Norm
BVergG 2006 §125 Abs2Rechtssatz
Bei einer unter 6,7% liegenden Preisdifferenz zwischen den Angebotspreisen der preislich an 2. und 3. Stelle gereihten Bieter kann nicht von vornherein von einem "zu hohem" Angebotspreis des preislich an 3. Stelle gereihten Bieters ausgegangen werden, die den Auftraggeber zwingend zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet (vgl. VfGH 22.9.2003, B 1211/01).Bei einer unter 6,7% liegenden Preisdifferenz zwischen den Angebotspreisen der preislich an 2. und 3. Stelle gereihten Bieter kann nicht von vornherein von einem "zu hohem" Angebotspreis des preislich an 3. Stelle gereihten Bieters ausgegangen werden, die den Auftraggeber zwingend zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet vergleiche VfGH 22.9.2003, B 1211/01).
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20071010_F_0004_BVA_04_2007_21_02