Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Im Falle einer (teilweisen) Stattgabe eines gegen die Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrages ermöglicht die Aussetzung des Laufes der Angebotsfrist durch einstweilige Verfügung eine entsprechende Verlängerung der Angebotsfrist, sodass eine Angebotslegung auf der Grundlage einer bereinigten Ausschreibung innerhalb offener Angebotsfrist im selben Vergabeverfahren grundsätzlich möglich ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070821_N_0078_BVA_14_2007_EV09_01