RS Verg 2007/8/21 N/0078-BVA/14/2007-EV09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2007
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Norm

BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs3

Rechtssatz

Die Tatsache, dass bereits eine erfolglose Ausschreibung stattgefunden hat und die damit einhergehende Verknappung der Termine vermögen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu verhindern.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070821_N_0078_BVA_14_2007_EV09_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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