Norm
BVergG 2006 §99 Abs2Rechtssatz
Die Möglichkeit, in einzelnen Punkten von Ö-Normen abzuweichen, kann nicht bedeuten, dass der Auftraggeber in so vielen einzelnen Punkten etwas anderes anordnet, das sich im Ergebnis ein wesentlich, also sehr weit gehendes oder nahezu totales Abgehen von der Leitlinie ergibt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070925_N_0078_BVA_14_2007_31_03