Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Die Tatsache, dass bereits eine erfolglose Ausschreibung stattgefunden hat und die damit einhergehende Verknappung der Termine vermögen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu verhindern.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070821_N_0078_BVA_14_2007_EV09_02