SSV). Die Federführung innerhalb der ARGE hatte die D***. Bei dem Projekt Schartnerkogeltunnel war C*** Projektleiter. Die B*** war alleiniger Auftragnehmer. Gegenstand des Auftrags waren die Tunnelbeleuchtung samt automatischer Steuerung, die Schnittstelle zur Tunnelsteuerung, die Sanierung der Lüftung und die Sanierung der Luftgütemessung sowie die Neuerrichtung des Niederspannungshauptverteilers. Die SSV war nicht Teil des Auftrags, weil die USV gerade neu errichtet war. Die Beleuchtung und die Luftgütemessanlage waren teilweise über SSV zu versorgen. Bei dem Projekt Plabutsch war C*** Projektleiter. Gegenüber der A*** und der ASFINAG war jedoch bis 31. Jänner 2004 Herr F*** als Projektleiter namhaft gemacht und agierte auch als solcher. C*** war B***-intern Projektleiter und trat in dem Zeitraum, in dem Herr F*** namhaft gemacht war, nach außen nicht in Erscheinung. Die B*** war Sublieferant der A***. Gegenstand des Auftrags waren die Erneuerung der Weströhre und die Sanierung der Oströhre. Dabei wurde die Energietechnik, die Verteiler, die Leittechnik samt Visualisierung und die Notrufanlage und die Verkabelung für alle Gewerke erneuert. Bei diesem Auftrag wurde auch die Warte erneuert. Die Niederspannung und Energieverteilung der SSV waren Teil des Auftrags, die USV-Anlage selbst und die Tunnelbeleuchtung nicht. Im Pfändertunnel war an Sicherheitstechnik die Notrufnischen mit samt Anschluss an SSV- und Netzverteiler, die Videoanlage teilweise, teilweise die Brandmeldeanlage, die Visualisierung, die Leittechnik, Rechner und die Anbindung an die Autobahnmeisterei Hohenems und die Abluftklappen zu errichten. Beim Tunnel Farchant, einem zweiröhrigen Tunnel, hatte die B*** von sieben Gewerken sechs über. Vom Auftrag erfasst war die komplette Neuerrichtung der Beleuchtung, Lüftung, Stromversorgung, Notrufanlage, Video, Brandmeldeanlage, Verkehrstechnik und die komplette Leittechnik inklusive Visualisierung. Auftraggeber war die ARGE G*** / H***. Bei dem Projekt handelte es sich um ein PPP-Modell. Beim Tunnel Allach handelt es sich um die Neuerrichtung eines zweiröhrigen Autobahntunnels. Zur Ausstattung gab es drei Ausschreibungen, bei zweien davon, der Lüftung und der Energie- und Leittechnik, wurde die B*** beauftragt. Mit der Verkehrstechnik wurde Siemens beauftragt. C*** war Projektleiter. Vom Auftrag umfasst waren die Lüftung, die Beleuchtung, die Notrufanlage, die Brandmeldeanlage, das Leitsystem samt Visualisierung, die Anbindung an die Verkehrssteuerung, die Anbindung an die Verkehrsrechnerzentrale Freimann sowie die komplette Energieversorgung. Die Auftraggeberin hinterfragte im Bietergespräch vom 24. Mai 2007 lediglich die Projekte Felbertauerntunnel, Tunnel Farchant und Tunnel Allach. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin legte entsprechende Unterlagen vor. Die Auftraggeberin erkannte die Referenzen betreffend Bundesstraßen B nicht an, weshalb sie den Prozentsatz zur Bewertung der Referenzen des Projektleiters der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin reduzierte. Nach Durchführung der Angebotsprüfung waren das Alternativangebot 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin an erster Stelle, ihr Alternativangebot 2 an zweiter Stelle und das Hauptangebot der Antragstellerin an dritter Stelle gereiht. Die vergebende Stelle gab am 20. Juni 2007 allen Bietern die Zuschlagsentscheidung zugunsten des Alternativangebots 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit einer Vergabesumme von netto Euro 7.366.748,68 bekannt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussagen des Zeugen C*** in der mündlichen Verhandlung)

Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Angaben der Auftraggeberin)

Die Antragstellerin bezahlte Euro 10.000 an Pauschalgebühren. (Verfahrensakt des Bundesvergabeamtes)

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Originalunterlagen des Vergabeverfahrens, Verfahrensakten des Bundesvergabeamtes sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann, der gegenständliche Verfahrensakt, schließlich Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 8. August 2007. Diese wurden nur dann herangezogen, wenn sie glaubwürdig waren und unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

  1. 3.Ziffer 3
    Rechtliche Würdigung

3.1 Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages

Der gegenständliche Auftrag wurde als Bauauftrag iSv § 4 BVergG ausgeschrieben. Es handelt sich um Arbeiten zur elektrotechnischen Ausstattung und zur Errichtung der Leittechnik zum Vollausbau des Lainbergtunnels im Zuge der A9 Phyrn Autobahn, somit um Bauarbeiten nach Klasse 45.31 in Anhang I zum BVergG.Der gegenständliche Auftrag wurde als Bauauftrag iSv Paragraph 4, BVergG ausgeschrieben. Es handelt sich um Arbeiten zur elektrotechnischen Ausstattung und zur Errichtung der Leittechnik zum Vollausbau des Lainbergtunnels im Zuge der A9 Phyrn Autobahn, somit um Bauarbeiten nach Klasse 45.31 in Anhang römisch eins zum BVergG.

