Norm
BVergG 2006 §74 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung, welche Leistungen der Auftraggeber zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben braucht und welche Leistung oder Menge dafür nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit am besten geeignet ist, muss dem Auftraggeber überlassen bleiben, denn er trägt die politische Verantwortung für die Erfüllung seiner Aufgaben und damit für das Funktionieren der zu diesem Zweck beschafften Leistungen gegenüber der Allgemeinheit wobei als Grenze für die Systemwahl nur das Gebot der Neutralität der Ausschreibung maßgeblich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibungsbestimmungen; Festlegungen; LeistungsbeschreibungDokumentnummer
VERGR_20070907_N_0026_BVA_03_2007_60_02