Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006 im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "S 37 Klagenfurter Schnellstraße - Teilabschnitt 1 und 2 Scheifling-Friesach Nord - Mölbling, Fachbereiche Fische, Fischereiwirtschaft und Gewässerökologie in den Planungsphasen Vorprojekt und Einreichprojekt inkl. UVP" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, über Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1.A*** und 2. B***, alle vertreten durch RA X***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "S 37 Klagenfurter Schnellstraße - Teilabschnitt 1 und 2 Scheifling-Friesach Nord - Mölbling, Fachbereiche Fische, Fischereiwirtschaft und Gewässerökologie in den Planungsphasen Vorprojekt und Einreichprojekt inkl. UVP" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, über Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1.A*** und 2. B***, alle vertreten durch RA X***, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Die mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 17. Juli 2007, GZ N/0068-BVA/03/2007-EV9, erlassene einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 21. August 2007 untersagt wurde, in gegenständlichem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen, wird von Amts wegen erstreckt.
Dem Auftraggeber Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 21. September 2007 untersagt, in gegenständlichem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
BEGRÜNDUNG
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber habe die von der Antragstellerin zu den Referenzprojekten S1 Wiener Außenringschnellstraße Schwechat - Süßenbrunn und A 22 Donau -Ufer Autobahn Kaisermühlen bis Einbindung in die A 4 angegebene Selbstdeklaration in unzulässiger, willkürlicher Weise korrigiert und damit die angegebenen Referenzen unrichtig bewertet. Vielmehr hätte der Auftraggeber die Selbstdeklaration nach entsprechender Rechtfertigung durch die Antragstellerin akzeptieren und damit auch dem Qualitätsangebot der Antragstellerin die höchstmögliche Punktezahl von 70 Punkten zuerkennen müssen. Die Zuschlagsentscheidung, den Bietern bekanntgegeben am 2.7.2007, sei daher zu Unrecht zugunsten der ZT Kanzlei C*** getroffen worden. Darüber hinaus verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht über zwei Referenzprojekte im Bereich Gewässerökologie und Naturschutz mit allen abgeschlossenen Bereichen, weshalb die Zuschlagsentscheidung auch aus diesem Grunde unrichtig sei; richtigerweise hätte die vergebende Stelle auch die Referenzprojekte der in Aussicht genommenen Bestbieterin prüfen und korrigieren müssen, mit dem Ergebnis, dass das Angebot der Antragstellerin jedenfalls an erste Stelle zu reihen und bei richtiger Bewertung der Referenzangebote der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen sei.
Der Auftraggeber legte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 die Originalunterlagen vor, gab mit Schriftsatz vom selben Tag zum Antragsvorbringen eine ausführliche Stellungnahme ab, bestritt das Antragsvorbringen und brachte vor, dass die Zuschlagsentscheidung zu Recht zugunsten der ZT Kanzlei C*** erteilt worden sei.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 17. Juli 2007, GZ N/0068- BVA/03/2007-EV9 wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 21. August 2007 untersagt, in gegenständlichem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 9. August 2007, OZ 18, wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt für den 17. August 2007 anberaumt. Diese Verhandlung musste wegen Erkrankung der Senatsvorsitzenden abbraumt werden (OZ 22).
Das Bundesvergabeamt hat erwogen
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 17. Juli 2007 wurde dem Auftraggeber für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 21. August 2007, untersagt, in gegenständlichem Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erteilen. Aufgrund einer Erkrankung der Senatsvorsitzenden musste die für 17. August 2007 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt werden und kann die gegenständliche Sache nicht bis zum Ablauf des 21. August 2007 entschieden werden. Da in der gegenständlichen Sache nunmehr mit einer Entscheidung in der Hauptsache bis spätestens 21. September 2007 gerechnet werden kann und die Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit noch fortbestehen, war die einstweilige Verfügung gemäß § 329 Abs.3 BVergG bis zum genannten Zeitpunkt von Amts wegen zu erstrecken.Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 17. Juli 2007 wurde dem Auftraggeber für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 21. August 2007, untersagt, in gegenständlichem Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erteilen. Aufgrund einer Erkrankung der Senatsvorsitzenden musste die für 17. August 2007 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt werden und kann die gegenständliche Sache nicht bis zum Ablauf des 21. August 2007 entschieden werden. Da in der gegenständlichen Sache nunmehr mit einer Entscheidung in der Hauptsache bis spätestens 21. September 2007 gerechnet werden kann und die Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit noch fortbestehen, war die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG bis zum genannten Zeitpunkt von Amts wegen zu erstrecken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Erstreckung einer einstweiligen Verfügung vom Amts wegenDokumentnummer
VERGT_20070820_N_0068_BVA_03_2007_EV27_00