Auftraggeberin ist die ASFINAG. Als Unternehmensgegenstand ist nach Art II § 2 Abs 1 ASFINAG-Gesetz, BGBl Nr 591/1982 idF BGBl I Nr 26/2006, im Wesentlichen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Sie ist eine Aktiengesellschaft und ist unter FN 92191a im Firmenbuch eingetragen. Sie genießt daher Rechtspersönlichkeit. Ihre Anteile sind gemäß Art II § 1 ASFINAG-Gesetz zu 100 % dem Bund vorbehalten. Gemäß Art II § 9 Abs 2 ASFINAG-Gesetz sind der ASFINAG umfangreiche Auskunftspflichten gegenüber dem Bund auferlegt. Es handelt sich bei der ASFINAG daher um eine öffentliche Einrichtung iSv § 3 Abs 1 Z 2 BVergG. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse fällt sie nach Art 14b Abs 2 lit. d B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Daher ist eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben.Auftraggeberin ist die ASFINAG. Als Unternehmensgegenstand ist nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, ASFINAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr 591 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2006,, im Wesentlichen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 5, eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Sie ist eine Aktiengesellschaft und ist unter FN 92191a im Firmenbuch eingetragen. Sie genießt daher Rechtspersönlichkeit. Ihre Anteile sind gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph eins, ASFINAG-Gesetz zu 100 % dem Bund vorbehalten. Gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 9, Absatz 2, ASFINAG-Gesetz sind der ASFINAG umfangreiche Auskunftspflichten gegenüber dem Bund auferlegt. Es handelt sich bei der ASFINAG daher um eine öffentliche Einrichtung iSv Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse fällt sie nach Artikel 14 b, Absatz 2, Litera d, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Daher ist eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben.

Vergebende Stelle ist die ASFINAG Baumanagement GmbH.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

Der Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach § 322 Abs 1 BVergG, ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrags nach § 322 Abs 2 BVergG liegt nicht vor.Der Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 322, Absatz eins, BVergG, ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrags nach Paragraph 322, Absatz 2, BVergG liegt nicht vor.

Die Auftraggeberin behauptet, dass der Antragstellerin die Antragslegitimation fehlt, da ihr Angebot nur an dritter Stelle gereiht ist und selbst bei Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ihr Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht käme. Dem ist zu entgegnen, dass die beiden vor ihrem Angebot gereihten Angebote von derselben Bieterin stammen und Alternativangebote sind. Bei Zutreffen des Vorbringens der Antragstellerin, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin wegen falscher Angaben auszuschließen wäre oder ihre Angebote wegen nicht gleichwertiger Produkte auszuscheiden wären, kämen die beiden vor dem Angebot der Antragstellerin gereihten Angebote für den Zuschlag nicht in Betracht und der Zuschlag wäre dem Angebot der Antragstellerin zu erteilen. Gleiches gilt bei Zutreffen des Vorbringens, dass auf Grundlage der Ausschreibung Alternativangebote unzulässig sind oder die gelegten Alternativangebote nicht den Vorgaben der Ausschreibung entsprechen. Der Antragstellerin kommt daher Antragslegitimation zu.

3.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Nichtigerklärung - Spruchpunkt I.3.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Nichtigerklärung - Spruchpunkt römisch eins.

Nach § 68 Abs 1 Z 7 BVergG hat der Auftraggeber - unbeschadet der Abs 2 und 3 - Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.Nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG hat der Auftraggeber - unbeschadet der Absatz 2 und 3 - Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Nach § 81 Abs 1 BVergG kann der Auftraggeber nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, Alternativangebote zulassen. Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.Nach Paragraph 81, Absatz eins, BVergG kann der Auftraggeber nur bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben werden sollen, Alternativangebote zulassen. Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht hat, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Ist die Abgabe von Alternativangeboten zulässig, so sind Alternativangebote überdies, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig.

Nach § 81 Abs 2 BVergG hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.Nach Paragraph 81, Absatz 2, BVergG hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Nach § 106 Abs 1 BVergG hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.Nach Paragraph 106, Absatz eins, BVergG hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.

Nach § 106 Abs 4 BVergG haben Alternativangebote die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.Nach Paragraph 106, Absatz 4, BVergG haben Alternativangebote die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.

Nach § 129 Abs 1 BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Nach Paragraph 129, Absatz eins, BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

  1. 1.Ziffer eins
    Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 20 Abs. 5 oder gemäß § 68 Abs. auszuschließen sind;Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 68, Abs. auszuschließen sind;

[...]

  1. 7.Ziffer 7
    den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nich zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;

[...]

