Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft *** GmbH, bestehend aus ***-GmbH., ***, *** Ges.m.b.H. und *** KG, per Anschrift ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung diverser Elektrikerarbeiten im 17., 18. und 19. Bezirk, GE 1-4, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/HT-WW17- ELEKTRO-BUR durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Direktion Technik, Haustechnik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und hubermedek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft *** GmbH, bestehend aus ***-GmbH., ***, *** Ges.m.b.H. und *** KG, per Anschrift ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung diverser Elektrikerarbeiten im 17., 18. und 19. Bezirk, GE 1-4, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/HT-WW17- ELEKTRO-BUR durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Direktion Technik, Haustechnik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und hubermedek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 345 Abs. 3 BVergG 2006Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 345 Absatz 3, BVergG 2006
Begründung:
Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von diversen Elektrikerarbeiten in Wohnhausobjekten im 17., 18. und 19. Wiener Gemeindebezirk. Die Ausschreibung ist in vier Gebietseinheiten (GE 1-4) gegliedert. Die Kundmachung im Amtsblatt der EU erfolgte am 8.4.2006 (Zl. 2006/S69-071959). Das gegenständliche Vergabeverfahren ist eines von ursprünglich neun Vergabeverfahren zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung diverser Elektrikerarbeiten in Wohnhausobjekten in allen 23. Wiener Bezirken. Teilangebote auch auf Ebene der Gebietseinheiten sind zulässig, Alternativangebote sind nicht zugelassen. Der gegenständliche Rahmenvertrag soll eine Laufzeit von 3 Jahren mit einer Option auf einmalige Verlängerung für weitere drei Jahre haben. Die Vergabe der Leistungen erfolgt nach dem einzigen Zuschlagskriterium „niedrigster Preis".
Nach Nichtigerklärung einzelner Ausschreibungsbestimmungen – diesbezüglich ist auf die Vergabekontrollverfahren zu GZ VKS – 1560/06 ua. zu verweisen – hat die Antragsgegnerin am 16.5.2006 sowie am 16.8.2006 Berichtigungen zu den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen. Mit Bekanntmachung vom 2.8.2006, veröffentlicht im Amtsblatt der EU zu 2006/S154-165777, wurde der Schlusstermin für den Eingang der Angebote mit 14.8.2006, 9.00 Uhr, festgelegt. Die Öffnung der Angebote betreffend die gegenständliche Ausschreibung erfolgte am 18.8.2006.
Unter anderen Unternehmern hat sich auch die antragstellende Bietergemeinschaft durch fristgerechte Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde deren Angebot als jenes mit dem niedrigsten Preis verlesen.
Mit Schreiben vom 23.4.2007 hat die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin unter Hinweis auf das Vorliegen der Tatbestände des § 129 Abs. 1 Z 1 iVm. § 68 Abs. 1 BVergG 2006 und § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 ausgeschieden. Diese Ausscheidungsentscheidung wurde von der Antragstellerin mit Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung bekämpft. Das diesbezügliche Nachprüfungsverfahren wurde unter VKS – 3347/07 geführt,Mit Schreiben vom 23.4.2007 hat die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin unter Hinweis auf das Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, BVergG 2006 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ausgeschieden. Diese Ausscheidungsentscheidung wurde von der Antragstellerin mit Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung bekämpft. Das diesbezügliche Nachprüfungsverfahren wurde unter VKS – 3347/07 geführt,
Die Antragstellerin hat gleichfalls ein Angebot hinsichtlich der parallel geführten Ausschreibung der Antragsgegnerin betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung diverser Elektrikerarbeiten in Wohnhausobjekten im 13. und 23. Wiener Gemeindebezirk gelegt. Auch dieses Angebot wurde von der Antragsgegnerin aus den oben angeführten Gründen ausgeschieden. Diesbezüglich hat die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung beantragt; diesbezüglich wurde das Nachprüfungsverfahren zu VKS – 2467/07 eingeleitet. In diesem Verfahren wurde mit Bescheid des VKS vom 15.5.2007 die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin für nichtig erklärt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren (bezüglich der Bezirke 17, 18 und 19) ihre das Angebot der Antragstellerin betreffende Ausscheidungsentscheidung zurückgezogen und die in diesem Vergabeverfahren ergangene Zuschlagsentscheidung zurückgenommen. Daraufhin hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2007 ihren im Verfahren VKS – 3347/07 gestellten Nachprüfungsantrag zurückgezogen.
