Norm
BVergG 2006 §228Rechtssatz
Dem Sektorenauftraggeber kommt bei Festlegung der konkret zu verlangenden Eignungsnachweise ein größerer Gestaltungsspielraum als dem "klassischen" Auftraggeber zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auftraggeber,Eignung;Dokumentnummer
VERGR_20070925_N_0076_BVA_12_2007_21_01