Norm
BVergG 2006 §2 Z26 litdRechtssatz
Die Literatur unterscheidet zwischen dem Nachlass in einem Geldbetrag (= "pauschaler Nachlass") und einem prozentuellen Nachlass (Kropik, Mängel in Angeboten für Bauleistungen und ihre Behebbarkeit2 [2001] 163; .Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB10 [2003] A § 25 Rdn. 159). Wenn nun ein Bieter im Ausschreibungs- Leistungsverzeichnis einen Nachlass von EUR 350.000,- anbietet, dann kann es sich – gestützt auf die zitierte Literatur – nur um einen "pauschalen Nachlass" handeln, andernfalls wäre die definitionsgemäße Unterscheidung sinnentleert.Die Literatur unterscheidet zwischen dem Nachlass in einem Geldbetrag (= "pauschaler Nachlass") und einem prozentuellen Nachlass (Kropik, Mängel in Angeboten für Bauleistungen und ihre Behebbarkeit2 [2001] 163; .Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB10 [2003] A Paragraph 25, Rdn. 159). Wenn nun ein Bieter im Ausschreibungs- Leistungsverzeichnis einen Nachlass von EUR 350.000,- anbietet, dann kann es sich – gestützt auf die zitierte Literatur – nur um einen "pauschalen Nachlass" handeln, andernfalls wäre die definitionsgemäße Unterscheidung sinnentleert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Preis, Nachlass;Dokumentnummer
VERGR_20070925_N_0076_BVA_12_2007_21_02