TE Verg Bescheid 2007/9/19 N/0054-BVA/07/2007-75

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2007
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Norm

AVG §76 Abs1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "AP062, Erkundungsstollenprogramm - Errichtung der Erkundungsstollen im Teilstück Aicha-Mauls - einschließlich Fensterstollen Mauls" entschieden:

Spruch

In dem über Antrag der Bietergemeinschaft "A***", bestehend aus 1. B***, 2. C***, 3. D***, 4. E***, 5. F***, vertreten durch X***, geführten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "AP062, Erkundungsstollenprogramm - Errichtung der Erkundungsstollen im Teilstück Aicha-Mauls - einschließlich Fensterstollen Mauls" des Auftraggebers Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, Grabenweg 3, 6020 Innsbruck, vertreten durch Y***, werden die mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 6.9.2007, GZ N/0054-BVA/07/2007-70, festgesetzten Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, G***, in der Höhe von Euro 1.433,28 der Antragstellerin auferlegt.

Die Antragstellerin hat den Betrag von Euro 1.433,28 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesvergabeamt, Konto Nr. 5080018 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.

Rechtsgrundlage: § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

Begründung

Die Bietergemeinschaft "A***", bestehend aus 1. B***, 2. C***, 3. D***, 4. E***, 5. F***, vertreten durch X***, brachte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ein.

Inhaltlich führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass Mitglieder des präsumtiven Zuschlagsempfängers an Vorarbeiten für die im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebenen Leistungen maßgeblich beteiligt gewesen seien. Diese Vorarbeiten stellten zumindest eine mittelbare Beteiligung an der Erarbeitung der Unterlagen für das nunmehr abgewickelte Projekt dar und hätten zu wesentlichen Wettbewerbsvorteilen geführt, die keinesfalls neutralisiert worden wären. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sei daher gemäß § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 auszuscheiden.Inhaltlich führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass Mitglieder des präsumtiven Zuschlagsempfängers an Vorarbeiten für die im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebenen Leistungen maßgeblich beteiligt gewesen seien. Diese Vorarbeiten stellten zumindest eine mittelbare Beteiligung an der Erarbeitung der Unterlagen für das nunmehr abgewickelte Projekt dar und hätten zu wesentlichen Wettbewerbsvorteilen geführt, die keinesfalls neutralisiert worden wären. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sei daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 auszuscheiden.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2007, GZ N/0054-BVA/07/2007-43, erfolgte die Bestellung von G***, zur nichtamtlichen Dolmetscherin. Diese nahm an der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2007 in der Zeit von 8.00 - 12.15 Uhr sowie von 13.10 - 17.00 Uhr teil und übersetzte sowohl die Aussage des Zeugen H*** als auch den gesamten Verhandlungsinhalt für den informierten Vertreter des Auftraggebers, I***, sowie dessen Vorbringen im Verhandlungsverlauf.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 übermittelte die Dolmetscherin die Gebührennote. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von Euro 1.433,28 wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 6.9.2007, GZ N/0054-BVA/07/2007-70, festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Gebühren wurden der Dolmetscherin von der Behörde bezahlt.

Das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt wurde durch den Antrag der Antragstellerin eingeleitet. Dem Bundesvergabeamt steht kein Amtsdolmetsch zur Verfügung. Die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin erfolgte im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien. Die Gebührennote vom 27. Juni 2007 wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 5. Juli 2007, GZ N/0054-BVA/07/2007-62, zur Stellungnahme bis längstens 25. Juli 2007 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden keine Einwände erhoben.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2007, GZ N/0054-BVA/07/2007-60, wurden die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die bei der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Abs. 2 leg. cit. vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die bei der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Absatz 2, leg. cit. vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs 1 GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53 b iVm § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Dolmetsch herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53, b in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Dolmetsch herangezogen hat, zu bestimmen.

Dem Bundesvergabeamt stand kein Amtsdolmetscher zur Verfügung. Daher war ein nichtamtlicher Dolmetsch zu bestellen. Weder gegen die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin noch gegen die Gebührennote vom 27. Juni 2007 wurden zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens Einwände erhoben.

Die Festsetzung der Gebühren der Dolmetscherin konnte daher nach § 53b AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.Die Festsetzung der Gebühren der Dolmetscherin konnte daher nach Paragraph 53 b, AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.

Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sondern auf Grund der Anträge der Antragstellerin vorgenommen wurde, waren daher die Kosten der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin, deren Antragsbegehren abgewiesen wurden, aufzuerlegen.Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sondern auf Grund der Anträge der Antragstellerin vorgenommen wurde, waren daher die Kosten der Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Antragstellerin, deren Antragsbegehren abgewiesen wurden, aufzuerlegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20070919_N_0054_BVA_07_2007_75_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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