Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der ***aktiengesellschaft, ***, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Generalunternehmerleistungen für den Umbau eines Rohrlagerplatzes und den Neubau einer Rohrlagerhalle, Ausschreibungsnummer WEG 56-RLP- 07/schm, durch die Antragsgegnerin Wien Energie Gasnetz GmbH, Josefstädter Straße 10-12, 1080 Wien, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der ***aktiengesellschaft, ***, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Generalunternehmerleistungen für den Umbau eines Rohrlagerplatzes und den Neubau einer Rohrlagerhalle, Ausschreibungsnummer WEG 56-RLP- 07/schm, durch die Antragsgegnerin Wien Energie Gasnetz GmbH, Josefstädter Straße 10-12, 1080 Wien, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Wien Energie Gasnetz GmbH, Josefstädter Straße 10-12, 1080 Wien, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der Generalunternehmerleistungen für den Umbau eines Rohrlagerplatzes und den Neubau einer Rohrlagerhalle, Ausschreibungsnummer WEG 56-RLP-07/schm, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20, 23, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 3 Abs. 1, 4, 165, 167 Abs. 1 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, 23, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, 4, 165, 167, Absatz eins, BVergG 2006.
Begründung:
Die Wien Energie Gasnetz GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) beabsichtigt als öffentliche Auftraggeberin, die im Sektorenbereich (§§ 165, 167 Abs. 1 BVergG 2006) tätig ist, die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich, nämlich der Generalunternehmerleistungen für den Umbau eines Rohrlagerplatzes und den Neubau einer Rohrlagerhalle. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wien dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Der Bauauftrag soll im Zuge eines Verhandlungsverfahrens vergeben werden. Das einzige Zuschlagskriterium ist der „niedrigste Preis". Die Angebotsfrist hat am 23.3.2007, 10.00 Uhr, geendet.Die Wien Energie Gasnetz GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) beabsichtigt als öffentliche Auftraggeberin, die im Sektorenbereich (Paragraphen 165, 167, Absatz eins, BVergG 2006) tätig ist, die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich, nämlich der Generalunternehmerleistungen für den Umbau eines Rohrlagerplatzes und den Neubau einer Rohrlagerhalle. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wien dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Der Bauauftrag soll im Zuge eines Verhandlungsverfahrens vergeben werden. Das einzige Zuschlagskriterium ist der „niedrigste Preis". Die Angebotsfrist hat am 23.3.2007, 10.00 Uhr, geendet.
Nach dem die Antragstellerin einen ausschreibungskonformen Teilnahmeantrag gestellt hatte, wurde sie zur Angebotsabgabe eingeladen. Die Antragstellerin hat fristgerecht, neben anderen Bietern, ein Angebot gelegt.
Nach Angebotsöffnung hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgefordert, eine entsprechende Aufklärung zur Angemessenheit der von ihr angebotenen Preise abzugeben. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin durch Vorlage von K 7 – Blättern fristgerecht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 19.9.2007, der Antragstellerin zugekommen am 20.9.2007, hat die Antragsgegnerin erklärt, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, da die von ihr gegebene Aufklärung nicht ausreichend gewesen sei.
Gegen die Entscheidung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, wendet sich diese mit ihrem am 28.9.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangten Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin darin aus, dass die Ausscheidung ihres Angebotes zu Unrecht erfolgt sei, da sie alle von ihr verlangten Aufklärungen gegeben habe. Die Vorlage von K 7 – Blättern müsse als ausreichend angesehen werden. Letztlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, mitzuteilen, worin die angeblich „begründeten Zweifel an der Preisangemessenheit der betreffenden Positionen bestehen sollen". Durch das Vorgehen der Antragsgegnerin sei die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebotes, Erteilung des Zuschlages bzw. Fällung der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten und letztlich in ihrem Recht auf Vergabe nach den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bieter verletzt worden.Gegen die Entscheidung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, wendet sich diese mit ihrem am 28.9.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangten Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin darin aus, dass die Ausscheidung ihres Angebotes zu Unrecht erfolgt sei, da sie alle von ihr verlangten Aufklärungen gegeben habe. Die Vorlage von K 7 – Blättern müsse als ausreichend angesehen werden. Letztlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, mitzuteilen, worin die angeblich „begründeten Zweifel an der Preisangemessenheit der betreffenden Positionen bestehen sollen". Durch das Vorgehen der Antragsgegnerin sei die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebotes, Erteilung des Zuschlages bzw. Fällung der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten und letztlich in ihrem Recht auf Vergabe nach den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bieter verletzt worden.
Die Antragstellerin sei am Vertragsabschluss interessiert und habe ein massives wirtschaftliches und rechtliches Interesse den Auftrag zu erhalten. Sollte sie den Auftrag jedoch nicht erhalten, würde ihr ein beträchtlicher Schaden entstehen, den sie mit rund EUR 650.000,-- beziffert (Kosten der Angebotsbearbeitung, Vedienstentgang, Vorhaltekosten/Kosten der Sicherung der Auftragsdurchführung).
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung. Wesentliche öffentliche Interessen oder Interessen der Auftraggeberin stünden dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, insbesondere sei eine ungebührliche Verzögerung des Bauvorhabens nicht zu befürchten. Letztlich wäre eine solche im Nachprüfungsverfahren einzukalkulieren gewesen.
Der einleitende Schriftsatz mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 28.7.2007 im Faxwege mit der Möglichkeit zur Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zugestellt. Dazu hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgebracht, obwohl die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorlägen, spreche sie sich nicht gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 BVergG 2006, die im Sektorenbereich tätig ist (§§ 164, 167 Abs. 1 BVergG 2006). Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (§ 4 BVergG 2006), nämlich zur Vergabe der Generalunternehmerleistungen für den Umbau eines Rohlagerplatzes und den Neubau einer Rohrlagerhalle. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006, die im Sektorenbereich tätig ist (Paragraphen 164, 167, Absatz eins, BVergG 2006). Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich zur Vergabe der Generalunternehmerleistungen für den Umbau eines Rohlagerplatzes und den Neubau einer Rohrlagerhalle. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 19.9.2007, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, ist dieser am 20.9.2007 zugekommen. Der am 27.9.2007 (im Faxwege) eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007.Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 19.9.2007, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, ist dieser am 20.9.2007 zugekommen. Der am 27.9.2007 (im Faxwege) eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird.
Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nicht ordnungsgemäße Prüfung ihres Angebotes vorliegen, sodass es zu Unrecht ausgeschieden wurde, müsste die Antragstellerin im weiteren Vergabeverfahren berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nicht ordnungsgemäße Prüfung ihres Angebotes vorliegen, sodass es zu Unrecht ausgeschieden wurde, müsste die Antragstellerin im weiteren Vergabeverfahren berücksichtigt werden.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1.10.2007 entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1.10.2007 entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20071002_6836_07_00