TE Verg Bescheid 2007/9/18 VKS-6501/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2007
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1 Z6
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitbb
BVergG 2006 §345 Abs3
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 2 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. *** GmbH, ***, 2. *** GmbH, ***, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur „täglichen Reinigung in 86 U-Bahnstationen und zwei Abstellhallen", Ausschreibungsnummer WLB65Reinigung, durch die Antragsgegnerin Wiener Linien GmbH und Co. KG, Abteilung Hoch- und Tiefbau, B65, Erdbergerstraße 202, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 2, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. *** GmbH, ***, 2. *** GmbH, ***, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur „täglichen Reinigung in 86 U-Bahnstationen und zwei Abstellhallen", Ausschreibungsnummer WLB65Reinigung, durch die Antragsgegnerin Wiener Linien GmbH und Co. KG, Abteilung Hoch- und Tiefbau, B65, Erdbergerstraße 202, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der antragstellenden Bewerbergemeinschaft behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:
    Der Antragsgegnerin Wiener Linien GmbH und Co KG, Abteilung Hoch- und Tiefbau – B65, Erdbergerstraße 202, 1030 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur „täglichen Reinigung in 86 U-Bahnstationen und zwei Abstellhallen", Ausschreibungsnummer WLB65Reinigung, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen untersagt, das Vergabeverfahren fortzuführen, insbesondere allfällig eingelangte Angebote zu öffnen.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. bb, 345 Abs. 3 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, b, b,, 345 Absatz 3, BVergG 2006.

Begründung:

Die Wiener Linien GmbH und Co KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) beabsichtigt als öffentliche Auftraggeberin, die im Sektorenbereich tätig ist, den Dienstleistungsauftrag zur täglichen Reinigung in 86 U-Bahnstationen und zwei Abstellhallen in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben. Die Bekanntmachung ist ordnungsgemäß europaweit erfolgt. Das einzige Zuschlagskriterium ist der „niedrigste Preis". Die Ausschreibung ist in 10 Lose geteilt, wobei Angebote für ein oder mehrere Lose gelegt werden können. Die Vertragslaufzeit ist mit 1.12.2007 bist 30.11.2010, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere 2 Jahre, vorgesehen.

Die antragstellende Bietergemeinschaft (im Folgenden Antragstellerin genannt) hat rechtzeitig einen Teilnahmeantrag gestellt. Sie wurde mit dem ihr am 30.8.2007 zugegangenen Schreiben von der Antragsgegnerin davon verständigt, „dass sie zur zweiten Stufe der o.a. Arbeiten nicht eingeladen werden" könne, da die Antragstellerin die technische Leistungsfähigkeit nicht erfülle.

Gegen diese Nicht-Zulassung zur Teilnahme wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 12.9.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangten Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Antragsgegnerin, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, ihr Teilnahmeantrag sei von der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß geprüft worden, insbesondere seien die von der Antragstellerin gelegten Referenzen nicht entsprechend berücksichtigt worden. Dadurch habe die Antragsgegnerin mehrfach gegen Bestimmungen des Vergaberechtes verstoßen, weil bei richtiger Beurteilung der von der Antragstellerin vorgelegten Referenzen deren technische Leistungsfähigkeit angenommen hätte werden müssen. Tatsächlich habe die Antragstellerin sowohl ausreichende Referenzen als auch ausreichende Nachweise für ein Qualitätssicherungssystem vorgelegt. Aus der Tatsache, dass die technische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin von der Antragsgegnerin verneint wurde, sei anzunehmen, dass der Teilnahmeantrag nur unzureichend geprüft worden ist.Gegen diese Nicht-Zulassung zur Teilnahme wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 12.9.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangten Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Antragsgegnerin, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, ihr Teilnahmeantrag sei von der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß geprüft worden, insbesondere seien die von der Antragstellerin gelegten Referenzen nicht entsprechend berücksichtigt worden. Dadurch habe die Antragsgegnerin mehrfach gegen Bestimmungen des Vergaberechtes verstoßen, weil bei richtiger Beurteilung der von der Antragstellerin vorgelegten Referenzen deren technische Leistungsfähigkeit angenommen hätte werden müssen. Tatsächlich habe die Antragstellerin sowohl ausreichende Referenzen als auch ausreichende Nachweise für ein Qualitätssicherungssystem vorgelegt. Aus der Tatsache, dass die technische Leistungsfähigkeit der Antragstellerin von der Antragsgegnerin verneint wurde, sei anzunehmen, dass der Teilnahmeantrag nur unzureichend geprüft worden ist.

Die Antragstellerin habe ein erhebliches Interesse am Zuschlag der ausgeschriebenen Reinigungsleistungen. Sollte sie vom Vergabeverfahren ausgeschlossen bleiben, drohe ihr ein wesentlicher Schaden dadurch zu entstehen, da sie bisher Aufwendungen für die Angebotslegung zu tragen hatte. Wenn auch derzeit das der Antragstellerin entgehende Erfüllungsinteresse in Ermangelung konkreter Ausschreibungsunterlagen/eines Leistungsverzeichnisses, noch nicht angegeben werden könnte, sei dieses jedenfalls als hoch zu bewerten, zumal es sich um ein Auftragsvolumen im Oberschwellenbereich handle. Dazu käme noch der Verlust eines für sie wichtigen Referenzauftrages.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen. In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin auf die ständige Rechtssprechung der Vergabekontrollbehörden.

Der einleitende Schriftsatz mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 12.9.2007 im Faxwege zugestellt. Unter einem wurde sie aufgefordert, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis 17.9.2007, 13.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Innerhalb der der Antragsgegnerin gesetzten Frist ist eine Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht eingelangt.

Ausgehend vom unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006, die im Sektorenbereich tätig ist (§§ 164, 169 BVergG 2006). Sie führt ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich der Durchführung der täglichen Reinigung in 86 U-Bahnstationen und zwei Abstellhallen. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Antragstellerin hat rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, die im Sektorenbereich tätig ist (Paragraphen 164, 169, BVergG 2006). Sie führt ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich der Durchführung der täglichen Reinigung in 86 U-Bahnstationen und zwei Abstellhallen. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Antragstellerin hat rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 30.8.2007 die Antragstellerin nicht zur Teilnahme zuzulassen ist dieser am gleichen Tage zugegangen. Der am 12.9.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 30.8.2007 die Antragstellerin nicht zur Teilnahme zuzulassen ist dieser am gleichen Tage zugegangen. Der am 12.9.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. bb BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, b, b, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie allenfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nicht ordnungsgemäße Prüfung ihres Teilnahmeantrages vorliegen, sodass deren Teilnahme zu Unrecht abgelehnt wurde, muss die Antragstellerin im weiteren Vergabeverfahren berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie allenfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nicht ordnungsgemäße Prüfung ihres Teilnahmeantrages vorliegen, sodass deren Teilnahme zu Unrecht abgelehnt wurde, muss die Antragstellerin im weiteren Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin keine Stellungnahme abgegeben hat entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin keine Stellungnahme abgegeben hat entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 137/2001 handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20070918_6501_07_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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