In der Folge hat die Antragsgegnerin das gegenständliche Nachprüfungsverfahren fortgesetzt und das Angebot der Antragstellerin einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dazu sind mehrere schriftliche Aufforderungen zur Aufklärung (Schreiben vom 27.6.2007, 16.7.2007 und 17.8.2007) ergangen sowie am 28.8.2007 ein Aufklärungsgespräch zwischen den Parteien abgeführt worden.
Mit Schreiben vom 14.9.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass deren Angebot „gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 iVm. § 68 Abs. 1 Z 5, § 129 Abs. 1 Z 1 iVm § 68 Abs. 1 Z 7, § 129 Abs. 1 Z 2 und §129 Abs. 2 BVergG 2006" ausgeschieden werden musste. Über Anfrage der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin am 26.9.2007 mitgeteilt, dass „bislang keine Zuschlagsentscheidung bekanntgegeben worden sei und .. auch nicht (beabsichtigt sei) eine solche Zuschlagsentscheidung vor Beendigung eines allfälligen Vergabekontrollverfahrens bekannt zu geben".Mit Schreiben vom 14.9.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass deren Angebot „gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und §129 Absatz 2, BVergG 2006" ausgeschieden werden musste. Über Anfrage der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin am 26.9.2007 mitgeteilt, dass „bislang keine Zuschlagsentscheidung bekanntgegeben worden sei und .. auch nicht (beabsichtigt sei) eine solche Zuschlagsentscheidung vor Beendigung eines allfälligen Vergabekontrollverfahrens bekannt zu geben".
Gegen diese Ausscheidungsentscheidung richtet sich der am 28.9.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Damit verbunden ist der Antrag, der Senat möge das erste, zweite und dritte Ersatzmitglied des zweiten Mitgliedes, das dritte Mitglied sowie dessen zweites und drittes Ersatzmitglied und das vierte Mitglied mit allen drei Ersatzmitgliedern" für befangen erklären bzw. diese veranlassen, sich für befangen zu erklären und jedenfalls veranlassen, dass sich diese Mitglieder ihrer Entscheidungstätigkeit als Mitglieder des VKS enthalten". Begründet wird dieser Antrag damit, dass in die strafrechtlichen Ermittlungen gegen *** Junior (ua. Geschäftsführer der *** GmbH) „neben Mitarbeitern der Stadt Wien – Wiener Wohnen mehrere – auch hochrangige – Mitarbeiter der Magistratsdirektion sowie diverser Magistratsabteilungen, insbesondere der MA 34 und MA 34-Baudirektion verwickelt" seien. Bezüglich dieser Mitglieder wurde das in § 5 WVRG 2007 vorgesehene Verfahren eingeleitet.Gegen diese Ausscheidungsentscheidung richtet sich der am 28.9.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Damit verbunden ist der Antrag, der Senat möge das erste, zweite und dritte Ersatzmitglied des zweiten Mitgliedes, das dritte Mitglied sowie dessen zweites und drittes Ersatzmitglied und das vierte Mitglied mit allen drei Ersatzmitgliedern" für befangen erklären bzw. diese veranlassen, sich für befangen zu erklären und jedenfalls veranlassen, dass sich diese Mitglieder ihrer Entscheidungstätigkeit als Mitglieder des VKS enthalten". Begründet wird dieser Antrag damit, dass in die strafrechtlichen Ermittlungen gegen *** Junior (ua. Geschäftsführer der *** GmbH) „neben Mitarbeitern der Stadt Wien – Wiener Wohnen mehrere – auch hochrangige – Mitarbeiter der Magistratsdirektion sowie diverser Magistratsabteilungen, insbesondere der MA 34 und MA 34-Baudirektion verwickelt" seien. Bezüglich dieser Mitglieder wurde das in Paragraph 5, WVRG 2007 vorgesehene Verfahren eingeleitet.
