Norm
BVergG 2006 §74 Abs1 Z1 und Z5Rechtssatz
Die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Umsatzhöhe und
die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Bonitätshöhe sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 74 Abs. 1 Z 1 und Z 5 BVergG 2006 nicht erforderlich.die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Bonitätshöhe sind nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, BVergG 2006 nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070925_N_0078_BVA_14_2007_31_02