Die Antragstellerin stützt den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Angebote der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wegen fehlerhafter Eintragungen im Verzeichnis der Referenzen des Projektleiters auszuscheiden wäre. Weiters wären Alternativen mangels Kriterien für ihre Vergleichbarkeit nicht zulässig. Die Alternativen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wären nicht gleichwertig. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe Produkte angeboten, die den Anforderungen der Ausschreibung nicht genügten. Der im Nachprüfungsantrag als erster genannte Grund für eine Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung, der Preis, zu dem zugeschlagen werden sollte, stellt nunmehr keinen Grund für die Nichtigerklärung mehr dar und ist nicht weiter zu behandeln, zumal er lediglich darauf beruht, dass die Auftraggeberin auschreibungskonform die optional zu beauftragenden Instandhaltungsleistungen nicht beauftragt und somit kein Widerspruch zur Ausschreibung auftritt.

3.2.1 Zu den Referenzen des Projektleiters

In Punkt 1.3.11.4 in Teil B.1 der Ausschreibungsunterlagen ist festgelegt, dass "nachweislich falsche Eintragungen im Praxisnachweis in Teil B8" "zur Ausscheidung des Gesamtangebotes" führen. Grundsätzlich ist von einem Ausscheiden bei - bewertungsrelevanten - Falscheintragungen auszugehen. In diesem Punkt waren auch die näheren Anforderungen an diese Referenzen festgelegt.

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Festlegung von

Ausscheidensgründen über den Katalog des § 129 BVergG hinaus durch

den Auftraggeber (siehe dazu zB BVA 20. 3. 2003, 12N-10/03-11,

BVergSlg 17.69 = RPA 2003, 53 (Mecenovic) = ZVB 2003/81 (Kropik) =

ZVB-LSK 2003/89 = ZVB-LSK 2003/90; BVA 21. 1. 2005, 17N-133/04-16,

RdW 2005/269 = RPA 2005, 175 = wbl 2005/309) sind alle Bieter und

der Auftraggeber aufgrund des Gebotes der Gleichbehandlung aller

Bieter für den Lauf des Vergabeverfahrens an solche Festlegungen

gebunden (EuGH 22. 6. 1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark,

Slg 1993, I-229, Rn 40, ZER 1994/98; EuGH 25. 4. 1996, Rs C-87/94,

Kommission/Belgien, Slg 1996, I-2043, Rn 89, WBl 1996, 243 = ZER

1996/71; VwGH 27. 9. 2000, 2000/04/0050, bbl 2001/22 = wbl 2001/165

= ZfVB 2001/1739; VwGH 4. 9. 2002, 2000/04/0181, bbl 2003/29 = ÖJZ

2003/167 A (VwGH A) = ZfVB 2003/1589 = ZVB 2002/125 (G. Gruber);

BVA 20. 3. 2003, 12N-10/03-11), zumal die Ausschreibung in diesem Punkt nicht angefochten wurde und somit bestandsfest geworden ist.

Bei dem Projekt S1 hatte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nicht die Federführung in der ARGE. Die Nennung dieses Projekts widerspricht daher den Festlegungen in Punkt 1.3.11.4 der Ausschreibungsunterlagen.

Bei dem Projekt Plabutsch war C*** nur in einem Teil des in der Ausschreibung angegebenen Zeitraums als Projektleiter gegenüber dem Auftraggeber tätig. Der eingetragene Zeitraum ist daher unrichtig. Dieses Projekt wurde als weiters Subauftragnehmer durchgeführt. Die Eintragung erfüllt daher nicht die Festlegungen in Punkt 1.3.11.4 der Ausschreibungsunterlagen.

Bei dem Projekt Felbertauerntunnel war der von der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin namhaft Gemachte Projektleiter. Dieser Tunnel liegt im Zuge einer Bundesstraße B. Die Eintragung ist insofern richtig, als der Projektleiter die Projektleitung bei diesem Projekt über hatte. Gefragt waren ausschließlich Projekte im Zuge von Bundesstraßen A oder S. Nach dieser Festlegung war das Projekt Felbertauerntunnel als Referenz ungeeignet. Dies war - wie sich aus den begründeten Einwendungen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ergibt - auch der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bewusst. Die Komplexität des Projektes war kein Kriterium. Die Eintragung wurde daher im Wissen um den Widerspruch zu den Anforderungen der Ausschreibung vorgenommen. Da jedoch ausschließlich Tunnels im Zuge von Bundesstraßen A oder S genannt werden durften, handelt es sich dabei um eine Eintragung, die in Widerspruch zu den Festlegungen in Punkt 1.3.11.4 der Ausschreibungsunterlagen steht. Die Auftraggeberin nahm diesen Grund jedoch nicht als Grund für das Ausscheiden der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, sondern reduzierte lediglich die Zahl der Qualitätspunkte.

