Norm
BVergG 2006 §69 Z1Rechtssatz
Subunternehmer müssen spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vom Bieter namentlich genannt werden sowie die von diesen zu besorgenden Leistungsteile feststehen und stellt es keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber einem Bieter dar, der die Subunternehmer zwar nicht an der dafür vorgesehenen Stelle genannt hat, aber die zum Einsatz vorgesehenen Subunternehmer noch vor Angebotsöffnung an einer anderen Stelle angeführt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Subunternehmer; Subunternehmererklärung; behebbarer Mangel; rechtsverbindliches Angebot; AngebotsöffnungDokumentnummer
VERGR_20070907_N_0026_BVA_03_2007_60_01