Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 15, Mag. Gerhard Prünster, und Dr. Michael Fruhmann als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "S8 Marchfelder Schnellstraße Abschnitt S1 Knoten Deutsch-Wagram bis Staatsgrenze bei Marchegg, Fachbereiche Fische, Fischereiwirtschaft und Gewässerökologie in den Planungsphasen VP, EP inkl. UVP", des Auftraggebers Autobahnen-Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der Bietergemeinschaft 1.
A***, und 2. B***, vertreten durch X***, entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr C***, beschäftigt am Institut für Hydrobiologie und Gewässermanagement, Universität für Bodenkultur, Max Emanuel Straße 17, 1180 Wien, gemäß § 52 Abs 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr C***, beschäftigt am Institut für Hydrobiologie und Gewässermanagement, Universität für Bodenkultur, Max Emanuel Straße 17, 1180 Wien, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Die Bietergemeinschaft 1. A***, und 2. B***, vertreten durch X*** (in der Folge Antragstellerin) brachte mit Schriftsatz vom 20.8.2007, ergänzt mit Schriftsatz vom 23.8.2007, Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung ein.
Die Antragstellerin brachte zusammengefasst vor, dass die Kostenschätzung des Auftraggebers, welche gemäß Punkt 1,305.1.4. Teil A-1 der Ausschreibungsgrundlagen bei der Mittelwertermittlung zu berücksichtigen sei, unangemessen hoch und daher rechtswidrig sei. Ihr Angebot sei in der Folge zu Unrecht ausgeschieden worden.
Das Bundesvergabeamt hat im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren sohin Fragen betreffend die sachgerechte Ermittlung und die Angemessenheit der Höhe der Kostenschätzung des Auftraggebers zu beurteilen. Die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes jedoch ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht möglich.
Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr C***, beschäftigt am Institut für Hydrobiologie und Gewässermanagement, Universität für Bodenkultur, Max Emanuel Straße 17, 1180 Wien, wird als nicht-amtlicher Sachverständiger bestellt.Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr C***, beschäftigt am Institut für Hydrobiologie und Gewässermanagement, Universität für Bodenkultur, Max Emanuel Straße 17, 1180 Wien, wird als nicht-amtlicher Sachverständiger bestellt.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen. Gegen die Person des Sachverständigen wurden innerhalb der gesetzten der Frist keine Einwendungen erhoben.
Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs 1 AVG liegen nicht vor.Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen nicht vor.
Der Sachverständige wird gemäß § 52 Abs 2 AVG beeidigt.Der Sachverständige wird gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG beeidigt.
Dokumentnummer
VERGT_20070926_N_0079_BVA_15_2007_49_00