Die Auftraggeberin hätte diesen Ausscheidensgrund nicht festlegen müssen, obwohl zuzugestehen ist, dass § 68 Abs 1 Z 7 BVergG diesen Fall nicht erfasst, da es sich nicht um eine Angabe zum Nachweis der Eignung handelt. Sie hätte bloß mit dem Streichen der Referenz und einer geringeren Punktevergabe bei in dem Kriterium Qualität des Projektleiters darauf reagieren können. Die Qualität des Projektleiters ist ein Zuschlagskriterium. Änderungen in der Bewertung haben unmittelbare Auswirkungen auf die Bewertung der Angebote und damit auf deren Reihung. Bei der ex ante zu beurteilenden Frage der Zulässigkeit der Verbesserung eines Angebots durch den Bieter oder den Auftraggeber in einem Punkt, der unmittelbaren Einfluss auf seine Bewertung hat, kann nicht auf die erst ex post erkennbare Frage des Ausmaßes der Auswirkungen der Verbesserung auf die Reihung der Angebote abgestellt werden (sieheDie Auftraggeberin hätte diesen Ausscheidensgrund nicht festlegen müssen, obwohl zuzugestehen ist, dass Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG diesen Fall nicht erfasst, da es sich nicht um eine Angabe zum Nachweis der Eignung handelt. Sie hätte bloß mit dem Streichen der Referenz und einer geringeren Punktevergabe bei in dem Kriterium Qualität des Projektleiters darauf reagieren können. Die Qualität des Projektleiters ist ein Zuschlagskriterium. Änderungen in der Bewertung haben unmittelbare Auswirkungen auf die Bewertung der Angebote und damit auf deren Reihung. Bei der ex ante zu beurteilenden Frage der Zulässigkeit der Verbesserung eines Angebots durch den Bieter oder den Auftraggeber in einem Punkt, der unmittelbaren Einfluss auf seine Bewertung hat, kann nicht auf die erst ex post erkennbare Frage des Ausmaßes der Auswirkungen der Verbesserung auf die Reihung der Angebote abgestellt werden (siehe

dazu VwGH 25. 2. 2004, 2003/04/0186 = RPA 2004/92 [Latzenhofer] =

ZVB 2004, 189 [Gruber] = RdW 2004/317, 345 [Öhler]; BVA 26. 8. 2005,

16N-74/05-41; BVA 2. 5. 2005, 17N-18/05-26 mwN). Auch wenn sich diese Veränderung zu Ungunsten der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auswirkt, handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel.

Schließlich sind die Angaben der Projektleiterätigkeit in den Projekten S1 und Plabutschtunnel Falscheintragungen iSd Festlegungen in Punkt 1.3.11.4 der Ausschreibungsunterlagen. Damit ist der in diesem Punkt festgelegte, präkludierte und damit für alle am Vergabeverfahren Beteiligten verbindliche Ausscheidensgrund verwirklicht.

3.2.2 Zur Zulässigkeit von Alternativangeboten

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin legte zwei Alternativangebote, die an erster und zweiter Stelle gereiht sind. Die alternativen Ausführungsvorschläge betreffen die Videoüberwachung und die Tunnelbeleuchtung. Es handelt sich daher um technische Alternativen. Überlegungen über die Zulässigkeit rechtlicher oder wirtschaftlicher Alternativen können somit unterbleiben.

Alternativangebote sind dann zuzulassen, wenn ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung anhand der Kriterien in der Ausschreibung geprüft werden kann (EuGH 16. 10. 2003, Rs C-421/01, Traunfellner, Slg 2003, I-11941, Rn 34, BVergSlg 33.14 = RPA 2003, 304 (Latzenhofer) = ZER 2004/296 = ZVB 2004/10 = ZVB-LSK 2004/12 = ZVB-LSK 2004/13). Für den Zuschlag ist ein Alternativangebot in Aussicht genommen. Es ist seine Vergleichbarkeit an den Kriterien der Ausschreibung zu messen, um festzustellen, ob die angebotene Leistung der ausgeschriebenen gleichwertig ist, bevor es der Bewertung anhand der Zuschlagskriterien unterzogen werden kann. Dazu sind die Kriterien für die Vergleichbarkeit allgemein zu ermitteln. Fehlen solche Kriterien, kommt ein Alternativangebot für den Zuschlag nicht in Betracht (BVA 22. 7. 2004, N-13/98-30; BVA 10. 9. 2004, 13N-71/04-38, ZVB 2004/98 (Grasböck) = ZVB-LSK 2004/73; BVA 21. 1. 2005, 17N-133/04-16).

