RS Verg 2007/10/10 F/0003-BVA/04/2007-21, F/0004-BVA/04/2007-21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2007
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei einer unter 6,7% liegenden Preisdifferenz zwischen den Angebotspreisen der preislich an 2. und 3. Stelle gereihten Bieter kann nicht von vornherein von einem "zu hohem" Angebotspreis des preislich an 3. Stelle gereihten Bieters ausgegangen werden, die den Auftraggeber zwingend zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet (vgl. VfGH 22.9.2003, B 1211/01).Bei einer unter 6,7% liegenden Preisdifferenz zwischen den Angebotspreisen der preislich an 2. und 3. Stelle gereihten Bieter kann nicht von vornherein von einem "zu hohem" Angebotspreis des preislich an 3. Stelle gereihten Bieters ausgegangen werden, die den Auftraggeber zwingend zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet vergleiche VfGH 22.9.2003, B 1211/01).

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20071010_F_0004_BVA_04_2007_21_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten