TE Verg Bescheid 2007/8/30 VKS-6080/07 und VKS-6082/07 bis VKS-6086/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1 Z6
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §345 Abs3
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Glaserarbeiten im 3., 10. und 11. Bezirk, Gebietsteil 2, Ausschreibungsnummer MA 34-13512/2006, durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 52, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Glaserarbeiten im 3., 10. und 11. Bezirk, Gebietsteil 2, Ausschreibungsnummer MA 34-13512/2006, durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 52, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 34 – Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrages zur Durchführung von Glaserarbeiten im 3., 10. und 11. Bezirk, Gebietsteil 2, Ausschreibungsnummer MA 34 – 13512/2006, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 6 Wochen, untersagt, den Zuschlag zu erteilen.Der Antragsgegnerin Stadt Wien, MA 34 – Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Rahmenvertrages zur Durchführung von Glaserarbeiten im 3., 10. und 11. Bezirk, Gebietsteil 2, Ausschreibungsnummer MA 34 – 13512 aus 2006,, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 6 Wochen, untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 345 Abs. 3 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 345 Absatz 3, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien – Magistratsabteilung 34 (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 7.10.2006, Zl. 2006/S 192- 204023, die beabsichtigte Vergabe von Rahmenverträgen betreffend Glaserarbeiten für laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten in verschiedenen Gebäuden gemäß Objektliste mit Einzelauftragssummen bis EUR 5000,- (brutto) im Wiener Stadtgebiet in 6 Gebietsteilen in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich bekannt gemacht. Die nationale Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wien vom 12.10.2006 sowie auf der Homepage der Stadt Wien. Die Rahmenverträge sollen jeweils eine Laufzeit von 3 Jahren haben, wobei eine Option auf Verlängerung um maximal 3 weitere Jahre vorgesehen ist. Das Ende der Angebotsfrist war der 4.12.2006, 13.00 Uhr, die Öffnung der Angebote fand anschließend gestaffelt für alle Gebietsteile statt. Die Vergabe der Leistungen soll nach dem einzigen Zuschlagskriterium „niedrigster Preis" erfolgen.

Das gegenständliche Verfahren betrifft die Vergabe des Rahmenvertrages für den Gebietsteil 2 (Glasarbeiten im 3., 10. und 11. Bezirk) mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 310.000,--.

Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin durch fristgerechte Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.

Mit Schreiben vom 10.8.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin als Grund für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitgeteilt, dass dieses „gemäß § 129 Abs. 1 Z 3, § 129 Abs. 1 Z 7 und § 129 Abs. 2 BVergG 2006 ausgeschieden werden" musste.Mit Schreiben vom 10.8.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin als Grund für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitgeteilt, dass dieses „gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 ausgeschieden werden" musste.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 24.8.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung „sowie für den Fall, dass der Vergabekontrollsenat zu der Ansicht gelangt, dass auch eine Ausscheidungsentscheidung vorliegt", die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 24.8.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung „sowie für den Fall, dass der Vergabekontrollsenat zu der Ansicht gelangt, dass auch eine Ausscheidungsentscheidung vorliegt", die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz.

Im Wesentlichen bringt die Antragstellerin vor, nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung liege sie mit ihrem Angebot an 1. Stelle. Ihr Angebot sei von der Antragsgegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im Zuge der Angebotsprüfung habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin um Aufklärung zu zwei Positionen durch Vorlage von K4 und K7-Blättern im Sinne der ÖNORM B 2061 sowie eine „Neukalkulation des K3-Blattes im Sinne der ÖNORM B 2061 für den Glasergesellen", ersucht. Diesem Ersuchen sei die Antragstellerin rechtzeitig nachgekommen. Überdies habe sie mit Schreiben vom 21.6.2007 den im K7-Blatt ausgewiesenen Zeitaufwand anhand der wesentlichen Leistungsschritte dargelegt. Mit Schreiben vom 26.6.2007 habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin weitere Informationen übermittelt. Durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes erachtet sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines rechtskonformen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung, verletzt. Die Antragsgegnerin habe im Ergebnis das Angebot der Antragstellerin deshalb nicht berücksichtigt, weil sie der Ansicht sei, dass eine unzulässige Abänderung dieses Angebotes vorgenommen worden wäre. Dies sei unrichtig, da das Angebot selbst nicht geändert wurde. Weder die angebotenen, in den einzelnen Positionen näher definierten Leistungen, noch der Angebotspreis seien durch die Vorlage der K7-Blätter geändert worden. Damit liege der von der Antragsgegnerin angenommene Ausscheidungsgrund nicht vor, weshalb die Antragstellerin, da sie das preislich günstigste Angebot gelegt habe, den Zuschlag erhalten müsste.

Sollte der Rahmenvertrag nicht mit der Antragstellerin abgeschlossen werden, drohe ihr an entgangenem Gewinn ein Verlust von 3 bis 5 % des Umsatzes sowie ein Schaden aus nicht kompensierbaren Auslastungsdefiziten. Zudem würde die Antragstellerin ein wichtiges Referenzprojekt verlieren. Die Antragsgegnerin sei von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt worden, die Gebühren seien beigebracht worden.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden habe jeder öffentliche Auftraggeber überdies mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen und seinen Zeitplan dementsprechend auszurichten.

Mit Schriftsatz vom 29.8.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und vorgebracht, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend erforderlich machen würden. Es werde jedoch angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.

Ausgehend vom unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens (Kundmachung im Amtsblatt der EU am 7.10.2006) sowie auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (§ 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens (Kundmachung im Amtsblatt der EU am 7.10.2006) sowie auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind.

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Glaserarbeiten in von ihr verwalteten Objekten, aufgegliedert in 6 Gebietsteile. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 10.8.2007, sowie die Mitteilung, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden war, ist dieser am gleichen Tage zugegangen. Der am 24.8.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Glaserarbeiten in von ihr verwalteten Objekten, aufgegliedert in 6 Gebietsteile. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 10.8.2007, sowie die Mitteilung, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden war, ist dieser am gleichen Tage zugegangen. Der am 24.8.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 letzter Satz WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nichtordnungsgemäße Prüfung ihres Angebotes vorliegen, sodass deren Angebot zu Unrecht ausgeschieden wurde und ist ihr Angebot tatsächlich jenes mit dem niedrigsten Preis, müsste der Zuschlag nach dem Billigstbieterprinzip auf das Angebot der Antragstellerin erfolgen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nichtordnungsgemäße Prüfung ihres Angebotes vorliegen, sodass deren Angebot zu Unrecht ausgeschieden wurde und ist ihr Angebot tatsächlich jenes mit dem niedrigsten Preis, müsste der Zuschlag nach dem Billigstbieterprinzip auf das Angebot der Antragstellerin erfolgen.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29.8.2007 entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29.8.2007 entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991-VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 137/2001 handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991-VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung

Dokumentnummer

VERGT_20070830_6080_07_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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