RS Verg 2007/9/7 N/0026-BVA/03/2007-60

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Rechtssatz

Subunternehmer müssen spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vom Bieter namentlich genannt werden sowie die von diesen zu besorgenden Leistungsteile feststehen und stellt es keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem Bieter dar, der die Subunternehmer zwar nicht an der dafür vorgesehenen Stelle genannt hat, aber die zum Einsatz vorgesehenen Subunternehmer noch vor Angebotsöffnung an einer anderen Stelle angeführt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Subunternehmer; Subunternehmererklärung; behebbarer Mangel; rechtsverbindliches Angebot; Angebotsöffnung

Dokumentnummer

VERGR_20070907_N_0026_BVA_03_2007_60_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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