TE Verg Bescheid 2007/8/16 N/0074-BVA/10/2007-EV13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2007
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Norm

BVergG 2006 §3 Abs1
BVergG 2006 §2 Z16
BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §312 Abs2 Z1
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §321 Abs1 Z5
BVergG 2006 §326
BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Text

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 (BVergG 2006), durch den vierten Vertreter des Vorsitzenden des Senates 10, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Auftragsvergabe "1 Stk. LKW, 3-achsig, Baukastensystem, Tonnage ca. 27 to., mit Anhängerausrüstung, 3-Seitenkipper-Aufbau, mit Ladekran HlAB 122 Dual" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch seine nachgeordnete Dienststelle Bundesgärten Wien, Schönbrunn, 1130 Wien als vergebende Stelle, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, (BVergG 2006), durch den vierten Vertreter des Vorsitzenden des Senates 10, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Auftragsvergabe "1 Stk. LKW, 3-achsig, Baukastensystem, Tonnage ca. 27 to., mit Anhängerausrüstung, 3-Seitenkipper-Aufbau, mit Ladekran HlAB 122 Dual" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch seine nachgeordnete Dienststelle Bundesgärten Wien, Schönbrunn, 1130 Wien als vergebende Stelle, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag vom 10. August 2007 der A***, vertreten durch X*** auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

"dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch seine nachgeordnete Dienststelle Bundesgärten Wien, Schönbrunn, 1130 Wien als vergebende Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in gegenständlichem Nachprüfungsverfahren, längstens aber für die Dauer von sechs Wochen bei sonstiger Exekution zu untersagen, im Vergabeverfahren „1 Stk. LKW, 3-achsig, Baukastensystem, Tonnage ca. 27 to., mit Anhängerausrüstung, 3-Seitenkipper-Aufbau, mit Ladekran HlAB 122 Dual“ den Zuschlag zu erteilen, die Vertragsabwicklung zu beginnen und/oder durchzuführen sowie insbesondere keine Lieferleistungen anzunehmen,"

wird stattgegeben.

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch seine nachgeordnete Dienststelle Bundesgärten Wien, Schönbrunn, 1130 Wien als vergebende Stelle wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes in gegenständlichem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis zum Ablauf des 24. September 2007 untersagt, im Vergabeverfahren "1 Stk. LKW, 3-achsig, Baukastensystem, Tonnage ca. 27 to., mit Anhängerausrüstung, 3-Seitenkipper-Aufbau, mit Ladekran HlAB 122 Dual" den Zuschlag zu erteilen, sohin die Vertragsabwicklung zu beginnen und/oder durchzuführen sowie insbesondere keine Lieferleistungen anzunehmen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. August 2007 beantragte die A***, vertreten durch X***, die im Spruch dieses Bescheides wiedergegebene Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Begründet wurde die beantragte Maßnahme damit, dass nach Ablauf der Stillhaltefrist die Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber drohe. Ohne die Erlassung der begehrten Maßnahme könnte die Auftraggeberin unumkehrbare Tatsachen schaffen, bevor das Bundesvergabeamt über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung entscheide. Es drohe der Verlust des Auftrages, ein entgangener Gewinn und die Frustration der Kosten für die Erstellung der Angebotsunterlagen und die Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren. Es seien keine besonderen Interessen der Auftraggeberin ersichtlich, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprächen. Besondere öffentliche Interessen, die für eine Fortführung des Vergabeverfahrens vor der rechtskräftigen Sachentscheidung durch das Bundesvergabeamt sprechen könnten, wären ebenfalls nicht ersichtlich.

Am 14. August 2007 langten im Bundesvergabeamt die Unterlagen des Vergabeverfahrens ein. Weder das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft noch seine nachgeordnete Dienststelle Bundesgärten Wien, Schönbrunn, 1130 Wien als vergebende Stelle übermittelten bislang eine inhaltliche Stellungnahme, obwohl eine entsprechende Aufforderung gemeinsam mit der Verständigung über das Einlangen des Nachprüfungsantrages übermittelt wurde.

Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Antragstellerin vom 10. August 2007 samt Beilagen (OZ 1) und den vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens (OZ 9) wurde nachfolgender für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Am 27. Juni 2007 hat die ausschreibende Stelle "Bundesgärten Wien_Innsbruck, Schönbrunn, 1130 Wien" eine Vorinformation zum Vergabeverfahren "1 Stk. LKW, 3-achsig, Baukastensystem, Tonnage ca. 27 to., mit Anhängerausrüstung, 3-Seitenkipper-Aufbau, mit Ladekran HlAB 122 Dual" an das Amt für amtliche Veröffentlichungen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt. Gegenstand ist ein Lieferauftrag eines entsprechenden Fahrzeuges im Unterschwellenbereich. Gemäß den dem Bundesvergabeamt vorgelegten Verfahrensunterlagen fand bereits am 11. Juli 2007 von 9.00 Uhr bis 9.16 Uhr die Angebotsöffnung statt. Insgesamt wurden fünf Angebote - unter diesen auch ein Angebot der nunmehrigen Antragstellerin - abgegeben. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der C*** wurde unter anderem der Antragstellerin mit Telefax am 7. August 2007 mitgeteilt.

Die Antragstellerin hat im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben. Dieses Angebot wurde im Vergabeverfahren nicht ausgeschieden. Zudem hat die Antragstellerin Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von gesamt EUR 1.600.-- entrichtet. Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2007 sowie aus den vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens. Offensichtliche und entscheidungsrelevante Widersprüchlichkeiten liegen keine vor.

Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß den den Verfahrensunterlagen beiliegenden Ausschreibungsunterlagen soll der Liefervertrag mit den Bundesgärten Wien, Schönbrunn, 1130 Wien als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, abgeschlossen werden. In der Vorinformation wird als öffentlicher Auftraggeber unter "Name, Adressen und Konstaktstellen" auf "Bundesgärten Wien_Innsbruck" hingewiesen. Da hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung zur Anschaffung des Fahrzeuges gemäß Verfahrensunterlagen die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien eingeholt wurde geht jedenfalls auch das Bundesvergabeamt gegenwärtig davon aus, dass Auftraggeber das Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien ist und die „Bundesgärten Wien_Innsbruck, Schönbrunn, 1130 Wien“ als vergebende Stelle agieren. Das Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien wie auch die "Bundesgärten Wien_Innsbruck, Schönbrunn, 1130 Wien" sind beide jedoch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 BVergG.Gemäß den den Verfahrensunterlagen beiliegenden Ausschreibungsunterlagen soll der Liefervertrag mit den Bundesgärten Wien, Schönbrunn, 1130 Wien als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien, abgeschlossen werden. In der Vorinformation wird als öffentlicher Auftraggeber unter "Name, Adressen und Konstaktstellen" auf "Bundesgärten Wien_Innsbruck" hingewiesen. Da hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung zur Anschaffung des Fahrzeuges gemäß Verfahrensunterlagen die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien eingeholt wurde geht jedenfalls auch das Bundesvergabeamt gegenwärtig davon aus, dass Auftraggeber das Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien ist und die „Bundesgärten Wien_Innsbruck, Schönbrunn, 1130 Wien“ als vergebende Stelle agieren. Das Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien wie auch die "Bundesgärten Wien_Innsbruck, Schönbrunn, 1130 Wien" sind beide jedoch öffentliche Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BVergG.

Ob es sich um einen Lieferauftrag im Unterschwellenbereich handelt oder ob es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich handelt konnte mangels entsprechender Information durch den Auftraggeber vorläufig nur angenommen werden. Unter Berücksichtigung der angebotenen Preise in den vorgelegten Angeboten, die alle unter dem Schwellenbereich des § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG liegen, ist jedoch davon auszugehen, dass ein Beschaffungsvorgang im Unterschwellenbereich vorliegt. Die Antragstellerin hat die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 7. August 2007 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung beantragt. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 BVergG, wobei aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob vom Auftraggeber ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren gewählt wurde. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist zufolge § 321 Abs. 1 Z 5 BVergG im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin wurde von der Zuschlagsentscheidung mit Telefax des Auftraggebers vom 7. August 2007 in Kenntnis gesetzt. Der Nachprüfungsantrag sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind sohin fristgemäß. Es liegen dem Bundesvergabeamt keine Informationen vor, dass das Vergabeverfahren widerrufen worden wäre oder der Zuschlag bereits vergaberechtskonform erteilt worden wäre. Die Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Ob es sich um einen Lieferauftrag im Unterschwellenbereich handelt oder ob es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich handelt konnte mangels entsprechender Information durch den Auftraggeber vorläufig nur angenommen werden. Unter Berücksichtigung der angebotenen Preise in den vorgelegten Angeboten, die alle unter dem Schwellenbereich des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG liegen, ist jedoch davon auszugehen, dass ein Beschaffungsvorgang im Unterschwellenbereich vorliegt. Die Antragstellerin hat die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 7. August 2007 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung beantragt. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG, wobei aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob vom Auftraggeber ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren gewählt wurde. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist zufolge Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin wurde von der Zuschlagsentscheidung mit Telefax des Auftraggebers vom 7. August 2007 in Kenntnis gesetzt. Der Nachprüfungsantrag sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind sohin fristgemäß. Es liegen dem Bundesvergabeamt keine Informationen vor, dass das Vergabeverfahren widerrufen worden wäre oder der Zuschlag bereits vergaberechtskonform erteilt worden wäre. Die Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Der der Zuschlagsentscheidung logisch folgende nächste Schritt in einem Vergabeverfahren ist die Erteilung des Zuschlages nach Ablauf der Stillhaltefrist. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin mit dem auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsbegehren obsiegt. Die Prüfung, entsprechende Erörterung und Entscheidung ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Würde dem Auftraggeber freigestellt bleiben auch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen, würde das bedeuten, dass dieser jederzeit erteilt werden könnte und es - mangels Zuständigkeit - dem Bundesvergabeamtes verwehrt wäre im Nachprüfungsverfahren zu einer Entscheidung zu gelangen. Jedenfalls droht der Antragstellerin eine Schädigung ihrer Interessen, die sie im Schriftsatz vom 10. August 2007 dargelegt hat. Daher wurde die Zuschlagserteilung im Rahmen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung vorläufig untersagt. Damit einhergeht auch, dass dem Auftraggeber und der vergebenden Stelle vorläufig untersagt ist, die Vertragsabwicklung zu beginnen und/oder durchzuführen sowie insbesondere Lieferleistungen anzunehmen.

Hinsichtlich der Dauer der vorläufigen Maßnahme wurde auf die Maximaldauer des § 326 BVergG 2006 Bedacht genommen.Hinsichtlich der Dauer der vorläufigen Maßnahme wurde auf die Maximaldauer des Paragraph 326, BVergG 2006 Bedacht genommen.

In diesem Zusammenhang ist jedenfalls nicht von einem Überwiegen von nachteiligen Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers auszugehen. Auch ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens, das eine sofortige Zuschlagserteilung und somit eine Einschränkung des Rechtsschutzes rechtfertigen würde kann seitens des zur Entscheidung berufenen Senatsvorsitzenden nicht gesehen werden.

Schlagworte

einstweilige Verfügung; keine inhaltliche Stellungnahme des Auftraggebers

Dokumentnummer

VERGT_20070816_N_0074_BVA_10_2007_EV13_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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