Alternativangebote sind nach Punkt II.1.9 der Bekanntmachung der Ausschreibung zulässig. Punkt 1.2.10.1 der Ausschreibungsunterlagen erklärt Alternativangebote für die Gesamtleistung oder Teile der Ausschreibung für zulässig. Punkt 1.2.10.2 der Ausschreibungsunterlagen verweist hinsichtlich der Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten auf die technischen und rechtlichen Bestimmungen der Ausschreibung in den Teilen B5 und B6 sowie auf projektspezifische Mindestanforderungen in Punkt 1.3.9. Punkt 1.2.10.4.1 verbietet unter dem Titel der allgemeinen Einschränkungen rechtliche und wirtschaftliche Alternativen, die eine Risikoverschiebung zu Lasten des Auftraggebers oder eine längere Bauzeit enthalten. Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig. Die Planung der Alternative durch Planer, die der Auftraggeber beschäftigt hat, ist nicht zulässig. Punkt 1.2.10.4.3 stellt unter dem Titel der Mindestanforderungen formale Kriterien für die Nachweise auf und fordert den Nachweis der Gleichwertigkeit "anhand der in der Ausschreibung, zum Beispiel mit den unter B.5 / B.7 definierten allgemeinen Normen wie ÖNORMEN, RVS, Leistungsbeschreibung". Punkt 1.2.10.5 stellt unter dem Titel der Nachweise für Alternativangebote weitere formale Kriterien für Alternativangebote auf, äußert sich zu möglichen Risikoverschiebungen zu Lasten des Auftraggebers, fordert Nachweise für die Durchführbarkeit von neuen oder geänderten Behörden- oder Grundeinlöseverfahren, sollten solche nötig sein, und Nachweise für allfällige neue Bauvorhaben oder Bauweisen. Punkt 1.2.10.6 enthält Regelungen für die Haftung und Risikotragung bei Alternativangeboten und Abänderungsangeboten. Punkt 1.2.10.7 regelt die Kostentragung und Kalkulation bei Alternativangeboten. Punkt 1.3.9 regelt unter dem Titel der projektspezifischen Einschränkungen von Alternativangeboten, dass die im Projekt eindeutig definierten Hardware- und Softwareschnittstellen zu den weiteren im Baulos tätigen Auftragnehmern, insbesondere zum dem Auftragnehmer "Warteneinbindung / BLE ÜZ" nicht verändert werden dürfen.Alternativangebote sind nach Punkt römisch zwei.1.9 der Bekanntmachung der Ausschreibung zulässig. Punkt 1.2.10.1 der Ausschreibungsunterlagen erklärt Alternativangebote für die Gesamtleistung oder Teile der Ausschreibung für zulässig. Punkt 1.2.10.2 der Ausschreibungsunterlagen verweist hinsichtlich der Kriterien zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten auf die technischen und rechtlichen Bestimmungen der Ausschreibung in den Teilen B5 und B6 sowie auf projektspezifische Mindestanforderungen in Punkt 1.3.9. Punkt 1.2.10.4.1 verbietet unter dem Titel der allgemeinen Einschränkungen rechtliche und wirtschaftliche Alternativen, die eine Risikoverschiebung zu Lasten des Auftraggebers oder eine längere Bauzeit enthalten. Nachlässe aus der Verknüpfung mit anderen Baulosen sind nicht zulässig. Die Planung der Alternative durch Planer, die der Auftraggeber beschäftigt hat, ist nicht zulässig. Punkt 1.2.10.4.3 stellt unter dem Titel der Mindestanforderungen formale Kriterien für die Nachweise auf und fordert den Nachweis der Gleichwertigkeit "anhand der in der Ausschreibung, zum Beispiel mit den unter B.5 / B.7 definierten allgemeinen Normen wie ÖNORMEN, RVS, Leistungsbeschreibung". Punkt 1.2.10.5 stellt unter dem Titel der Nachweise für Alternativangebote weitere formale Kriterien für Alternativangebote auf, äußert sich zu möglichen Risikoverschiebungen zu Lasten des Auftraggebers, fordert Nachweise für die Durchführbarkeit von neuen oder geänderten Behörden- oder Grundeinlöseverfahren, sollten solche nötig sein, und Nachweise für allfällige neue Bauvorhaben oder Bauweisen. Punkt 1.2.10.6 enthält Regelungen für die Haftung und Risikotragung bei Alternativangeboten und Abänderungsangeboten. Punkt 1.2.10.7 regelt die Kostentragung und Kalkulation bei Alternativangeboten. Punkt 1.3.9 regelt unter dem Titel der projektspezifischen Einschränkungen von Alternativangeboten, dass die im Projekt eindeutig definierten Hardware- und Softwareschnittstellen zu den weiteren im Baulos tätigen Auftragnehmern, insbesondere zum dem Auftragnehmer "Warteneinbindung / BLE ÜZ" nicht verändert werden dürfen.

Teil B.5 legt fest, dass die technischen Vertragsbestimmungen für die Regelung der Vertragsverhältnisse bei der Durchführung des Vertrags und als technische Mindestkriterien für die Vergleichbarkeit der Angebote gelten. Kapitel 5.1 enthält unter dem Titel der allgemeinen technischen Bestimmungen Verweise auf Normen, ua auf das PlaNT 170.010.10 der ASFINAG, worin in Punkt 6.5.1 Empfehlungen für die Übertragungstechnik in Tunnelanlagen festgehalten sind. Da das Wort Empfehlungen einen unverbindlichen Charakter hat, lassen sich daraus keine bindenden Mindestanforderungen für Alternativangebote ableiten. Kapitel 5.2 enthält unter dem Titel der besonderen technischen Bestimmungen eine Reihe von Nebenpflichten des Auftragnehmers wie die Anfertigung verschiedener Pläne, Einschulungen, Durchführung und Dokumentation der Baumaßnahmen oder die Inbetriebnahme. Daneben finden sich allgemeine Festlegungen zur Ausführung von Kabeln sowie zur Software. Kapitel 5.3 enthält unter dem Titel der projektspezifischen technischen Bestimmungen allgemeine Festlegungen über die Dokumentation, verwendete Materialien, Befehle, Meldungen und Messwerte oder Blitzschutz. Diese Festlegungen weisen keinen Bezug zu bestimmten Positionen oder Teilen des ausgeschriebenen Projekts auf. Lediglich die Festlegungen zur Inbetriebsetzung, zur Inbetriebnahme und zum Probebetrieb haben konkrete Bezüge zum ausgeschriebenen Vorhaben. Kapitel 5.4 enthält unter dem Titel der Leistungsbeschreibung konkrete und sehr detaillierte Festlegungen der auszuführenden Leistung, die die Darstellung des ausgeschriebenen Systems in Ergänzung zu Teil B.7 enthalten, der das vom Bieter auszufüllende Leistungsverzeichnis ist. Die Leistungsbeschreibung erfolgt konstruktiv iSd § 95 Abs 1 BVergG. Zur Tunnelbeleuchtung in Kapitel 5.4.7 sind zwar in Unterkapitel 5.4.7.1 allgemein zu erfüllende Leuchtdichten angegeben, die als Grundlage der Planung der ausgeschriebenen Leistung bezeichnet werden, in weiterer Folge ist das ausgeschriebene Projekt im Detail bis hin zu bestimmten zu verwendenden Leuchtmitteln in Kapitel 5.4.7.3 dargestellt. Bereits Unterkapitel 5.4.7.2 verweist zur Situierung der Standorte der Beleuchtungsanlagen sowie der Leuchtdichtekameras auf die Pläne in Kapitel B.4 und die Leistungsbeschreibungen in den Kapiteln B.5 und B.7. Darin finden sich einerseits eine genau festgelegte Anordnung von Lichtquellen, andererseits technisch genau spezifizierte Komponenten der Anlage. Ein Unterschied zwischen allgemeinen Anforderungen und Angaben zur Beschreibung der ausgeschriebenen Leistung ist nicht erkennbar.Teil B.5 legt fest, dass die technischen Vertragsbestimmungen für die Regelung der Vertragsverhältnisse bei der Durchführung des Vertrags und als technische Mindestkriterien für die Vergleichbarkeit der Angebote gelten. Kapitel 5.1 enthält unter dem Titel der allgemeinen technischen Bestimmungen Verweise auf Normen, ua auf das PlaNT 170.010.10 der ASFINAG, worin in Punkt 6.5.1 Empfehlungen für die Übertragungstechnik in Tunnelanlagen festgehalten sind. Da das Wort Empfehlungen einen unverbindlichen Charakter hat, lassen sich daraus keine bindenden Mindestanforderungen für Alternativangebote ableiten. Kapitel 5.2 enthält unter dem Titel der besonderen technischen Bestimmungen eine Reihe von Nebenpflichten des Auftragnehmers wie die Anfertigung verschiedener Pläne, Einschulungen, Durchführung und Dokumentation der Baumaßnahmen oder die Inbetriebnahme. Daneben finden sich allgemeine Festlegungen zur Ausführung von Kabeln sowie zur Software. Kapitel 5.3 enthält unter dem Titel der projektspezifischen technischen Bestimmungen allgemeine Festlegungen über die Dokumentation, verwendete Materialien, Befehle, Meldungen und Messwerte oder Blitzschutz. Diese Festlegungen weisen keinen Bezug zu bestimmten Positionen oder Teilen des ausgeschriebenen Projekts auf. Lediglich die Festlegungen zur Inbetriebsetzung, zur Inbetriebnahme und zum Probebetrieb haben konkrete Bezüge zum ausgeschriebenen Vorhaben. Kapitel 5.4 enthält unter dem Titel der Leistungsbeschreibung konkrete und sehr detaillierte Festlegungen der auszuführenden Leistung, die die Darstellung des ausgeschriebenen Systems in Ergänzung zu Teil B.7 enthalten, der das vom Bieter auszufüllende Leistungsverzeichnis ist. Die Leistungsbeschreibung erfolgt konstruktiv iSd Paragraph 95, Absatz eins, BVergG. Zur Tunnelbeleuchtung in Kapitel 5.4.7 sind zwar in Unterkapitel 5.4.7.1 allgemein zu erfüllende Leuchtdichten angegeben, die als Grundlage der Planung der ausgeschriebenen Leistung bezeichnet werden, in weiterer Folge ist das ausgeschriebene Projekt im Detail bis hin zu bestimmten zu verwendenden Leuchtmitteln in Kapitel 5.4.7.3 dargestellt. Bereits Unterkapitel 5.4.7.2 verweist zur Situierung der Standorte der Beleuchtungsanlagen sowie der Leuchtdichtekameras auf die Pläne in Kapitel B.4 und die Leistungsbeschreibungen in den Kapiteln B.5 und B.7. Darin finden sich einerseits eine genau festgelegte Anordnung von Lichtquellen, andererseits technisch genau spezifizierte Komponenten der Anlage. Ein Unterschied zwischen allgemeinen Anforderungen und Angaben zur Beschreibung der ausgeschriebenen Leistung ist nicht erkennbar.

Kapitel 5.4.16 beschäftigt sich mit der Videoüberwachung. Schon in der allgemeinen Anlagenbeschreibung in Unterkapitel 5.4.16.1 ist der Aufbau der Anlage durch die Darstellung der Übertragung der Videodaten im Weg der Konzentration durch Multiplexer, Übertragung über Lichtwellenleiter und Verteilung über Demultiplexer dargestellt. Allgemeinere Anforderungen an die Videoanlage finden sich darin nicht.