In der Sache selbst führt die Antragstellerin aus, sie sei in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens dadurch verletzt, dass ihr Angebot rechtswidrigerweise ausgeschieden worden sei und die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin daher nur auf ein Angebot eines anderen Bieters fallen könne, welches nicht das tatsächlich billigste Angebot wäre. Die von der Antragsgegnerin zur Ausscheidung herangezogenen Gründe würden nicht vorliegen, die Antragstellerin habe den umfangreichen Auferklärungsverlangen der Antragsgegnerin jeweils fristgerecht und vollkommen entsprochen. Eine rechtskräftige Verurteilung eines in der Geschäftsführung der in der Bietergemeinschaft zusammengefassten Unternehmen tätigen Organ liege nicht vor. Zusammenfassend bringt die Antragstellerin vor, sie habe den Eindruck „dass die angeblich mangelhafte finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Grund der vorübergehend bestandenen Steuerrückstände" von der Antragsgegnerin „nur vorgeschoben wurden: tatsächlich geht es der Auftraggeberin unseres Erachtens allein darum, ein für alle mal zu klären, wie mit einem Bieter umzugehen ist, dem strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Verfehlungen vorgeworfen werden".
Sollte der Rahmenvertrag nicht mit der Antragstellerin abgeschlossen werden, würde ihr jährlich ein Gewinn von mindestens EUR 142.000,-- entgehen. Dazu käme noch der Schaden für die Erstellung des Angebotes sowie der Verlust eines Referenzprojektes. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt worden, die Gebühren seien beigebracht worden.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen. Nach ständiger Rechtssprechung der Vergabekontrollbehörden habe jeder öffentliche Auftraggeber überdies mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen und seinen Zeitplan dementsprechend auszurichten.
Mit Schriftsatz vom 3.10.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Zuschlagserteilung erforderlich machen würden. Es werde jedoch angeregt, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, vor allem weil die Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren die Bindungsfrist ihrer Angebote bereits mehrfach verlängert hätten.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens (Kundmachung im Amtsblatt der EU am 8.4.2006) sowie auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (§ 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens (Kundmachung im Amtsblatt der EU am 8.4.2006) sowie auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind.
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Elektrikerarbeiten in von ihr verwalteten Wohnhausobjekten im 17., 18. und 19. Bezirk. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Entscheidung vom 14.9.2007, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden ist dieser am gleichen Tage zugegangen. Der am 28.9.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Elektrikerarbeiten in von ihr verwalteten Wohnhausobjekten im 17., 18. und 19. Bezirk. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Entscheidung vom 14.9.2007, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden ist dieser am gleichen Tage zugegangen. Der am 28.9.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nichtordnungsgemäße Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Bietergemeinschaft vorliegen, sodass deren Angebot zu Unrecht ausgeschieden wurde, müsste der Zuschlag nach dem Billigstbieterprinzip auf das Angebot der Antragstellerin erfolgen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nichtordnungsgemäße Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Bietergemeinschaft vorliegen, sodass deren Angebot zu Unrecht ausgeschieden wurde, müsste der Zuschlag nach dem Billigstbieterprinzip auf das Angebot der Antragstellerin erfolgen.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3.10.2007 entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3.10.2007 entfallen, da von dieser weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht wurden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung einer Zuschlagsentscheidung bzw. der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung einer Zuschlagsentscheidung bzw. der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Da es sich bei der Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 um eine bloße Ordnungsfrist handelt ist auch eine Festsetzung der Dauer einer einstweiligen Verfügung über sechs Wochen hinaus denkbar.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Da es sich bei der Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 um eine bloße Ordnungsfrist handelt ist auch eine Festsetzung der Dauer einer einstweiligen Verfügung über sechs Wochen hinaus denkbar.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 137/2001 handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20071004_6877_07_00