RS Verg 2007/9/25 N/0078-BVA/14/2007-31

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Norm

BVergG 2006 §74 Abs1 Z1 und Z5
  1. BVergG 2006 § 74 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Umsatzhöhe und

die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Bonitätshöhe sind nach dem Gesetzeswortlaut des § 74 Abs. 1 Z 1 und Z 5 BVergG 2006 nicht erforderlich.die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Bonitätshöhe sind nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, BVergG 2006 nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070925_N_0078_BVA_14_2007_31_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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