Kapitel 5.5 verweist auf die in den einzelnen Kapiteln im Detail dargestellten obligatorisch durchzuführenden Prüfungen und Tests im Zuge der Inbetriebsetzung, der Inbetriebnahme und des Probebetriebs. Kapitel 5.6 enthält die Instandhaltungsbestimmungen. Weitere Festlegungen enthält Teil B.5 nicht. Teil B.6 sind die rechtlichen Vertragsbestimmungen, von denen die gegenständlichen Alternativangebote nicht abweichen. Eine Erörterung kann daher an dieser Stelle unterbleiben.

Aus der obigen Darstellung der Festlegungen der Ausschreibung über Kriterien für die Vergleichbarkeit von technischen Alternativangeboten ergibt sich nun zusammenfassend Folgendes. Teil B.1 enthält formale Festlegungen zur Ausgestaltung von Alternativangeboten, Verweise auf andere Teile der Ausschreibung sowie die Festlegung der Unveränderbarkeit der Schnittstellen zu anderen Auftragnehmern. Die umfangreichste technische Beschreibung enthält Teil B.5. Vorerst finden sich dort Verweise auf Normen und andere allgemeine Regelungen. Diese können wegen ihrer Allgemeinheit, des in relevanten Punkten zum Ausdruck gebrachten unverbindlichen Charakters der Empfehlungen und des Fehlens des Bezugs zum konkreten Projekt keinesfalls Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten darstellen (EuGH 16. 10. 2003, Rs C-421/01, Traunfellner, Rn 30). Die allgemeinen Vorgaben für Materialien und Montage, verschiedene Nebenleistungen wie Dokumentation und Schulung sowie die Modalitäten der Abwicklung des Bauvorhabens bis zur Inbetriebnahme und Wartung sind nicht geeignet, Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten zu enthalten. Schließlich lässt die konstruktive Beschreibung der Leistung - anders als eine funktionale Beschreibung der Leistung - keinen Raum für andere technische Lösungen und ist nicht geeignet, ein Alternativangebot daran zu messen. Auf welcher Grundlage die Gleichwertigkeit der Alternativangebote zu prüfen ist, kann der Ausschreibung somit nicht entnommen werden. Damit ist eine Berücksichtigung von Alternativangeboten iSd § 106 Abs 4 BVergG ausgeschlossen.Aus der obigen Darstellung der Festlegungen der Ausschreibung über Kriterien für die Vergleichbarkeit von technischen Alternativangeboten ergibt sich nun zusammenfassend Folgendes. Teil B.1 enthält formale Festlegungen zur Ausgestaltung von Alternativangeboten, Verweise auf andere Teile der Ausschreibung sowie die Festlegung der Unveränderbarkeit der Schnittstellen zu anderen Auftragnehmern. Die umfangreichste technische Beschreibung enthält Teil B.5. Vorerst finden sich dort Verweise auf Normen und andere allgemeine Regelungen. Diese können wegen ihrer Allgemeinheit, des in relevanten Punkten zum Ausdruck gebrachten unverbindlichen Charakters der Empfehlungen und des Fehlens des Bezugs zum konkreten Projekt keinesfalls Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten darstellen (EuGH 16. 10. 2003, Rs C-421/01, Traunfellner, Rn 30). Die allgemeinen Vorgaben für Materialien und Montage, verschiedene Nebenleistungen wie Dokumentation und Schulung sowie die Modalitäten der Abwicklung des Bauvorhabens bis zur Inbetriebnahme und Wartung sind nicht geeignet, Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten zu enthalten. Schließlich lässt die konstruktive Beschreibung der Leistung - anders als eine funktionale Beschreibung der Leistung - keinen Raum für andere technische Lösungen und ist nicht geeignet, ein Alternativangebot daran zu messen. Auf welcher Grundlage die Gleichwertigkeit der Alternativangebote zu prüfen ist, kann der Ausschreibung somit nicht entnommen werden. Damit ist eine Berücksichtigung von Alternativangeboten iSd Paragraph 106, Absatz 4, BVergG ausgeschlossen.

3.2.3 Zur Übertragung von Videodaten

Das für den Zuschlag in Aussicht genommene Alternativangebot enthält einen geänderten Ausführungsvorschlag für die Videoüberwachung. Die Änderung betrifft die Übertragung der Videodaten von den Kameras zur Betriebszentrale Nord. Die Konzentration der Videodaten mit Multiplexern und Dekonzentration mit Demultiplexern ist in Kapitel 5.4.16 vorgegeben. Andere technische Ausführungen widersprechen zwangsläufig diesen Festlegungen. Daher ist für einen anderen Aufbau der Anlage kein Raum. An der geforderten Leistung der Videoanlage, insbesondere in Hinblick auf die Übertragung der Videodaten, orientierte Festlegungen fehlen. Eigene Ausarbeitungen sind auf das Anbieten verschiedener Produkte für in ihrer Funktion innerhalb der vorgegebenen Anlage eindeutig bestimmte Komponenten und somit das Ausfüllen der Bieterlücken beschränkt. Mindestanforderungen für einen alternativen Aufbau der Anlage sind daraus nicht erkennbar.

