Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Das Nichtausfüllen des LV-Schlussblattes stellt jedenfalls dann einen behebbaren Mangel dar, wenn die Gesamtpreise bereits an den dafür vorgesehenen Seiten im LV eingetragen wurden und somit unabänderlich feststehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mängelbehebung;Dokumentnummer
VERGR_20071003_F_0001_BVA_12_2007_23_02