RS Verg 2007/9/25 N/0078-BVA/14/2007-31

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Norm

BVergG 2006 §99 Abs2
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Möglichkeit, in einzelnen Punkten von Ö-Normen abzuweichen, kann nicht bedeuten, dass der Auftraggeber in so vielen einzelnen Punkten etwas anderes anordnet, das sich im Ergebnis ein wesentlich, also sehr weit gehendes oder nahezu totales Abgehen von der Leitlinie ergibt.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070925_N_0078_BVA_14_2007_31_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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