Die Konzentration der Videodaten mit Multiplexern und Dekonzentration mit Demultiplexern wird in der Alternative 1 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin durch ein Bündel von Leitungen ersetzt, sodass jede Kamera ihren eigenen Übertragungsweg hat. Multiplexer und Demultiplexer werden überflüssig, weil keine Konzentration der Videodaten stattfindet. An ihre Stelle treten Patchfelder. Die Redundanz der Übertragungswege im Sinne einer mehrfachen Ausführung, um bei Ausfall einer Verbindung auf die andere zugreifen zu können, ist - ungeachtet der geringeren Auswirkungen bei Ausfall eines Kabels gegenüber den Wirkungen des Ausfalls eines Multiplexers - nicht gewährleistet. In Hinblick auf die obigen Ausführungen widerspricht dieser Aufbau den Festlegungen in der Ausschreibung. Mangels Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten kann das Alternativangebot nicht berücksichtigt werden.

3.2.4 Zur Tunnelbeleuchtung

Das Leistungsverzeichnis für die Tunnelbeleuchtung findet sich in Kapitel 5.4.7. Es handelt sich um eine konstruktive Beschreibung der auszuführenden Anlage. Allgemein gehaltene Mindestanforderungen finden sich darin nur insofern, als die Parameter dargestellt werden, die der Planung der ausgeschriebenen Anlage zugrunde lagen. Im Übrigen ist sie in all ihren Details beschrieben.

Das an zweiter Stelle gereihte Alternativangebot 2 der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin enthält einen alternativen Ausführungsvorschlag für die Tunnelbeleuchtung. Dieser kommt mit einer geringeren Zahl von Leuchten aus. Damit setzt sie sich - wie es für Alternativangebote bestimmend ist - in Widerspruch zu den Festlegungen der Ausschreibung. Da diese keine Mindestanforderungen für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten enthält, kann auch die Alternative 2 für den Zuschlag nicht herangezogen werden.

3.2.5 Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens

Nach § 325 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wennNach Paragraph 325, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt, undsie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, geltenden gemachten Recht verletzt, und
  2. 2.Ziffer 2
    die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Beantragt ist die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, einer nach § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG gesondert anfechtbaren Entscheidung.Beantragt ist die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, einer nach Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG gesondert anfechtbaren Entscheidung.

Die Antragstellerin erachtet sich in ihren Rechten auf Ausscheiden von den Ausscheidungsbedingungen widersprechenden Angeboten, auf Nichtberücksichtigung von (nicht vergleichbaren) Alternativangeboten, auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung zugunsten ihres Angebotes sowie in ihrem Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren, eventualiter und ihrem Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Teilnahme an einem rechtskonformen neuen Vergabeverfahren verletzt. Diese Rechte können durch den Auftraggeber verletzt werden. Sie sind daher geeignet, Grundlage eines Vergabekontrollverfahrens zu sein.

Wie oben dargestellt fehlen der Ausschreibung Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten. Mangels Kriterien sind alle Alternativangebote nicht vergleichbar. Eine Zuschlagserteilung auf ein Alternativangebot kommt - wie oben ausgeführt - nicht in Betracht. Die Antragstellerin ist daher zumindest in ihrem Recht auf Nichtberücksichtigung nicht vergleichbarer Alternativangebote verletzt. Weiters ist das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auszuscheiden. Daher ist die Antragstellerin auch in ihrem Recht auf Ausscheiden von den Ausschreibungsbedingungen widersprechenden Angeboten verletzt.

Da einerseits Referenzen des Projektleiters teilweise den Anforderungen der Ausschreibung nicht genügen, teilweise inhaltlich unrichtig sind und damit der Ausscheidensgrund nach Punkt 1.3.11.4 der Ausschreibungsunterlagen verwirklicht ist sowie andererseits das für den Zuschlag in Aussicht genommene Angebot ein Alternativangebot ist und eine Zuschlagserteilung darauf auf Grundlage der Festlegungen der Ausschreibung nicht in Betracht kommt, ist ein anderes Angebot für den Zuschlag auszuwählen. Somit ändert sich der Zuschlagsempfänger und die Rechtswidrigkeit hat einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens.

In Anbetracht dieses Verfahrensergebnisses braucht auf das weitere Antragsvorbringen nicht mehr eingegangen werden.

Nach § 59 Abs. 1 AVG gelten mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrages alle Einwendungen und Gegenanträge als miterledigt.Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG gelten mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrages alle Einwendungen und Gegenanträge als miterledigt.

3.3 Ersatz der Pauschalgebühren - Spruchpunkt II.3.3 Ersatz der Pauschalgebühren - Spruchpunkt römisch zwei.

Die Antragstellerin bezahlte für diesen Antrag Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 10.000.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2007, N/0067-BVA/02/2007-018, erließ das Bundesvergabeamt die beantragte einstweilige Verfügung.

Mit dem vorliegenden Bescheid gab das Bundesvergabeamt dem Antrag zumindest teilweise statt.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 5.000 für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und damit rechtzeitig gestellt.

Das Bundesvergabeamt gab dem Nachprüfungsantrag und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt. Der Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht daher zu Recht.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 5.000 für den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Nachprüfungsantrag, damit rechtzeitig gestellt. Das Bundesvergabeamt gab dem verfahrenseinleitenden Antrag zumindest teilweise statt. Die Antragstellerin hat daher zumindest teilweise obsiegt.

Dokumentnummer

VERGT_20070810_N_0067_BVA_02_2007_038_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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